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Teil A - Allgemeiner Teil
1. Geltungsbereich / Allgemeines
1.1. Diese Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend "Geschäftsbedingungen") gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (das bedeutet: natürliche oder juristischen Personen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwerben), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.
1.3. Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird.
1.4. Etwaige entgegenstehenden Bestimmungen und Klauseln des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Die entgegenstehenden Bestimmungen und Klauseln werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich anerkannt werden. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
1.5. Unsere Geschäftsbedingungen gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer Geschäftsbedingungen verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderten Regelungen enthalten.
1.6. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt sowohl für Nebenabreden und Zusicherungen als auch für nachträgliche Vertragsänderungen einschließlich dieser Regelung. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
1.7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den mit uns geschlossenen Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart, zu ihrer Wirksamkeit schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform via (i) Brief an
KAMAG Transporttechnik GmbH & Co. KG
- Innendienst / Rechtsabteilung -
Liststraße 3
89079 Ulm
Deutschland
oder (ii) E-Mail an
legal@tii-group.com
abzugeben.
1.8. Gesetzliche Formvorschriften und der Anspruch auf weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.9. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Auskünfte und Beratungen / Eigenschaften der Produkte und Leistungen
2.1. Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen durch uns oder unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf unsere Produkte oder Leistungen dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte unserer Produkte und/oder unserer Leistungen anzusehen.
2.2. Soweit wir Verwendungs-/Anwendungshinweise geben, sind diese mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst und außerhalb eines ausdrücklich geschlossen Beratungsvertrages unverbindlich; sie entbinden unsere Kunden nicht von der Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung der Produkte, betreffend der Eignung zu dem von ihm gewünschten Zweck. Der Kunde bleibt – so weit nicht anders ausdrücklich vereinbart – in jedem Fall zur Prüfung der Verwendbarkeit unserer Produkte und/oder Leistungen zu dem von ihm beabsichtigten Verwendungszweck verpflichtet. Entsprechendes gilt für Hinweise zu Import-, Zoll-, und Zertifizierungsregelungen.
2.3. Eine Beratungspflicht hinsichtlich unserer Produkte und deren Einsatz übernehmen wir nur ausdrücklich kraft gesonderten Beratungsvertrags.
2.4. Eine Garantie im Rechtssinne (Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung) gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.
2.5. Eine Haftung für die Verwendbarkeit und/oder Registrierungs- und/oder Verkehrsfähigkeit unserer Produkte oder Leistungen zu dem vom Kunden in Aussicht genommenen Verwendungszweck übernehmen wir außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit wir mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
3. Vertragsschluss / Liefer- und Leistungsumfang / Mitwirkungshandlungen des Kunden
3.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen durch den Kunden.
3.2. Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage – bei elektronischer Bestellung 5 Werktage (jeweils an unserem Sitz) – nach Zugang der Bestellung bei uns gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB, Annahmefrist). Dies gilt auch für Nach-bestellungen des Kunden.
3.3. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform durch Auftragsbestätigung bestätigen. Die Auftragsbestätigung als Annahme gilt nur unter der Bedingung, dass (i) noch offene Zahlungsrückstände des Kunden innerhalb von 30 Kalendertagen vollständig beglichen werden und, (ii) dass eine innerhalb von 30 Kalendertagen ab Auftragsbestätigung durch uns vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negative Auskunft (Auskunftei: Bureau van Dijk via Sphera) bleibt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes mit uns durch den Kunden vereinbart wird. Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der Bindungsfrist für das Angebot des Kunden auf Vertragsschluss kann unsere Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung für den Erfüllungszeitpunkt maßgeblich ist, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.4. Im Rahmen der Auftragserteilung hat uns der Kunde alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, insbesondere technische Zeichnungen, technische Daten, Prüfanweisungen, Rohmaterialanalyse etc. zur Verfügung zu stellen. Insbesondere muss der Kunde die einzuhaltenden Toleranzen sowie Normen bekannt geben. Der Kunde haftet für die Richtigkeit dieser Unterlagen und Angaben. Für Mängel, die auf Fehler in diesen Unterlagen oder Angaben zurückzuführen sind, haften wir nicht.
3.5. Abweichend von § 434 BGB ist der von uns gelieferte Liefergegenstand frei von Sachmängeln, wenn er die in der vertragsgegenständlichen Spezifikation vereinbarten Eigenschaften, mangels solcher die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im technischen Datenblatt für das betreffende Produkt von uns aufgeführten Eigenschaften aufweist. § 434 (2) Nr. 3 sowie (3) Nr. 4 (Zubehör und Anleitungen) und 434 (3) Nr. 2 lit. b) (Eigenschaften aus öffentlichen Äußerungen und Werbung) sowie § 434 (3) letzter Absatz (Nichtbindung des Verkäufers an öffentliche Äußerungen) bleiben unberührt. Weitere Eigenschaften des Liefergenstandes insbesondere (i) übliche Beschaffenheit, die der Käufer bei Sachen dieser Art erwarten kann, (ii) nach dem Vertrag vorausgesetzte Eignung (iii) Eignung für die gewöhnliche Verwendung (iv) Beschaffenheit einer Probe oder Musters sind von uns mangels ausdrücklicher, abweichender Vereinbarung, nicht geschuldet. Zudem stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
3.6. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind wir lediglich verpflichtet, die vom Kunden bei uns bestellten Produkte als in der Europäischen Union verkehrs- und zulassungsfähige Ware zu liefern.
3.7. Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld).
3.8. Wir sind weiterhin berechtigt, Produkte mit handelsüblichen Abweichungen in Maß, Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe, Oberflächenstruktur zu liefern. Solche Ware gilt als vertragsgerecht. Ebenso stellen technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, des Gewichts, der Zusammensetzung in Relation zur bestellten Ware keinen Sachmangel dar. Vorstehendes gilt nicht, wenn die Ware von vereinbarten Mustereigenschaften abweicht.
3.9. Sind aufgrund fehlender oder fehlerhafter Angaben des Kunden Änderungen zum Leistungsinhalt erforderlich, sind wir berechtigt, diese vorzunehmen; dadurch entstehende Kosten oder Schäden hat der Kunde uns zu erstatten.
3.10. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte (z.B. Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten), Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt, oder die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch technisch und qualitativ gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.
3.11. Der Kunde schuldet sämtliche Mitwirkungshandlungen aus seiner Sphäre unentgeltlich und zeitgerecht, die erforderlich sind, damit wir unsere vertragsgerechte Leistung vollständig und zeitgerecht erbringen können.
4. Verhandlungsabbruch
4.1. Kündigt der Kunde, ist er verpflichtet, eine dem Aufwand entsprechende Vergütung zu zahlen, die sich auf der Basis des von uns ursprünglich bestätigten Preises errechnet.
4.2. Kommt der Vertrag nicht zustande und war die Vertragsanbahnung für uns mit überdurchschnittlichem Aufwand, etwa durch aufwändige Beratung, verbunden, steht uns eine dem Aufwand entsprechende, marktübliche Vergütung zu. Dies gilt nicht, soweit der Verhandlungsabbruch von uns zu vertreten ist.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Der Preis des Liefergegenstandes versteht sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lieferwerk zzgl. der jeweils am Tag der vereinbarten Fälligkeit gültigen Umsatzsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen ausdrücklichen Vereinbarung. Nebenleistungen (z.B. Abnahmen, Überführungen, etc.), die wir auf Wunsch des Kunden erbringen, und die nach Maßgabe des geschlossenen Vertrages oder unserer Auftragsbestätigung nicht zu der von uns geschuldeten Leistung gehören, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.
5.2. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lieferwerk und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
5.3. Der Preis des Liefergegenstandes und Preise für Nebenleistungen sind – soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist - bei Übergabe des Liefergegenstandes – spätestens jedoch 8 Kalendertage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige – und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig. Der Kunde kommt mit der Zahlung spätestens 30 Kalendertage nach Zugang der Rechnung und Übergabe bzw. Zugang der Bereitstellungsanzeige, in Verzug. Die Möglichkeit, den Kunden durch Mahnung in Verzug zu setzen, bleibt hiervon unberührt.
5.4. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
5.5. Der Rechnungsversand erfolgt nach unserer Wahl entweder per Post oder mittels E-Mail. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden in Textform kann der Rechnungsversand jederzeit auch auf Zustellung im Postweg umgestellt werden.
5.6. Bei vereinbartem Zahlungsziel oder vereinbarter Teilzahlung wird unsere gesamte Forderung, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaig gegebener Wechsel, sofort zur Zahlung fällig, wenn objektiv begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden entstehen, insbesondere wenn der Kunde mit einer Zahlungsrate länger als 14 Kalendertage in Verzug gerät, er seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist.
5.7. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder solche, die im Synallagma (also im Gegenseitigkeitsverhältnis zweier Leistungen beim mit uns geschlossenen Vertrag) mit dem unsrigen Anspruch stehen und die Verletzung einer Hauptleistungspflicht durch uns betreffend.
5.8. Kommt der Kunde mit Zahlungen bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug, so können wir unbeschadet unserer Rechte aus Ziffer 11.10 nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5.9. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.
5.10. Verzugszinsen werden mit 9% p.a. über den jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet.
5.11. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
5.12. Werden Zahlungsbedingungen vom Kunden nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung angemessener, üblicher Sicherheiten, z. B. in Form einer Bankbürgschaft eines deutschen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Kreditinstitutes, zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten - unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte - vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
5.13. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung, gleichgültig auf welchem Wege sie geleistet wird, ist ausschließlich der Tag der Buchung auf unserem Konto maßgebend. Bei Scheckzahlungen ist der Tag der Wertstellung maßgeblich. Zahlungen des Kunden müssen porto- und spesenfrei zu unseren Gunsten geleistet werden.
5.14. Wir sind zur Abtretung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden an Dritte ohne Einschränkung berechtigt.
6. Preisanpassung
6.1. Wir sind berechtigt, die Vergütung oder den Kaufpreis einseitig im Falle der Erhöhung von Warenherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnneben-kosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistungsdatum mehr als 4 Monate liegen.
6.2. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Reduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben.
6.3. Liegt der neue Preis aufgrund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechts 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zur Kündigung von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
7. Lieferung / Gefahrübergang / Lieferverzug / Selbstbelieferungsvorbehalt / Höhere Gewalt / Annahmeverzug
7.1. Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk (Incoterms 2020 EXW), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
7.2. Der Kunde trägt die Transportgefahr für alle während des Transports entstehenden Risiken, soweit etwas anderes nicht ausnahmsweise ausdrücklich abweichend, z. B. durch Vereinbarung eine Bringschuld vereinbart wurde.
7.3. Wird der Transport durch unsere Mitarbeiter durchgeführt, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf den Kunden über, ab welchem die Ware unser Betriebsgelände verlassen hat, soweit etwas anderes nicht ausnahmsweise ausdrücklich abweichend, z. B. durch Vereinbarung eine Bringschuld vereinbart wurde.
7.4. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand des Liefergegenstands oder Inbetriebnahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem sie ohne die Verzögerung auf den Kunden übergegangen wäre.
7.5. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, sind die von uns angegebenen Liefertermine bzw. Lieferfristen unverbindlich.
7.6. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden.
7.7. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
7.8. Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden.
7.9. Soweit die Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung/Leistung ersetzt wird, beginnen die Liefer- und/oder Leistungsfristen 3 Werktage nach Zugang der kundenseitigen Bestellung an unserem Unternehmenssitz und Annahme derselben durch uns.
7.9.1. Dies jedoch nicht, bevor alle wirtschaftlichen, technischen und logistischen Einzelheiten der Ausführung des Auftrages zwischen dem Kunden und uns geklärt sind.
7.9.2. Weiterhin müssen alle sonstigen, vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen, vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen durch den Kunden vollständig geleistet sind.
7.9.3. Entsprechendes gilt für Liefer- und/oder Leistungstermine.
7.10. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Liefer-/Leistungsfrist, welche der ursprünglichen Lieferfrist entspricht, mit der Bestätigung der Änderung durch uns.
7.11. Die Lieferfrist ist mit Ausnahme einer Bringschuld eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
7.12. Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
7.13. Erheblich ist der Mehraufwand, wenn er 5% der Nettovergütung für die vertraglich geschuldete Leistung übersteigt.
7.14. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der geschuldeten Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden, das heißt, so dass mit Erfüllung des Zuliefer- bzw. Subunternehmerschuldverhältnisses uns gegenüber wir den Vertrag mit dem Kunden nach Art der Ware, Menge der Ware und Lieferzeit und/oder Leistung erfüllen können (kongruente Eindeckung), nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren.
7.15. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefergarantie übernommen haben.
7.15.1. Der Höheren Gewalt stehen gleich Epidemien, Pandemien, Cyberangriffe, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
7.15.2 Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 7.9 der vereinbarte Termin oder die vereinbarte Frist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
7.16. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
7.17. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend, wenn aus den in Ziffer 9.1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
7.18. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.19. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
7.20. Das Recht des Kunden, wegen des Lieferverzugs vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, setzt voraus, dass uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten waren, fruchtlos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Eine angemessene Nachfrist muss die Verfügbarkeit von für die Herstellung des Liefergegenstands erforderlichen Rohstoffen und Bauteilen berücksichtigen. Sie muss jedoch – soweit angemessen – mindestens 60 Kalendertage betragen.
7.21. Die Einhaltung der von uns übernommenen Lieferzusagen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der den Kunden betreffenden Verpflichtungen durch diesen voraus.
7.22. Wir sind berechtigt, unsere Arbeiten am Liefergegenstand einzustellen oder die Auslieferung trotz erfolgter Abnahme zu verweigern, wenn objektiv begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden bestehen.
7.22.1. In diesem Falle können wir die Fortsetzung unserer Tätigkeit oder die Auslieferung des Liefergegenstandes von der Leistung einer handelsüblichen Sicherheit für unsere Forderungen abhängig machen.
7.22.2. Sollten die unter Ziffer 7.13 genannten Gründe dazu führen, dass eine Lieferung unmöglich wird, werden wir für unsere Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Kunde gegen uns Schadenersatz oder Rücktrittsrechte geltend machen kann.
7.23. Verzögert sich die Lieferung aufgrund schuldhaften Verhaltens des Kunden bzw. aus solchen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist dieser verpflichtet, die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (Konservierungskosten, Lagerkosten, etc.) zu vergüten.
8. Härtefälle
8.1. Sind wir zur einfachen oder mehrfachen Lieferung (Abruflieferung) verpflichtet, so kann nach Maßgabe dieses Abschnitts 8 unsere Lieferverpflichtung entfallen, wenn sich die rechtlichen und/oder wirtschaftlichen und/oder logistischen und/oder Bezugsvoraussetzungen am Markt für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Lieferung gegenüber dem Zeitpunkt bei Vertragsschluss so verändert haben, dass uns bei objektiver Betrachtungsweise die Erfüllung der Lieferverpflichtung nicht mehr zuzumuten ist.
8.2. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
8.2.1. aufgrund allgemeiner Rohmaterialknappheit und/oder Teileknappheit der Liefergegenstand oder Teile hiervon oder notwendige Rohstoffe hierfür am Beschaffungsmarkt für uns auch außerhalb unserer bis zu diesem Zeitpunkt üblichen Lieferanten nicht binnen ausreichender Frist zur Einhaltung der gegenüber dem Kunden geschuldeten Lieferfrist beschafft wer-den können, oder
8.2.2. die Beschaffung aus rechtlichen Gründen bis zu dieser Frist aus Gründen eines Embargos oder sonstiger, staatlich verhängter Sanktionen nicht möglich ist, soweit wir unverzüglich nach Abruf durch den Kunden bei Abruflieferpflicht bzw. nach Vertragsschluss bei Einzellieferung eine Bestellung am Beschaffungsmarkt auslösen würden.
8.3. Die Leistungsfreiheit gilt auch, wenn der Preis für einen benötigten Rohstoff zur Erfüllung der Lieferfrist im Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 50% steigt, soweit der Kunde sich nicht zur Übernahme der Preisdifferenz bereit erklärt.
8.4. Der vorgenannte Entfall der Lieferverpflichtung unsererseits tritt auch dann ein, wenn die zur vorgenannten Unangemessenheit führende Situation bzw. das hierzu führende Ereignis zwar grundsätzlich, jedoch nicht konkret bei Vertragsschluss absehbar war.
8.5. Wir werden als Voraussetzung für unsere Leistungsfreiheit den Kunden unverzüglich in Schrift- oder Textform informieren, wenn die vorgenannte Situation für uns absehbar eintritt, die zu einer Leistungsfreiheit im vorgenannten Sinne führt.
8.6. In diesem Fall werden die Parteien unverzüglich eine Anpassung des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen verhandeln, welche der vorgenannten Situation Rechnung trägt.
8.7. Kommt trotz Aufforderung einer der Parteien des Vertrages eine solche Einigung nicht binnen 30 Kalendertagen zustande, sind beide Parteien zum entschädigungslosen Rücktritt von dem betroffenen Vertragsverhältnis berechtigt.
8.8. Der Rücktritt ist für eine Partei, welche die Anpassungsverhandlung oder Anpassung des Vertrages treuwidrig verweigert, ausgeschlossen.
9. Abnahme / Annahmeverzug
9.1. Ist eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, hat der Kunde das Recht, innerhalb von 8 Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Liefergegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Liefergegenstand abzunehmen, soweit keine wesentlichen Mängel bestehen.
9.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
9.3. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 20,00 pro metrischer Tonne Leergewicht und pro Kalendertag, beginnend mit dem 9. Tag nach Zugang der Bereitstellungsanzeige.
9.4. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens (= größer als 10% geringer) vorbehalten.
9.5. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
9.6. Kommt der Kunde seiner in vorstehender Ziffer 9.1 genannten Prüfung und Abnahmeverpflichtung schuldhaft nicht nach, gilt der Liefergegenstand mit Ablauf des 8. Kalendertages nach Zugang der Bereitstellung der Anzeige als vertragsgerecht abgenommen.
9.7. Hierauf weisen wir in der Bereitstellungsanzeige ausdrücklich hin.
9.8. Kommt der Kunde den ihn treffenden Mitwirkungspflichten, insbesondere seiner Verpflichtung auf Abnahme und Abholung des Liefergegenstandes trotz einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nach oder verweigert der Kunde die Abnahme oder Abholung ernsthaft und endgültig, oder ist der Kunde offenkundig zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
9.9. Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Netto-Kaufpreises.
9.10. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Kunden ein niedrigerer Schaden oder gar kein Schaden nachgewiesen werden kann.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum.
10.2. Des Weiteren bleibt der Liefergegenstand bis zur Einlösung sämtlicher zahlungshalber angenommener Schecks oder Wechsel, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt wird, unser Eigentum (Vorbehaltsware).
10.3. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Kunden nachträglich erwerben, z. B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder laufenden Geschäftsbeziehungen.
10.4. Der Kunde hat die Pflicht, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich – abgesehen von Notfällen – von uns ausführen zu lassen.
10.5. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen, mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch uns zustehen.
10.6. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, können wir selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Kunden abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Liefervertrag einziehen.
Ansprüche aus einer vom Kunden abgeschlossenen Versicherung nach dieser Ziffer 10 tritt dieser schon jetzt an uns ab.
10.7. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind – soweit nicht anders vereinbart – in vollem Umfang für die Wiedereinsetzung des Liefergegenstandes zu verwenden.
10.8. Wird bei schweren Schäden mit unserer Zustimmung auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Preises des Liefergegenstandes und der Preise für Nebenleistungen sowie für die von uns verauslagten Kosten verwendet.
Ansprüche aus einer vom Kunden abgeschlossenen Versicherung nach dieser Ziffer 10 tritt dieser schon jetzt an uns ab.
10.9. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes zu. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass uns der Fahrzeugbrief ausgehändigt wird.
10.10. Während des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt, solange er seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den Bestimmungen dieser Ziffern 10 nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
10.11. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Liefergegenstand vom Kunden nach Rücktritt vom Vertrag herausverlangen und dieser ist unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhten auf dem Liefervertrag – zur unverzüglichen Herausgabe des Liefergegenstandes an uns verpflichtet.
10.12. Haben wir Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangt, können wir nach Androhung mit angemessener Frist die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Preis des Liefergegenstandes durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
10.13. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Mehrwertsteuer.
10.14. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere Kosten nachweisen oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist.
10.15. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger, uns im Zusammenhang mit dem Liefervertrag zustehender Forderung, gutgebracht.
10.16. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware sowie ihre Veränderung, zulässig.
10.17. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Liefergegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmenspfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde uns sofort schriftlich oder in Textform Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
10.18. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
10.19. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen.
10.20. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
10.21. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
10.22. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben als der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
10.23. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware oder das nach Ziffer 10.9. uns übertragene Miteigentum an der entstandenen Sache, so tritt er schon jetzt die daraus entstehende Forderung in Höhe des Fakturenendbetrages (einschl. Mehrwertsteuer.) gegen den Erwerber mit allen Nebenrechten an uns sicherungshalber ab.
10.24. Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in abgetretene Forderungen haben wir dem Kunden unverzüglich mitzuteilen sowie alle für die Abwehr erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen zu überlassen.
10.25. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits seitens des Kunden bestimmte zusätzliche Maßnahmen und/oder Erklärungen hinsichtlich der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes hinaus erforderlich, so hat der Kunde solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. diese Erklärungen formgerecht abzugeben.
10.25.1. Wir werden hieran im erforderlichen Umfang mitwirken.
10.25.2. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben.
10.25.3. Soweit eine derart gleichwertige Sicherung der Ansprüche von uns gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere handelsübliche Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach unserem billigen Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
10.25.4.Das Recht des Kunden auf gerichtliche Überprüfung und Korrektur (§ 315 Abs. 3 BGB) bleibt jeweils unberührt.
11. Gewährleistung / Mangelhaftung
11.1. Zur Anzeige eines Mangels empfehlen wir die Verwendung unseres Standard-Formulars, abrufbar unter:
11.2. https://www.tii-group.com/warrantyformular
11.3. Das Standard-Formular ermöglicht uns die zügige Bearbeitung Ihrer Anzeige unter Abfrage der für uns relevanten Informationen.
11.4. Erkennbare Sachmängel unserer Liefergegenstände sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 8 Kalendertage nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, Letztere spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziffer 13.1 uns gegenüber in Schrift- oder Textform zu rügen.
11.5. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Kaufgegenständen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
11.6. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus.
11.7. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere dem Produkthaftungsrecht.
11.8. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478, 445a BGB) bleiben unberührt.
11.9. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
11.10. Bei begründeten Gewährleistungsansprüchen des Kunden werden wir nach unserer Wahl entweder den Mangel durch Nachbesserung beheben oder für die mangelhafte Sache ersatzweise eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung).
11.11. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.12. Für den Fall der Nachlieferung einer mangelfreien Sache ist der Kunde verpflichtet, uns nach unserer Wahl die mangelhafte Sache zurückzugewähren.
11.13. Wir haben das Recht, die Nacherfüllung zu verweigern, sollte dies nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchführbar sein.
11.14. Bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage danach zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden kann.
11.15. Nachbesserungen erfolgen nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile nach unserer Wahl entweder an unserem Sitz oder dem des Kunden.
11.16. Die Materialkosten und die Kosten der eigentlichen Mängelbeseitigung werden von uns getragen.
11.17. Werden durch die Nachbesserung Teile ersetzt, haben wir Anspruch auf Übereignung der ersetzten Teile an uns.
11.18. Der Kunde darf nur nach Rücksprache mit uns Mängel der Liefergegenstand beseitigen oder beseitigen lassen, soweit wir uns nicht mit der Mängelbeseitigung im Verzug befinden.
11.19. Im Rahmen der Nachbesserung sind wir berechtigt, sämtliche durch den Mangel verursachten Schäden nachzubessern.
1120. Soweit Mängel an Fremdaufbauten oder an Reifen Gegenstand der Gewährleistungsansprüche sind, hat sich der Kunde vor unserer Inanspruchnahme an den jeweiligen Hersteller/Importeur zu wenden.
11.20.1. Wir ermächtigen insoweit den Kunden zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im eigenen Namen.
11.20.2. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber kann der Kunde nur dann verfolgen, wenn der betreffende Hersteller/Importeur trotz entsprechender Bemühungen des Kunden nicht innerhalb angemessener Frist nachgebessert hat.
11.21. Das Rücktrittsrecht des Kunden vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn der Mangel lediglich eine unerhebliche Wert- oder Tauglichkeitsminderung des Liefergegenstandes darstellt.
11.22. Die Benutzung des Liefergegenstandes darf nur durch fachkundiges Personal erfolgen. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn
11.22.1. der Liefergegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, oder
11.22.2. der Liefergegenstand zuvor in einem von uns für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb Instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist, oder
11.22.3. in den Liefergegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben, oder
11.22.4. der Liefergegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder
11.22.5. der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefergegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer dieser Umstände für das Auftreten des Fehlers ursächlich geworden ist
11.22.6. und der Mangel jeweils hierauf beruht.
11.23. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
11.24. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
11.25. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
11.26. Beratungen leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erkenntnisse, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung, soweit nicht ausdrücklich ein Beratungsvertrag mit uns geschlossen wurde.
11.27. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Liefergegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich garantiert werden.
11.28. Die Auskünfte befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.
11.29. Wir geben keine Garantie für bestimmte Eigenschaften der Kaufsache.
11.30. Die §§ 327a-u BGB finden keine Anwendung.
12. Sonstige Haftung
12.1. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
12.2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
12.2.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
12.3. Die sich aus vorstehender Ziffer 12.2 samt Unterziffern 12.2.1 und 12.2.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
12.4. Sie gelten nicht,
12.4.1. soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder
12.4.2. eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde,
12.4.3. für den Fall der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und
12.4.4. für gesetzlich zwingende Haftungstatbestände insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
12.6. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.
12.7. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
13. Verjährung von Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln
13.1. Für Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung in Form von Sachmängeln leisten wir – soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs, im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt des Zuganges der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme beim Kunden, an.
13.2. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, oder in den Fällen der §§ 478,479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist.
13.3. § 305b BGB (der Vorrang der Individualabrede in mündlicher oder textlicher oder schriftlicher Form) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
14. Export- und Importkontrolle
14.1. Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.
14.2. Wir weisen den Kunden darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und die einzelnen Lieferungen sowie technischen Dienstleistungen export-kontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können.
14.3. Dies gilt insbesondere für sogenannte Rüstungs- und Dual-Use-Güter.
14.4. Darüber hinaus bestehen europäische und andere weltweite nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können.
14.5. Für die grenzüberschreitende Lieferung bzw. Bereitstellung sind daher durch uns ggf. behördliche Genehmigungen oder sonstige Bescheinigungen einzuholen.
14.6. Nähere Rechte und Pflichten in diesem Zusammenhang regeln jeweils die nachfolgenden Bestimmungen.
14.7. Für bestimmte Transaktionen im Zusammenhang mit US-Gütern oder anderem US-Kodex kann zudem aufgrund extraterritorialer Wirkung das US-(Re-)Exportrecht greifen und zu Verboten oder Genehmigungspflichten führen, die wir zu beachten und umzusetzen haben, um nicht unsererseits von US-Behörden sanktioniert zu werden.
14.8. Der Kunde ist selbst verpflichtet, das Vorliegen und das Einhalten von Export- und Importkontrollvorschriften für den Liefergenstand und die Aus- und Einfuhr desselben zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie gegebenenfalls der USA oder asiatischer oder arabischer Länder und aller betroffener Drittländer, strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Produkte ausführt, oder durch uns ausführen lässt.
14.9. Die grenzüberschreitende Rücksendung von Waren, Mustern, Werkzeugen, Software, Material und auch Technologie auch in Form von Zeichnungen, Anleitungen, Daten etc. an den Kunden kann im Einzelfall ebenfalls den außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen unterliegen und von behördlichen Genehmigungsverfahren abhängig sein. Der Kunde gewährleistet, dass vor der Verbringung der von uns an ihn gelieferten Produkte und deren Bestandteile und/oder Zubehör in ein anderes als das mit uns vereinbarte Erstlieferland durch ihn die erforderlichen nationalen Produktzulassungen oder Produktregistrierungen rechtzeitig eingeholt werden und dass die im nationalen Recht des betroffenen Landes verankerten Vorgaben zur Bereitstellung der Anwenderinformationen in der Landessprache und auch alle Einfuhrbestimmungen sowie Exportkontrollvorschriften, erfüllt sind.
14.10. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung kann die Freigabe bzw. Erteilung von Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Bescheinigungen durch die zuständigen Behörden voraussetzen.
14.11. Sind wir an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der notwendigen und ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens ohne unser Verschulden gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung.
14.12. Für die genannten Verfahren seitens der Behörden kann eine feste Dauer von uns nicht generell angegeben werden. Über derartige Verfahren sowie Umstände und Maßnahmen im Einzelfall wer-den wir den Kunden unverzüglich unterrichten.
14.13. Schadensersatzansprüche des Kunden für unverschuldete Verzögerungen aus diesem Grund sind uns gegenüber ausgeschlossen, soweit wir nicht vertraglich eine Garantiehaftung gegenüber dem Kunden übernommen haben.
14.14. Der Kunde ist verpflichtet, uns rechtzeitige und vollständige Informationen über die Endverwendung und den ggf. gegenüber den ersten Verlautbarungen uns gegenüber benannten abweichenden Endverwender der zu liefernden Güter bzw. der zu erbringenden Dienstleistung unverzüglich nach Vertragsschluss in Schrift- oder Textform wahrheitsgemäß zu übermitteln.
14.15. Eine etwaige Lieferfrist oder Leistungsfrist beginnt nicht vorher zu laufen.
14.16. Hierzu gehört insbesondere, etwaig erforderliche Endverbleibdokumente (sog. EUCs) auszustellen und im Original an uns zu übermitteln, um den Endverbleib und den Verwendungszweck der Güter bzw. Dienstleistungen zu prüfen und gegenüber der zuständigen Behörde für Zoll- und Ausfuhrkontrollzwecke nachzuweisen.
14.17. Ergeben sich aus den vorgenannten Dokumenten potenzielle Verstöße gegen Exportverbote oder Embargoregelungen, sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
14.18. Etwaige Re-Exportauflagen aus uns gegenüber durch die zuständigen Behörden oder Gerichte erteilten Genehmigungen ist durch den Kunden unbedingt Folge zu leisten.
14.19. Dieser hat seine Abnehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten und uns dies auf Anforderung nachzuweisen.
14.20. Über Umfang und Reichweite derartiger, uns erteilter Auflagen werden wir dem Kunden spätestens mit der Lieferung Mitteilung machen.
14.21. Werden uns oder bereits unseren Lieferanten die ggf. erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen notwendigen Freigaben von den zuständigen Behörden ohne unser Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, oder stehen ohne unser Verschulden sonstige Hindernisse aufgrund der von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von unseren Lieferanten nach für sie anwendbarem Recht zu beachtenden zoll-, außenwirtschafts- und embargo-rechtlichen Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung ganz oder teilweise entgegen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten, soweit wir nicht für deren Beibringung eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung ausdrücklich übernommen haben.
14.22. Dies gilt auch, wenn ohne unser Verschulden erst zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entsprechende exportkontroll- und embargo-rechtliche Hindernisse – z.B. durch Änderung der Rechtslage – entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich machen.
14.23. Dies kann etwa der Fall sein, weil uns oder unseren Lieferanten erteilte Ausfuhr- bzw. Verbringungs-genehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden ohne unser Verschulden widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund zu beachtender zoll-, außenwirtschafts- und embargo-rechtlicher Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung oder Dienstleistung ohne unser Verschulden entgegenstehen.
14.24. Schadensersatzansprüche des Käufers aus diesem Grund sind ausgeschlossen, soweit wir nicht für die Beibringung der vorgenannten Genehmigungen bzw. Dokumente eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung ausdrücklich übernommen haben.
14.25. Der Kunde wird prüfen und gewährleisten, und uns auf Aufforderung nachweisen, dass
14.25.1. die überlassenen Produkte nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind;
14.25.2. keine Unternehmen und Personen, die in der US-Denied Persons List (DPL) genannt sind, mit US-Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden;
14.25.3. keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning List, US-Entity List oder US-Specially Designated Nationals List genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US-Ursprungserzeugnissen beliefert werden;
14.25.4. keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der Specially-Designated Terrorists, Foreign Terrorist Organizations, Specially Designated Glo-bal Terrorists oder der Terroristenliste der EU oder anderer einschlägiger Negativlisten für Exportkontrolle genannt werden;
14.25.5. keine militärischen Empfänger mit den von uns gelieferten Produkten beliefert werden;
14.25.6. keine Empfänger beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften, insbesondere der EU oder der ASEAN-Staaten vorliegt;
14.25.7. alle Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Ursprungslandes der Lieferung beachtet werden.
14.26. Der Kunde verpflichtet sich wiederum seinen Abnehmern für die von uns geleiferte Ware diese Verpflichtung nachzuweisen und uns dies auf Anforderung nachzuweisen.
14.27. Der Zugriff auf und die Nutzung und/oder die Ausfuhr von uns gelieferten Güter darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Kunden erfolgt sind; anderenfalls hat der Kunde die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
14.28. Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie der Kunde in den vorstehenden Ziffern 14.1 bis 14.16 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.
14.29. Der Kunde gewährleistet zudem, dass bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und hinsichtlich der von uns zu liefernden Ware alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes vollständig und zeitgerecht ohne Kostenlast für uns erfüllt sind. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
14.30. Der Kunde stellt uns von allen Schäden und nachgewiesenen, üblichen und angemessenen Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gemäß dieser Ziffer 14 resultieren. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.
15. Telematiksysteme
15.1. Unsere Fahrzeuge sind mit Telematik-Systemen ausgestattet. Die Telematik-Systeme dienen der Erfassung und Speicherung nutzfahrzeugspezifischer Daten. Zur Datenübertragung wird eine spezielle, von Dritten bezogene SIM-Karte von uns eingesetzt, mit der ausschließlich die Datenkommunikation via Machine-2-Machine zwischen den Fahrzeugen des Kunden und unserer Cloud möglich ist.
15.2. Die SIM-Karte ist in bestimmten im Fahrzeug eingebauten Komponenten integriert.
15.3. Die SIM-Karte ist und bleibt mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung unser Eigentum und darf nur für unsere Telematik-Systeme genutzt werden.
15.4. Der Kunde hat den Verlust oder technische Mängel der SIM-Karte unverzüglich an unseren Support zu melden. In diesen Fällen leisten wir kostenlosen Ersatz.
15.5. Eine detaillierte Beschreibung der verwendeten Telematik-Systeme kann über unseren Support abgerufen werden.
15.6. Aufgrund von Produktweiterentwicklungen kann die Beschreibung Änderungen unterliegen.
15.7. Die Funktionen der Telematik-Systeme können mit Rücksicht auf den Stand der Technik Einschränkungen und Ungenauigkeiten unterliegen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, und für die wir nicht haften.
15.8. Dies betrifft insbesondere die Verfügbarkeit der von Dritten erbrachten Mobilfunkkommunikation und des Internetzugangs.
15.9. Die für die Funktionen unserer Telematik-Systeme erforderliche Kommunikations-Dienstleistung Dritter ist räumlich auf einen bestimmten Sende- und Empfangsbereich beschränkt. Dieser Sende- und Empfangsbereich umfasst eine Vielzahl von Ländern. Die Liste der unterstützten Länder ist Gegenstand vertraglicher Vereinbarung mit Dritten und unterliegt einem ständigen Wandel. Eine Liste der aktuell unterstützten Länder ist über unseren Support abrufbar.
15.10. Die Kosten für die zur Erbringung der Telematik-Dienstleistungen erforderliche bidirektionale Kommunikation zwischen Fahrzeug und unserer Cloud (Datenübertragungsleistung Dritter) sind in den jeweiligen Telematikpaketen über deren Laufzeit enthalten.
15.11. Der Kunde ist verpflichtet, Beschädigungen an dem Fahrzeug, die Auswirkungen auf unsere Telematik-Systeme haben können, das Abhandenkommen oder die Rückgabe des Fahrzeugs, das Abhandenkommen oder die Rückgabe der SIM-Karte sowie Mängel an unserer Hardware, Diensten oder ggf. Mängel an der SIM-Karte unverzüglich in Textform an unseren Support zu melden.
15.12. Bei der Abmeldung von Fahrzeugen hat der Kunde die Deaktivierungsanleitung zu beachten.
15.13. Wir haben das Recht, die Telematik-Systeme vorübergehend abzuschalten bzw. die SIM-Karte zu tauschen,
15.13.1. wenn das System technische Fehler aufweist und
15.13.2. Modifikationen oder Wartungsarbeiten erforderlich sind, oder
15.13.3. bei einem Verstoß des Kunden gegen vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen.
15.14. Für den Fall, dass der Kunde eine vertragswidrige Nutzung unserer Telematik-Systeme oder ein unzulässiges Einwirken auf das dem Kunden aufgrund dieses Vertrags zugänglichen Netzes, beispielsweise durch Fremdaufschaltungen Dritter, feststellen sollte, ist der Kunde verpflichtet, uns hierüber unverzüglich zu informieren.
15.15. Wir werden alle technischen und wirtschaftlichen Informationen, einschließlich Nutzungsdaten, die uns während der Laufzeit dieser Vereinbarung vom Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werden, vertraulich behandeln.
15.16. Diese Daten werden Dritten durch uns nur zugänglich gemacht, wenn es der Vertragserfüllung (Unterauftragnehmer) dient oder es zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
15.17. Wir behalten uns jedoch vor, die gewonnenen Daten zu Zwecken der Weiterentwicklung unserer Telematik-Systeme zu verwenden. Datenübermittlungen gemäß [Anlage Datenschutz, zu finden auf unserer Internetseite sowie auf Anfrage bei Ihrem Ansprechpartner] und der Einwilligung zur Information über unsere Produkte und Dienstleistungen bleiben unberührt.
15.18. Die Telematik kann aus triftigen Gründen durch den Kunden bzw. Benutzer über den entsprechenden Schalter deaktiviert werden.
15.19. In diesem Fall kann jedoch beispielsweise aufgrund fehlender und übermittelter Fahrzeugparameter kein durch TII Connect unterstützter Service mehr geleistet werden und die vereinbarten Vorteile des TII Connect Systems können nicht mehr genutzt werden.
15.20. Es kann unter Umständen auch zu einer eingeschränkten Gewährleistungsabwicklung kommen, nämlich beispielsweise dann, wenn Sie den gesetzlich geforderten Nachweis über den Zeitpunkt des Entstehens des Mangels nicht liefern können, weil sich dieser nicht über das dann deaktivierte TII Connect ermitteln lässt.
15.21. Die Möglichkeit der Deaktivierung besteht nicht bei Produkten des Typs KAMAG PM/PT/ePM („Wiesel“).
16. Verkauf und Abtretung von Rechten / Verwaltungsgebühr
16.1. Bei Verkauf und/oder Abtretung eines Rechts oder mehrerer Rechte aus dem Vertragsverhältnis durch einen Vertragspartner, ist der dadurch beim anderen Teil entstehende Mehraufwand vom Vertragspartner zu ersetzen.
16.2. Vermietet der Kunde den Liefergegenstand an Dritte, so ist er im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, seinen Mieter über den ordnungsgemäßen Einsatz des Liefergegenstandes zu unterweisen.
16.3. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach und entsteht dadurch bei uns ein Mehraufwand (z. B. Nutzung unserer Servicehotline für beispielsweise Bedienungsfragen oder technische Informationen), ist uns dieser vom Kunden zu ersetzen, und zwar unabhängig davon, ob der Mehraufwand im Einzelfall durch den Kunden oder dessen Mieter verursacht wird.
16.4. In Bezug auf Ziffer 16.2 sind wir berechtigt, dem Kunden eine pauschale Verwaltungsgebühr in Höhe von 10% des Mehraufwandes zusätzlich und ausgewiesen in Rechnung zu stellen.
16.5. Sofern sich kein konkreter Mehraufwand aus den Ziffern 16.1 und 16.2 errechnen lässt, so sind wir berechtigt, eine Pauschale in Höhe von EUR 200,00 pro Vorfall vom Kunden zu verlangen. Es steht dem Kunden frei einen niedrigeren Aufwand nachzuweisen.
16.7. Die Abtretung von Ansprüchen aus Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Sach- oder Rechtsmängeln) wird ausgeschlossen. § 354a HGB (Abtretbarkeit) bleibt unberührt.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1. Soweit nichts anderes vereinbart, ist ausschließlicher Erfüllungsort für alle uns aus dem Vertragsverhältnis dem Kunden gegenüber treffenden Verpflichtungen einschließlich unserer Verpflichtung zur Gewährleistung der Sitz unserer Firma.
17.2. Gerichtsstand für alle etwaig aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten einschließlich seiner Entstehung und Wirksamkeit ist bei Kaufleuten, die im Zeitpunkt der verfahrenseinleitenden Maßnahme ihren Sitz in der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen oder Island haben für beide Teile das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht.
17.3. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Sitz des Kunden zu erheben.
17.4. Für Ziffer 17.1 und 17.2 zur Klarstellung: Das bedeutet für
17.4.1. KAMAG Transporttechnik GmbH & Co. KG, 89079 Ulm, Deutschland, sowie für
17.4.2. SCHEUERLE Fahrzeugfabrik GmbH, 74629 Pfedelbach, Deutschland.
17.5. Soweit vorstehende Regelung gemäß Ziffern 17.1., 17.2., 17.3. räumlich nicht anwendbar ist, ist über alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich seiner Entstehung und Wirksamkeit durch ein nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) zuständiges Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der bei Zugang der Schiedsklage bei der DIS jeweils gültigen Schiedsordnung, einschließlich derjenigen für beschleunigte Schiedsverfahren endgültig zu entscheiden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Heilbronn, Deutschland. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch.
17.6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und die Regelungen des deutschen Internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.
18. Rechnungsstellung und Mitwirkpflichten
18.1. Die angegebenen und vereinbarten Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer und dürfen um die jeweils anzuwendende nationale Umsatzsteuer oder sonstige indirekte Steuern (z.B. Quellensteuer) erhöht werden, sofern weder eine Steuerbefreiung noch eine Steuerschuldumkehr (z.B. Reverse-Charge) oder ein Nullsteuersatz anwendbar ist.
18.2. Dabei unterstützt der Kunde uns bei der Erlangung von Sendungs- oder Transportnachweisen (z.B. CMR, B/L), um bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine umsatzsteuerfreie Rechnungsstellungeiner grenzüberschreitenden Warenlieferung oder Dienstleistung zu gewährleisten.
18.3. Sofern nichts anderes ausgewiesen oder durch INCOTERM abweichend geregelt, sind Verpackung, Transport, Handlingkosten bzw. Legalisierungskosten für Export oder anderweitige Ausfuhrkosten etc. nicht in den angegebenen Preisen enthalten. Die Kosten der Durchfuhr und Einfuhr trägt, soweit durch INCOTERM nicht abweichend geregelt, der Kunde.
18.4. Ein in der EU-ansässiger Leistungsempfänger bzw. Kunde hat insbesondere vor der Lieferung/Leistung, seine ihm erteilte und gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust.-ID) anzugeben, unter welcher er derzeit und zukünftig gegenüber uns auftritt, um eine umsatzsteuerfreie Rechnungsstellung zu ermöglichen.
18.5. Sollte sich die Ust.-ID sowie die damit verbunden Angaben (z.B. gemeldete Adresse) aus welchen Gründen auch immer ändern, teilt der Leistungsempfänger bzw. Kunde diese Änderung uns unverzüglich und unaufgefordert mit.
18.6. Erbringen wir Dienstleistungen ist ein nicht in der EU-ansässiger Leistungsempfänger bzw. Kunde verpflichtet, eine aktuelle und gültige Unternehmerbescheinigung seiner zuständigen Steuerbehörde unverzüglich an uns zu übersenden.
18.7. Sofern der Kunde verpflichtet ist, Steuern auf die Zahlungen gemäß dieses Vertrages einzubehalten und abzuführen, wird der Kunde unaufgefordert und ohne schuldhaftes Zögern uns die original Quellensteuerquittung der nationalen Steuerbehörde und alle damit verbundenen oder in Verbindung stehenden Dokumente übermitteln, aus denen wir als Steuerzahler, der Betrag der Steuerzahlung, das Steuergesetz und/oder die Rechtsvorschrift, auf denen die Steuerzahlung beruht, der Steuersatz oder die der Steuerzahlung zugrunde liegende Bemessungsgrundlage, sowie das Datum der Steuerzahlung hervorgehen.
18.8. Ist die Original-Quellensteuerquittung der nationalen Steuerbehörde und die damit verbundenen oder in Verbindung stehenden Dokumente in einer anderen Sprache als der deutschen oder englischen Sprache ausgestellt, so erklärt sich der Kunde bereit, auf Verlangen von uns eine Übersetzung der Dokumente in die deutsche oder englische Sprache auf eigene Kosten zu veranlassen und die Richtigkeit der Übersetzung amtlich oder durch einen Notar beglaubigen zu lassen.
Teil B - Besondere Bestimmungen für den Verkauf gebrauchter Kaufgegenstände
1. Allgemeines
Diese besonderen Bestimmungen für den Verkauf gebrauchter gelten stets zusammen mit den Allgemeinen Bestimmungen (Teil A) als einheitlicher Vertragsteil.
2. Gegenstand
2.1. Die Ausstattung und der Umfang des gebrauchten Kaufgegenstandes ergeben sich abschließend aus unserem Angebot.
2.2. Garantieerklärungen bzw. Zusicherungen werden von uns mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung nicht abgegeben.
2.3. Wir übernehmen auch kein Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart.
2.4. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Inbetriebnahme auf seine Betriebssicherheit zu überprüfen.
3. Kaufpreis
3.1. Der Kaufpreis gilt ab unserem Lager am Unternehmenssitz.
3.2. Die Kosten für die etwaig vom Kunden gewünschte Lieferung sind im Kaufpreis nicht enthalten und, sofern gewünscht, zusätzlich vom Kunden zu beauftragen und zu tragen.
4. Inzahlungnahme
4.1. Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen ist der am Tag der Übernahme festzustellende Wert maßgebend, wenn zwischen Vertragsabschluss und Übernahme eine Wertminderung oder Beschädigung des Gebrauchtfahrzeugs eingetreten ist.
4.2. Ist vertraglich vereinbart, dass ein von uns in Zahlung zu nehmendes Gebrauchtfahrzeug TÜV (Deutschland) geprüft zu übergeben ist, so ist die Prüfung durch eine andere amtliche oder amtlich zugelassene Prüfstelle ausgeschlossen.
4.3. Die Prüfung darf nicht länger als 14 Kalendertage zurückliegen.
4.4. Der Untersuchungsbericht ist vor Übergabe des Fahrzeugs vorzulegen.
4.5. Sollten Mängel durch den TÜV festgestellt werden, so ist der Kunde auf seine Kosten verpflichtet diese zu beseitigen.
4.6. Solange dies nicht der Fall ist, können wir die Inzahlungnahme des Gebrauchtfahrzeugs ablehnen und den vereinbarten Betrag der Inzahlungnahme sofort zur Zahlung fordern.
5. Uneinigkeit bei Wertminderung
5.1. Sollte eine Einigung über die Wertminderung nicht herbeizuführen sein, so wird die Wertminderung von einem Gutachter festgestellt werden.
5.2. Der Gutachter muss über Branchen- und Sachkenntnis verfügen, beispielsweise durch mehrjährige Tätigkeit bei TÜV, DEKRA oder einer vergleichbaren Organisation.
5.3. Der Gutachter wird durch beide Parteien gemeinsam ausgewählt.
5.4. Sofern sich die Parteien nicht auf einen gemeinsamen Gutachter einigen können, obliegt die Auswahl des Gutachters dem Landgericht Heilbronn, Deutschland.
6. Abholtermin
6.1. Die Übergabe des gebrauchten Kaufgegenstandes erfolgt mangels anderer Vereinbarung an unserem Unternehmenssitz.
6.2. Wir teilen dem Kunden den Abholtermin mit einer Vorlaufzeit von mindestens 7 Kalendertagen mit; ab diesem Zeitpunkt steht der gebrauchte Kaufgegenstand zur Abholung bereit.
6.3. Holt der Kunde den Kaufgegenstand nicht innerhalb dieser Frist ab, so gerät er in Annahmeverzug.
6.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs des gebrauchten Kaufgegenstandes geht entweder mit
6.4.1 Übergabe an den Kunden selbst oder
6.4.2. an eine vom Kunden benannte Transportperson oder
6.4.3. im Falle des Annahmeverzugs, auf den Kunden über.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Der gebrauchte Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung unser Eigentum.
7.2. Dieser Eigentumsvorbehalt erweitert sich auf sonstige Forderungen, die uns gegen den Kunden aus unserem geschäftlichen Bereich zustehen.
8. Mängelansprüche und Haftung
8.1. Der Kunde kauft den gebrauchten Kaufgegenstand wie die Sache steht und liegt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
8.2. Wir haften auch nicht für Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – es sei denn, wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich unsere/ihre Pflichten verletzt, oder es steht eine Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit in Rede, oder wir haben eine Garantie im Rechtssinne übernommen.
8.3. Wir treten etwaig bestehende Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen den Hersteller, seinen Verkäufer oder sonstige Dritte an den Kunden ab.
Teil C - Besondere Bestimmungen für Beratungsdienstleistungen
1. Allgemeines
Diese besonderen Bestimmungen gelten für Beratungsdienstleistungen; sie gelten stets zusammen mit den Allgemeinen Bestimmungen (Teil A) als einheitlicher Vertragsteil.
2. Auskünfte, Beratung
2.1. Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Kaufgegenstände und/oder Leistungen durch uns oder unsere Vertriebsmittler erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen.
2.2. Sie stellen keinerlei Eigenschaften und Garantien in Bezug auf unsere Waren und/oder Leistungen dar.
2.3. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte unserer Kaufgegenstände und/oder Leistungen anzusehen.
2.4. Vorsorglich weisen wir auf das allgemeine Risiko einer fernmündlichen Beratung hin.
2.5. Insoweit liegen in der Regel nicht alle Daten für eine vollumfängliche Einschätzung des individuellen Falles durch uns im Moment der Beratungsleistung vor, sodass eine gegebene Empfehlung stets auf einer nur summarischen Einschätzung beruht.
2.6. Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur ausdrücklich Kraft schriftlichem, gesondertem Beratungsvertrag.
2.7. Die von uns erbrachten Beratungsleistungen sind nur dann entgeltlich, sofern diese in einem gesonderten Vertrag festgehalten sind, der die Leistungsschuld, Leistungserbringung, den Leistungsnachweis und das vereinbarte Honorar festlegt.
2.8. Weder für entgeltliche noch für unentgeltliche Beratungsleistungen übernehmen wir Haftung noch Gewährleistungen hinsichtlich Umsetzbarkeit oder Erfolgsversprechen unserer Empfehlungen.
Teil D - Besondere Bestimmungen für werkvertragliche Leistungen
1. Allgemeines
Diese besonderen Bestimmungen für werkvertragliche Leistungen gelten stets zusammen mit den Allgemeinen Bestimmungen (Teil A) als einheitlicher Vertragsteil.
2. Ausgestaltung
2.1. Werkvertragliche Leistungen gelten insbesondere dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Leistung "werkvertragliche Leistung" oder "Werkvertrag" bezeichnet haben.
2.2. Die Ausgestaltung im Einzelnen und die zum Leistungsumfang gehörenden Arbeiten ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
2.3. Ergänzend zu diesen Regelungen finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.
2.4. Wir können den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der vereinbarten Anzahlung abhängig machen.
2.5. Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt.
2.6. Die Abnahme der Leistung erfolgt nach Fertigstellung. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
2.7. Der Kunde kann gemäß der nachstehenden Regelung Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.
2.8. Wir werden, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und uns mit dem Kunden über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen.
2.9. Finden wir keine Einigung, so sind wir berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
2.10. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
2.11. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB Gebrauch,
2.11.1. können wir eine pauschale Vergütung in Höhe von 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn wir mit der Ausführung noch nicht begonnen haben.
2.11.2. Haben wir mit der Ausführung schon begonnen, so findet die nachfolgende Tabelle Anwendung.
2.11.3. Es bleibt dem Kunden frei (i) einen geringeren oder höheren als den von uns angesetzten und nachgewiesenen Gesamtfortschritt und/oder (ii) einen geringeren oder höheren Schaden nachzuweisen:
Gesamtfortschritt in % mindestens, nachweispflichtig sind wir | Beispiele zum Fortschritt | Pauschale Vergütung in Höhe von x% der vereinbarten Vergütung |
20% | Bestellung von Langlaufkomponenten wie Motoren, Getriebe sowie Bestellung von Komponenten, die wir nicht oder nicht in vertretbarer Zeit (6 Monate ab getätigter Bestellung) in anderen Kundenaufträgen verwenden können | 40% |
40% | Zusätzlich zu bisher Bestellung des Hauptstahlbaus | 70% |
60% | Zusätzlich zu bisher Beginn der Montageverbindung von Stahlbau und anderen Komponenten, z. B. Achsen, Motor, Getriebe | 80% |
80% | Zusätzlich zu bisher, weitgehender Abschluss der Montagearbeiten mit Ausnahmen von zum Beispiel Kleinteilen sowie mit Ausnahme von zum Beispiel Lackierung, Endkontrolle, Verpackung | 100% |
ALLGEMEINES
- Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle, auch zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.
- Entgegenstehenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, diesen Klauseln wurde im Voraus schriftlich durch den Verkäufer zugestimmt.
- Sämtliche Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer sowie jede Veränderung der Geschäftsbedingungen sind schriftlich niederzulegen.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag an Dritte bedürfen der schriftlichen vorherigen Zustimmung des Verkäufers.
ANGEBOTE – AUFTRÄGE – AUFTRAGSBESTÄTIGUNGEN
- Die vom Verkäufer abgegebenen Angebote sind als unverbindlich zu betrachten.
- Der Käufer ist verbindlich an seine gegenüber dem Verkäufer abgegebene Bestellung gebunden.
- Der Verkauf wird erst mit der Auftragsbestätigung des Verkäufers oder mit Unterzeichnung des Kaufvertrags verbindlich.
- Gegenstand des Verkaufs ist der Kaufgegenstand, so wie er in der Auftragsbestätigung des Verkäufers beschrieben wird. Kataloge, Prospekte und technische Beschreibungen des Verkäufers sind als unverbindlich zu betrachten. Der Verkäufer behält sich Verbesserungen oder geringfügige Veränderungen von Eigenschaften des bestellten Kaufgegenstandes während der Lieferzeit vor.
- Handelsvertreter oder Vertriebsagenten des Verkäufers sind nicht zum Verkaufsabschluss befugt.
- Kommt der Käufer seiner Kaufverpflichtung nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, einen Schadenersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises vor Steuern der Ware oder, wenn der Schadensbetrag höher anzusetzen ist, einen Schadenersatz in Höhe des entstandenen Schadens zu verlangen.
PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Alle Preise verstehen sich ohne Steuern und Rabatte. Transportkosten sowie andere weder im Kaufvertrag noch in der Auftragsbestätigung vorgesehene Dienstleistungen werden zusätzlich zum Kaufpreis in Rechnung gestellt.
- Bei Bestellung durch den Käufer ist dieser verpflichtet, eine Anzahlung in Höhe von 20% des Auftragswerts inkl. Steuern zu leisten. Diese Anzahlung wird durch den Verkäufer zurückerstattet, sollte er den Auftrag nicht annehmen. Der verbleibende Anteil des Kaufpreises sowie der zusätzlichen Dienstleistungen ist bei Aushändigung der Rechnung, die bei Bereitstellung des Kaufgegenstands übergeben wird, fällig.
- Bei Zahlung per Scheck oder Wechsel werden alle entstehenden Abwicklungskosten dem Käufer in Rechnung gestellt; der Käufer wird erst freigestellt, wenn der geschuldete Betrag dem Konto des Verkäufers endgültig gutgeschrieben worden ist.
- Die Ware ist am Tag der Fälligkeit der Zahlung in bar zu bezahlen. Verzugszinsen werden mit dem zweifachen des jeweils gültigen Basissatzes berechnet.
- Bei anders als voranstehend beschrieben vereinbarter Teilzahlung des Kaufpreises, einschließlich der Zahlung per Wechsel, wird die Forderung des Verkäufers sofort zur Zahlung fällig, wenn begründete Zweifel an der Fähigkeit des Käufers entstehen, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Dies ist immer der Fall, wenn der Käufer mit der Zahlung einer Rate 8 Tage in Verzug gerät.
- Kommt der Käufer seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises in Teilzahlungen nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufgegenstand wieder in Besitz zu nehmen sowie Schadenersatz zu verlangen. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Verkäufer berechtigt, für jede versendete Mahnung (an gewerbliche Kunden) eine Entschädigung von 40 € in Rechnung zu stellen. Diese Entschädigung wird gegebenenfalls zu den Verzugszinsen addiert.
- Der Käufer kann die Forderung des Verkäufers ausschließlich mit einer Forderung des Käufers gegenüber dem Verkäufer aufrechnen, wenn die Forderung des Käufers fällig ist und vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurde, oder wenn sie rechtskräftig vollstreckbar ist.
LIEFERUNG
- Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Die Lieferfristen beginnen in keinem Fall, bevor allen technischen Einzelheiten der Auftragsabwicklung schriftlich von beiden Vertragspartnern zugestimmt wurde und bevor eine vertraglich vereinbarte Anzahlung dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wurde.
- Verspätungen, die sich aus nicht durch den Verkäufer zu vertretenden Gründen ergeben, z. B. durch wirtschaftliche Störungen, Streiks oder Lieferverspätungen von Zulieferern des Verkäufers, liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Verkäufers und berechtigen in keinem Fall zu einem Schadenersatzanspruch oder zu einem einseitigen Rücktritt vom Vertrag. Die Lieferfrist wird entsprechend verlängert.
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen nach seiner Bereitstellung abzunehmen. Bei dieser Gelegenheit ist er verpflichtet, den Kaufgegenstand auf Übereinstimmung zu prüfen und gegebenenfalls vorhandene Vorbehalte schriftlich geltend zu machen. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, gilt der Kaufgegenstand als vertragsgerecht vom Käufer abgenommen und geprüft.
- Kommt der Käufer seiner Abnahmeverpflichtung des Kaufgegenstands trotz Fristsetzung durch den Verkäufer per eingeschriebenem Brief nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.
EIGENTUMSVORBEHALT – PFANDRECHT
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer Eigentum des Verkäufers.
- Der Käufer ist zur Verwendung des gelieferten Kaufgegenstands ausschließlich im Rahmen der Aufrechterhaltung seines eigenen Betriebs berechtigt. Die Verwahrung des Kaufgegenstands wird ihm ab dem Tag der Lieferung übertragen. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand vor Bezahlung des vollen Kaufpreises in ordnungsgemäßem Wartungszustand zu halten und den Hersteller alle von ihm als notwendig angesehenen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen oder in Auftrag geben zu lassen, ohne dass hierdurch eine Verpflichtung für den Verkäufer entsteht.
- Im Fall des Verkaufs einer Warengruppe, die für die Verwendung durch den Käufer für den Bedarf seiner eigenen Produktion vorgesehen ist, besteht der Eigentumsvorbehalt so lange wie der Kaufgegenstand sich in einem Zustand befindet, in dem er ohne Verschlechterung seines Zustands oder des Zustands seiner Befestigungseinrichtungen demontiert werden kann.
- Handelt es sich beim Kaufgegenstand um ein Fahrzeug, ist der Käufer zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung für Fahrzeuge sowie zum unverzüglichen Nachweis des Versicherungsabschlusses verpflichtet. Bei Pflichtverletzung ist der Verkäufer berechtigt, diese Versicherung auf Kosten des Käufers abzuschließen. Diese Versicherung ist, soweit nicht anders vereinbart, zur Deckung der Instandsetzungskosten des Kaufgegenstands im Fall eines Schadens einzusetzen. Bei schweren Schäden kann der Verkäufer auf eine Instandsetzung verzichten; die Versicherungsleistung wird in diesem Fall als Anzahlung zur Tilgung des Kaufpreises sowie vom Verkäufer verauslagter Kosten verwendet. Ansprüche aus einer vom Käufer abgeschlossenen Versicherung tritt dieser schon jetzt an den Verkäufer ab.
- Falls der Käufer eine seiner Pflichten verletzt, die sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergeben, oder er den Preis nicht in den vereinbarten Teilzahlungen bezahlt, kann der Verkäufer die unverzügliche Herausgabe des Kaufgegenstands auf Kosten des Käufers per eingeschriebenem Brief einfordern.
- Der Verkäufer ist berechtigt, zu seinen Gunsten ein Verkäuferpfandrecht für bewegliche Sachen als Sicherheit, für Zinsen und Kosten einzutragen.
- Der Kaufgegenstand darf nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers veräußert, einem Dritten überlassen oder verpfändet werden. Bei Zugriff von Dritten hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Sämtliche Kosten der Rückholung des verpfändeten Kaufgegenstands trägt der Käufer.
GEWÄHRLEISTUNG
- Auf die Kaufgegenstände wird eine Gewährleistung für Herstellungsfehler für die Dauer eines Jahres gewährt, begrenzt auf 30.000 km für Fahrzeuge und 2.000 Betriebsstunden für selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
- Den Gewährleistungsansprüchen wird nach Wahl und auf Kosten des Verkäufers entweder durch ersatzweise Lieferung oder Austausch der defekten Teile Genüge geleistet, unter Ausschluss aller anderen Rechte, insbesondere unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen. Austausch oder Instandsetzung dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers für die zu ergreifenden Maßnahmen erfolgen.
- Die Instandsetzungsmaßnahmen werden nach Wahl des Verkäufers an seinem eigenen Firmensitz, dem Firmensitz des Käufers oder in einer durch den Verkäufer anerkannten Werkstatt durchgeführt.
- Das Eigentum an ersetzten Teilen wird dem Verkäufer übereignet. Im Fall von Mängeln an Reifen oder nicht durch den Verkäufer hergestelltem Zubehör hat der Käufer seine Ansprüche vor Inanspruchnahme der Garantie des Verkäufers an den Hersteller des jeweiligen Teils zu stellen. Der Verkäufer überträgt ihm zu diesem Zweck seine Rechte.
- Gewährleistungspflichten des Verkäufers bestehen nicht, wenn
- der Kaufgegenstand nicht von einem vorsichtigen und erfahrenen Benutzer sachgemäß behandelt worden oder der Kaufgegenstand überbeansprucht worden ist, oder
- der Käufer die Vorschriften über die Behandlung und Wartung des Kaufgegenstands nicht befolgt hat, oder
- der Käufer die Entdeckung eines eventuellen Mangels am Kaufgegenstand nicht unverzüglich schriftlich dem Verkäufer mitgeteilt hat und dem Verkäufer eine Instandsetzung nicht ermöglicht hat, oder
- der mangelhafte Kaufgegenstand zuvor in einem durch den Verkäufer für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb gewartet oder instand gesetzt worden ist, oder
- der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert oder modifiziert worden ist, oder der festgestellte Mangel die Folge einer Modifizierung oder Veränderung ist, selbst wenn diese genehmigt wurde.
- Handelt es sich beim Kaufgegenstand um eine Baugruppe, die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt ist, dann erstreckt sich die Gewährleistung lediglich auf diese Baugruppe.
- Natürlicher Verschleiß des Kaufgegenstands wird von der Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.
- Außer im Fall entgegenstehender zwingender gesetzlicher Vorschriften schuldet der Verkäufer Gewährleistung und Schadenersatz maximal in vorstehend beschriebener Höhe, gleich welchen Ursprungs.
ANWENDBARES RECHT – ERFÜLLUNGSORT – GERICHTSSTAND
- Es gilt das französische Recht.
- Ausschließlicher Erfüllungsort der Verpflichtungen des Käufers und des Verkäufers ist der Firmensitz des Verkäufers.
- Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wechsel- und Scheckforderungen und Gewährleistungsansprüchen ist ausschließlicher Gerichtsstand Auxerre (Frankreich).
AVB als PDF-Datei herunterladen
Teil A - Allgemeiner Teil
1. Geltungsbereich / Allgemeines
1.1. Diese Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend "Geschäftsbedingungen") gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (das bedeutet: natürliche oder juristischen Personen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwerben), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.
1.3. Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird.
1.4. Etwaige entgegenstehenden Bestimmungen und Klauseln des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Die entgegenstehenden Bestimmungen und Klauseln werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich anerkannt werden. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
1.5. Unsere Geschäftsbedingungen gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer Geschäftsbedingungen verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderten Regelungen enthalten.
1.6. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt sowohl für Nebenabreden und Zusicherungen als auch für nachträgliche Vertragsänderungen einschließlich dieser Regelung. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
1.7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den mit uns geschlossenen Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart, zu ihrer Wirksamkeit schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform via (i) Brief an
SCHEUERLE Fahrzeugfabrik GmbH
- Innendienst / Rechtsabteilung -
Otto-Rettenmaier-Straße 15
74629 Pfedelbach
Deutschland
oder (ii) E-Mail an
legal@tii-group.com
abzugeben.
1.8. Gesetzliche Formvorschriften und der Anspruch auf weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.9. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Auskünfte und Beratungen / Eigenschaften der Produkte und Leistungen
2.1. Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen durch uns oder unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf unsere Produkte oder Leistungen dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte unserer Produkte und/oder unserer Leistungen anzusehen.
2.2. Soweit wir Verwendungs-/Anwendungshinweise geben, sind diese mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst und außerhalb eines ausdrücklich geschlossen Beratungsvertrages unverbindlich; sie entbinden unsere Kunden nicht von der Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung der Produkte, betreffend der Eignung zu dem von ihm gewünschten Zweck. Der Kunde bleibt – so weit nicht anders ausdrücklich vereinbart – in jedem Fall zur Prüfung der Verwendbarkeit unserer Produkte und/oder Leistungen zu dem von ihm beabsichtigten Verwendungszweck verpflichtet. Entsprechendes gilt für Hinweise zu Import-, Zoll-, und Zertifizierungsregelungen.
2.3 Eine Beratungspflicht hinsichtlich unserer Produkte und deren Einsatz übernehmen wir nur ausdrücklich kraft gesonderten Beratungsvertrags.
2.4. Eine Garantie im Rechtssinne (Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung) gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.
2.5. Eine Haftung für die Verwendbarkeit und/oder Registrierungs- und/oder Verkehrsfähigkeit unserer Produkte oder Leistungen zu dem vom Kunden in Aussicht genommenen Verwendungszweck übernehmen wir außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit wir mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
3. Vertragsschluss / Liefer- und Leistungsumfang / Mitwirkungshandlungen des Kunden
3.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen durch den Kunden.
3.2. Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage – bei elektronischer Bestellung 5 Werktage (jeweils an unserem Sitz) – nach Zugang der Bestellung bei uns gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB, Annahmefrist). Dies gilt auch für Nach-bestellungen des Kunden.
3.3. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform durch Auftragsbestätigung bestätigen. Die Auftragsbestätigung als Annahme gilt nur unter der Bedingung, dass (i) noch offene Zahlungsrückstände des Kunden innerhalb von 30 Kalendertagen vollständig beglichen werden und, (ii) dass eine innerhalb von 30 Kalendertagen ab Auftragsbestätigung durch uns vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negative Auskunft (Auskunftei: Bureau van Dijk via Sphera) bleibt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes mit uns durch den Kunden vereinbart wird. Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der Bindungsfrist für das Angebot des Kunden auf Vertragsschluss kann unsere Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung für den Erfüllungszeitpunkt maßgeblich ist, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.4. Im Rahmen der Auftragserteilung hat uns der Kunde alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, insbesondere technische Zeichnungen, technische Daten, Prüfanweisungen, Rohmaterialanalyse etc. zur Verfügung zu stellen. Insbesondere muss der Kunde die einzuhaltenden Toleranzen sowie Normen bekannt geben. Der Kunde haftet für die Richtigkeit dieser Unterlagen und Angaben. Für Mängel, die auf Fehler in diesen Unterlagen oder Angaben zurückzuführen sind, haften wir nicht.
3.5. Abweichend von § 434 BGB ist der von uns gelieferte Liefergegenstand frei von Sachmängeln, wenn er die in der vertragsgegenständlichen Spezifikation vereinbarten Eigenschaften, mangels solcher die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im technischen Datenblatt für das betreffende Produkt von uns aufgeführten Eigenschaften aufweist. § 434 (2) Nr. 3 sowie (3) Nr. 4 (Zubehör und Anleitungen) und 434 (3) Nr. 2 lit. b) (Eigenschaften aus öffentlichen Äußerungen und Werbung) sowie § 434 (3) letzter Absatz (Nichtbindung des Verkäufers an öffentliche Äußerungen) bleiben unberührt. Weitere Eigenschaften des Liefergenstandes insbesondere (i) übliche Beschaffenheit, die der Käufer bei Sachen dieser Art erwarten kann, (ii) nach dem Vertrag vorausgesetzte Eignung (iii) Eignung für die gewöhnliche Verwendung (iv) Beschaffenheit einer Probe oder Musters sind von uns mangels ausdrücklicher, abweichender Vereinbarung, nicht geschuldet. Zudem stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
3.6. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind wir lediglich verpflichtet, die vom Kunden bei uns bestellten Produkte als in der Europäischen Union verkehrs- und zulassungsfähige Ware zu liefern.
3.7. Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld).
3.8. Wir sind weiterhin berechtigt, Produkte mit handelsüblichen Abweichungen in Maß, Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe, Oberflächenstruktur zu liefern. Solche Ware gilt als vertragsgerecht. Ebenso stellen technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, des Gewichts, der Zusammensetzung in Relation zur bestellten Ware keinen Sachmangel dar. Vorstehendes gilt nicht, wenn die Ware von vereinbarten Mustereigenschaften abweicht.
3.9. Sind aufgrund fehlender oder fehlerhafter Angaben des Kunden Änderungen zum Leistungsinhalt erforderlich, sind wir berechtigt, diese vorzunehmen; dadurch entstehende Kosten oder Schäden hat der Kunde uns zu erstatten.
3.10. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte (z.B. Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten), Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt, oder die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch technisch und qualitativ gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.
3.11. Der Kunde schuldet sämtliche Mitwirkungshandlungen aus seiner Sphäre unentgeltlich und zeitgerecht, die erforderlich sind, damit wir unsere vertragsgerechte Leistung vollständig und zeitgerecht erbringen können.
4. Verhandlungsabbruch
4.1. Kündigt der Kunde, ist er verpflichtet, eine dem Aufwand entsprechende Vergütung zu zahlen, die sich auf der Basis des von uns ursprünglich bestätigten Preises errechnet.
4.2. Kommt der Vertrag nicht zustande und war die Vertragsanbahnung für uns mit überdurchschnittlichem Aufwand, etwa durch aufwändige Beratung, verbunden, steht uns eine dem Aufwand entsprechende, marktübliche Vergütung zu. Dies gilt nicht, soweit der Verhandlungsabbruch von uns zu vertreten ist.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Der Preis des Liefergegenstandes versteht sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lieferwerk zzgl. der jeweils am Tag der vereinbarten Fälligkeit gültigen Umsatzsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen ausdrücklichen Vereinbarung. Nebenleistungen (z.B. Abnahmen, Überführungen, etc.), die wir auf Wunsch des Kunden erbringen, und die nach Maßgabe des geschlossenen Vertrages oder unserer Auftragsbestätigung nicht zu der von uns geschuldeten Leistung gehören, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.
5.2. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lieferwerk und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
5.3. Der Preis des Liefergegenstandes und Preise für Nebenleistungen sind – soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist - bei Übergabe des Liefergegenstandes – spätestens jedoch 8 Kalendertage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige – und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig. Der Kunde kommt mit der Zahlung spätestens 30 Kalendertage nach Zugang der Rechnung und Übergabe bzw. Zugang der Bereitstellungsanzeige, in Verzug. Die Möglichkeit, den Kunden durch Mahnung in Verzug zu setzen, bleibt hiervon unberührt.
5.4. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
5.5. Der Rechnungsversand erfolgt nach unserer Wahl entweder per Post oder mittels E-Mail. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden in Textform kann der Rechnungsversand jederzeit auch auf Zustellung im Postweg umgestellt werden.
5.6. Bei vereinbartem Zahlungsziel oder vereinbarter Teilzahlung wird unsere gesamte Forderung, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaig gegebener Wechsel, sofort zur Zahlung fällig, wenn objektiv begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden entstehen, insbesondere wenn der Kunde mit einer Zahlungsrate länger als 14 Kalendertage in Verzug gerät, er seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist.
5.7. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder solche, die im Synallagma (also im Gegenseitigkeitsverhältnis zweier Leistungen beim mit uns geschlossenen Vertrag) mit dem unsrigen Anspruch stehen und die Verletzung einer Hauptleistungspflicht durch uns betreffend.
5.8. Kommt der Kunde mit Zahlungen bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug, so können wir unbeschadet unserer Rechte aus Ziffer 11.10 nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5.9. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.
5.10. Verzugszinsen werden mit 9% p.a. über den jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet.
5.11. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
5.12. Werden Zahlungsbedingungen vom Kunden nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung angemessener, üblicher Sicherheiten, z. B. in Form einer Bankbürgschaft eines deutschen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Kreditinstitutes, zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten - unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte - vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
5.13. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung, gleichgültig auf welchem Wege sie geleistet wird, ist ausschließlich der Tag der Buchung auf unserem Konto maßgebend. Bei Scheckzahlungen ist der Tag der Wertstellung maßgeblich. Zahlungen des Kunden müssen porto- und spesenfrei zu unseren Gunsten geleistet werden.
5.14. Wir sind zur Abtretung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden an Dritte ohne Einschränkung berechtigt.
6. Preisanpassung
6.1. Wir sind berechtigt, die Vergütung oder den Kaufpreis einseitig im Falle der Erhöhung von Warenherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnneben-kosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistungsdatum mehr als 4 Monate liegen.
6.2. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Reduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben.
6.3. Liegt der neue Preis aufgrund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechts 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zur Kündigung von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
7. Lieferung / Gefahrübergang / Lieferverzug / Selbstbelieferungsvorbehalt / Höhere Gewalt / Annahmeverzug
7.1. Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk (Incoterms 2020 EXW), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
7.2. Der Kunde trägt die Transportgefahr für alle während des Transports entstehenden Risiken, soweit etwas anderes nicht ausnahmsweise ausdrücklich abweichend, z. B. durch Vereinbarung eine Bringschuld vereinbart wurde.
7.3. Wird der Transport durch unsere Mitarbeiter durchgeführt, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf den Kunden über, ab welchem die Ware unser Betriebsgelände verlassen hat, soweit etwas anderes nicht ausnahmsweise ausdrücklich abweichend, z. B. durch Vereinbarung eine Bringschuld vereinbart wurde.
7.4. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand des Liefergegenstands oder Inbetriebnahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem sie ohne die Verzögerung auf den Kunden übergegangen wäre.
7.5. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, sind die von uns angegebenen Liefertermine bzw. Lieferfristen unverbindlich.
7.6. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden.
7.7. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
7.8. Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden.
7.9. Soweit die Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung/Leistung ersetzt wird, beginnen die Liefer- und/oder Leistungsfristen 3 Werktage nach Zugang der kundenseitigen Bestellung an unserem Unternehmenssitz und Annahme derselben durch uns.
7.9.1. Dies jedoch nicht, bevor alle wirtschaftlichen, technischen und logistischen Einzelheiten der Ausführung des Auftrages zwischen dem Kunden und uns geklärt sind.
7.9.2. Weiterhin müssen alle sonstigen, vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen, vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen durch den Kunden vollständig geleistet sind.
7.10. Entsprechendes gilt für Liefer- und/oder Leistungstermine.
7.11. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Liefer-/Leistungsfrist, welche der ursprünglichen Lieferfrist entspricht, mit der Bestätigung der Änderung durch uns.
7.12. Die Lieferfrist ist mit Ausnahme einer Bringschuld eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
7.13. Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
7.14. Erheblich ist der Mehraufwand, wenn er 5% der Nettovergütung für die vertraglich geschuldete Leistung übersteigt.
7.15. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der geschuldeten Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden, das heißt, so dass mit Erfüllung des Zuliefer- bzw. Subunternehmerschuldverhältnisses uns gegenüber wir den Vertrag mit dem Kunden nach Art der Ware, Menge der Ware und Lieferzeit und/oder Leistung erfüllen können (kongruente Eindeckung), nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren.
7.15.1. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefergarantie übernommen haben.
7.15.2. Der Höheren Gewalt stehen gleich Epidemien, Pandemien, Cyberangriffe, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
7.16. Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 7.9 der vereinbarte Termin oder die vereinbarte Frist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
7.17. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
7.18. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend, wenn aus den in Ziffer 9.1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
7.19. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.20. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
7.21. Das Recht des Kunden, wegen des Lieferverzugs vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, setzt voraus, dass uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten waren, fruchtlos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Eine angemessene Nachfrist muss die Verfügbarkeit von für die Herstellung des Liefergegenstands erforderlichen Rohstoffen und Bauteilen berücksichtigen. Sie muss jedoch – soweit angemessen – mindestens 60 Kalendertage betragen.
7.22. Die Einhaltung der von uns übernommenen Lieferzusagen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der den Kunden betreffenden Verpflichtungen durch diesen voraus.
7.22.1. Wir sind berechtigt, unsere Arbeiten am Liefergegenstand einzustellen oder die Auslieferung trotz erfolgter Abnahme zu verweigern, wenn objektiv begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden bestehen.
7.22.2. In diesem Falle können wir die Fortsetzung unserer Tätigkeit oder die Auslieferung des Liefergegenstandes von der Leistung einer handelsüblichen Sicherheit für unsere Forderungen abhängig machen.
7.22.3. Sollten die unter Ziffer 7.13 genannten Gründe dazu führen, dass eine Lieferung unmöglich wird, werden wir für unsere Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Kunde gegen uns Schadenersatz oder Rücktrittsrechte geltend machen kann.
7.23. Verzögert sich die Lieferung aufgrund schuldhaften Verhaltens des Kunden bzw. aus solchen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist dieser verpflichtet, die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (Konservierungskosten, Lagerkosten, etc.) zu vergüten.
8. Härtefälle
8.1. Sind wir zur einfachen oder mehrfachen Lieferung (Abruflieferung) verpflichtet, so kann nach Maßgabe dieses Abschnitts 8 unsere Lieferverpflichtung entfallen, wenn sich die rechtlichen und/oder wirtschaftlichen und/oder logistischen und/oder Bezugsvoraussetzungen am Markt für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Lieferung gegenüber dem Zeitpunkt bei Vertragsschluss so verändert haben, dass uns bei objektiver Betrachtungsweise die Erfüllung der Lieferverpflichtung nicht mehr zuzumuten ist.
8.2. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
8.2.1. aufgrund allgemeiner Rohmaterialknappheit und/oder Teileknappheit der Liefergegenstand oder Teile hiervon oder notwendige Rohstoffe hierfür am Beschaffungsmarkt für uns auch außerhalb unserer bis zu diesem Zeitpunkt üblichen Lieferanten nicht binnen ausreichender Frist zur Einhaltung der gegenüber dem Kunden geschuldeten Lieferfrist beschafft wer-den können, oder
8.2.2. die Beschaffung aus rechtlichen Gründen bis zu dieser Frist aus Gründen eines Embargos oder sonstiger, staatlich verhängter Sanktionen nicht möglich ist, soweit wir unverzüglich nach Abruf durch den Kunden bei Abruflieferpflicht bzw. nach Vertragsschluss bei Einzellieferung eine Bestellung am Beschaffungsmarkt auslösen würden.
8.3. Die Leistungsfreiheit gilt auch, wenn der Preis für einen benötigten Rohstoff zur Erfüllung der Lieferfrist im Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 50% steigt, soweit der Kunde sich nicht zur Übernahme der Preisdifferenz bereit erklärt.
8.4. Der vorgenannte Entfall der Lieferverpflichtung unsererseits tritt auch dann ein, wenn die zur vorgenannten Unangemessenheit führende Situation bzw. das hierzu führende Ereignis zwar grundsätzlich, jedoch nicht konkret bei Vertragsschluss absehbar war.
8.5. Wir werden als Voraussetzung für unsere Leistungsfreiheit den Kunden unverzüglich in Schrift- oder Textform informieren, wenn die vorgenannte Situation für uns absehbar eintritt, die zu einer Leistungsfreiheit im vorgenannten Sinne führt.
8.6. In diesem Fall werden die Parteien unverzüglich eine Anpassung des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen verhandeln, welche der vorgenannten Situation Rechnung trägt.
8.7. Kommt trotz Aufforderung einer der Parteien des Vertrages eine solche Einigung nicht binnen 30 Kalendertagen zustande, sind beide Parteien zum entschädigungslosen Rücktritt von dem betroffenen Vertragsverhältnis berechtigt.
8.8. Der Rücktritt ist für eine Partei, welche die Anpassungsverhandlung oder Anpassung des Vertrages treuwidrig verweigert, ausgeschlossen.
9. Abnahme / Annahmeverzug
9.1. st eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, hat der Kunde das Recht, innerhalb von 8 Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Liefergegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Liefergegenstand abzunehmen, soweit keine wesentlichen Mängel bestehen.
9.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
9.3. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 20,00 pro metrischer Tonne Leergewicht und pro Kalendertag, beginnend mit dem 9. Tag nach Zugang der Bereitstellungsanzeige.
9.4. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens (= größer als 10% geringer) vorbehalten.
9.5. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
9.6. Kommt der Kunde seiner in vorstehender Ziffer 9.1 genannten Prüfung und Abnahmeverpflichtung schuldhaft nicht nach, gilt der Liefergegenstand mit Ablauf des 8. Kalendertages nach Zugang der Bereitstellung der Anzeige als vertragsgerecht abgenommen.
9.7. Hierauf weisen wir in der Bereitstellungsanzeige ausdrücklich hin.
9.8. Kommt der Kunde den ihn treffenden Mitwirkungspflichten, insbesondere seiner Verpflichtung auf Abnahme und Abholung des Liefergegenstandes trotz einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nach oder verweigert der Kunde die Abnahme oder Abholung ernsthaft und endgültig, oder ist der Kunde offenkundig zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
9.9. Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Netto-Kaufpreises.
9.10. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Kunden ein niedrigerer Schaden oder gar kein Schaden nachgewiesen werden kann.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum.
10.2. Des Weiteren bleibt der Liefergegenstand bis zur Einlösung sämtlicher zahlungshalber angenommener Schecks oder Wechsel, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt wird, unser Eigentum (Vorbehaltsware).
10.3. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Kunden nachträglich erwerben, z. B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder laufenden Geschäftsbeziehungen.
10.4. Der Kunde hat die Pflicht, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich – abgesehen von Notfällen – von uns ausführen zu lassen.
10.5. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen, mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch uns zustehen.
10.6. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, können wir selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Kunden abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Liefervertrag einziehen.
Ansprüche aus einer vom Kunden abgeschlossenen Versicherung nach dieser Ziffer 10 tritt dieser schon jetzt an uns ab.
10.7. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind – soweit nicht anders vereinbart – in vollem Umfang für die Wiedereinsetzung des Liefergegenstandes zu verwenden.
10.8. Wird bei schweren Schäden mit unserer Zustimmung auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Preises des Liefergegenstandes und der Preise für Nebenleistungen sowie für die von uns verauslagten Kosten verwendet.
Ansprüche aus einer vom Kunden abgeschlossenen Versicherung nach dieser Ziffer 10 tritt dieser schon jetzt an uns ab.
10.9. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes zu. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass uns der Fahrzeugbrief ausgehändigt wird.
10.10. Während des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt, solange er seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den Bestimmungen dieser Ziffern 10 nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
10.11. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Liefergegenstand vom Kunden nach Rücktritt vom Vertrag herausverlangen und dieser ist unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhten auf dem Liefervertrag – zur unverzüglichen Herausgabe des Liefergegenstandes an uns verpflichtet.
10.12. Haben wir Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangt, können wir nach Androhung mit angemessener Frist die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Preis des Liefergegenstandes durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
10.13. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Mehrwertsteuer.
10.14. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere Kosten nachweisen oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist.
10.15. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger, uns im Zusammenhang mit dem Liefervertrag zustehender Forderung, gutgebracht.
10.15. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware sowie ihre Veränderung, zulässig.
10.16. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Liefergegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmenspfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde uns sofort schriftlich oder in Textform Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
10.17. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
10.18. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen.
10.19. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
10.20. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
10.21. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben als der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
10.22. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware oder das nach Ziffer 10.9. uns übertragene Miteigentum an der entstandenen Sache, so tritt er schon jetzt die daraus entstehende Forderung in Höhe des Fakturenendbetrages (einschl. Mehrwertsteuer.) gegen den Erwerber mit allen Nebenrechten an uns sicherungshalber ab.
10.23. Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in abgetretene Forderungen haben wir dem Kunden unverzüglich mitzuteilen sowie alle für die Abwehr erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen zu überlassen.
10.24. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits seitens des Kunden bestimmte zusätzliche Maßnahmen und/oder Erklärungen hinsichtlich der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes hinaus erforderlich, so hat der Kunde solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. diese Erklärungen formgerecht abzugeben.
10.25. Wir werden hieran im erforderlichen Umfang mitwirken.
10.25.1. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben.
10.25.2. Soweit eine derart gleichwertige Sicherung der Ansprüche von uns gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere handelsübliche Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach unserem billigen Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
10.25.3. Das Recht des Kunden auf gerichtliche Überprüfung und Korrektur (§ 315 Abs. 3 BGB) bleibt jeweils unberührt.
11. Gewährleistung / Mangelhaftung
11.1. Zur Anzeige eines Mangels empfehlen wir die Verwendung unseres Standard-Formulars, abrufbar unter:
11.2. https://www.tii-group.com/warrantyformular
11.3. Das Standard-Formular ermöglicht uns die zügige Bearbeitung Ihrer Anzeige unter Abfrage der für uns relevanten Informationen.
11.4. Erkennbare Sachmängel unserer Liefergegenstände sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 8 Kalendertage nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, Letztere spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziffer 13.1 uns gegenüber in Schrift- oder Textform zu rügen.
11.5. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Kaufgegenständen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
11.6. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus.
11.7. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere dem Produkthaftungsrecht.
11.8. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478, 445a BGB) bleiben unberührt.
11.9. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
11.10. Bei begründeten Gewährleistungsansprüchen des Kunden werden wir nach unserer Wahl entweder den Mangel durch Nachbesserung beheben oder für die mangelhafte Sache ersatzweise eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung).
11.11. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.12. Für den Fall der Nachlieferung einer mangelfreien Sache ist der Kunde verpflichtet, uns nach unserer Wahl die mangelhafte Sache zurückzugewähren.
11.13. Wir haben das Recht, die Nacherfüllung zu verweigern, sollte dies nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchführbar sein.
11.14. Bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage danach zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden kann.
11.15. Nachbesserungen erfolgen nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile nach unserer Wahl entweder an unserem Sitz oder dem des Kunden.
11.16. Die Materialkosten und die Kosten der eigentlichen Mängelbeseitigung werden von uns getragen.
11.17. Werden durch die Nachbesserung Teile ersetzt, haben wir Anspruch auf Übereignung der ersetzten Teile an uns.
11.18. Der Kunde darf nur nach Rücksprache mit uns Mängel der Liefergegenstand beseitigen oder beseitigen lassen, soweit wir uns nicht mit der Mängelbeseitigung im Verzug befinden.
11.19. Im Rahmen der Nachbesserung sind wir berechtigt, sämtliche durch den Mangel verursachten Schäden nachzubessern.
11.20. Soweit Mängel an Fremdaufbauten oder an Reifen Gegenstand der Gewährleistungsansprüche sind, hat sich der Kunde vor unserer Inanspruchnahme an den jeweiligen Hersteller/Importeur zu wenden.
11.20.1. Wir ermächtigen insoweit den Kunden zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im eigenen Namen.
11.20.2. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber kann der Kunde nur dann verfolgen, wenn der betreffende Hersteller/Importeur trotz entsprechender Bemühungen des Kunden nicht innerhalb angemessener Frist nachgebessert hat.
11.21. Das Rücktrittsrecht des Kunden vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn der Mangel lediglich eine unerhebliche Wert- oder Tauglichkeitsminderung des Liefergegenstandes darstellt.
11.22. Die Benutzung des Liefergegenstandes darf nur durch fachkundiges Personal erfolgen. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn
11.22.1. der Liefergegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, oder
11.22.2. der Liefergegenstand zuvor in einem von uns für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb Instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist, oder
11.22.3. in den Liefergegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben, oder
11.22.4. der Liefergegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder
11.22.5. der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefergegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer dieser Umstände für das Auftreten des Fehlers ursächlich geworden ist
11.22.6. und der Mangel jeweils hierauf beruht.
11.23. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
11.24. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
11.25. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
11.26. Beratungen leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erkenntnisse, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung, soweit nicht ausdrücklich ein Beratungsvertrag mit uns geschlossen wurde.
11.27. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Liefergegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich garantiert werden.
11.28. Die Auskünfte befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.
11.29. Wir geben keine Garantie für bestimmte Eigenschaften der Kaufsache.
11.30. Die §§ 327a-u BGB finden keine Anwendung.
12. Sonstige Haftung
12.1. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
12.2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
12.2.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
12.3. Die sich aus vorstehender Ziffer 12.2 samt Unterziffern 12.2.1 und 12.2.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
12.4. Sie gelten nicht,
12.4.1. soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder
12.4.2. eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde,
12.4.3. für den Fall der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und
12.4.4. für gesetzlich zwingende Haftungstatbestände insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
12.6. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.
12.7. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
13. Verjährung von Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln
13.1. Für Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung in Form von Sachmängeln leisten wir – soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs, im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt des Zuganges der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme beim Kunden, an.
13.2. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, oder in den Fällen der §§ 478,479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist.
13.3. § 305b BGB (der Vorrang der Individualabrede in mündlicher oder textlicher oder schriftlicher Form) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
14. Export- und Importkontrolle
14.1. Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.
14.2. Wir weisen den Kunden darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und die einzelnen Lieferungen sowie technischen Dienstleistungen export-kontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können.
14.3. Dies gilt insbesondere für sogenannte Rüstungs- und Dual-Use-Güter.
14.4. Darüber hinaus bestehen europäische und andere weltweite nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können.
14.5. Für die grenzüberschreitende Lieferung bzw. Bereitstellung sind daher durch uns ggf. behördliche Genehmigungen oder sonstige Bescheinigungen einzuholen.
14.6. Nähere Rechte und Pflichten in diesem Zusammenhang regeln jeweils die nachfolgenden Bestimmungen.
14.7. Für bestimmte Transaktionen im Zusammenhang mit US-Gütern oder anderem US-Kodex kann zudem aufgrund extraterritorialer Wirkung das US-(Re-)Exportrecht greifen und zu Verboten oder Genehmigungspflichten führen, die wir zu beachten und umzusetzen haben, um nicht unsererseits von US-Behörden sanktioniert zu werden.
14.8. Der Kunde ist selbst verpflichtet, das Vorliegen und das Einhalten von Export- und Importkontrollvorschriften für den Liefergenstand und die Aus- und Einfuhr desselben zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie gegebenenfalls der USA oder asiatischer oder arabischer Länder und aller betroffener Drittländer, strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Produkte ausführt, oder durch uns ausführen lässt.
14.9. Die grenzüberschreitende Rücksendung von Waren, Mustern, Werkzeugen, Software, Material und auch Technologie auch in Form von Zeichnungen, Anleitungen, Daten etc. an den Kunden kann im Einzelfall ebenfalls den außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen unterliegen und von behördlichen Genehmigungsverfahren abhängig sein. Der Kunde gewährleistet, dass vor der Verbringung der von uns an ihn gelieferten Produkte und deren Bestandteile und/oder Zubehör in ein anderes als das mit uns vereinbarte Erstlieferland durch ihn die erforderlichen nationalen Produktzulassungen oder Produktregistrierungen rechtzeitig eingeholt werden und dass die im nationalen Recht des betroffenen Landes verankerten Vorgaben zur Bereitstellung der Anwenderinformationen in der Landessprache und auch alle Einfuhrbestimmungen sowie Exportkontrollvorschriften, erfüllt sind.
14.10. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung kann die Freigabe bzw. Erteilung von Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Bescheinigungen durch die zuständigen Behörden voraussetzen.
14.11. Sind wir an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der notwendigen und ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens ohne unser Verschulden gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung.
14.12. Für die genannten Verfahren seitens der Behörden kann eine feste Dauer von uns nicht generell angegeben werden. Über derartige Verfahren sowie Umstände und Maßnahmen im Einzelfall wer-den wir den Kunden unverzüglich unterrichten.
14.13. Schadensersatzansprüche des Kunden für unverschuldete Verzögerungen aus diesem Grund sind uns gegenüber ausgeschlossen, soweit wir nicht vertraglich eine Garantiehaftung gegenüber dem Kunden übernommen haben.
14.14. Der Kunde ist verpflichtet, uns rechtzeitige und vollständige Informationen über die Endverwendung und den ggf. gegenüber den ersten Verlautbarungen uns gegenüber benannten abweichenden Endverwender der zu liefernden Güter bzw. der zu erbringenden Dienstleistung unverzüglich nach Vertragsschluss in Schrift- oder Textform wahrheitsgemäß zu übermitteln.
14.15. Eine etwaige Lieferfrist oder Leistungsfrist beginnt nicht vorher zu laufen.
14.16. Hierzu gehört insbesondere, etwaig erforderliche Endverbleibdokumente (sog. EUCs) auszustellen und im Original an uns zu übermitteln, um den Endverbleib und den Verwendungszweck der Güter bzw. Dienstleistungen zu prüfen und gegenüber der zuständigen Behörde für Zoll- und Ausfuhrkontrollzwecke nachzuweisen.
14.17. Ergeben sich aus den vorgenannten Dokumenten potenzielle Verstöße gegen Exportverbote oder Embargoregelungen, sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
14.18. Etwaige Re-Exportauflagen aus uns gegenüber durch die zuständigen Behörden oder Gerichte erteilten Genehmigungen ist durch den Kunden unbedingt Folge zu leisten.
14.19. Dieser hat seine Abnehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten und uns dies auf Anforderung nachzuweisen.
14.20. Über Umfang und Reichweite derartiger, uns erteilter Auflagen werden wir dem Kunden spätestens mit der Lieferung Mitteilung machen.
14.21. Werden uns oder bereits unseren Lieferanten die ggf. erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen notwendigen Freigaben von den zuständigen Behörden ohne unser Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, oder stehen ohne unser Verschulden sonstige Hindernisse aufgrund der von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von unseren Lieferanten nach für sie anwendbarem Recht zu beachtenden zoll-, außenwirtschafts- und embargo-rechtlichen Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung ganz oder teilweise entgegen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten, soweit wir nicht für deren Beibringung eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung ausdrücklich übernommen haben.
14.22. Dies gilt auch, wenn ohne unser Verschulden erst zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entsprechende exportkontroll- und embargo-rechtliche Hindernisse – z.B. durch Änderung der Rechtslage – entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich machen.
14.23. Dies kann etwa der Fall sein, weil uns oder unseren Lieferanten erteilte Ausfuhr- bzw. Verbringungs-genehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden ohne unser Verschulden widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund zu beachtender zoll-, außenwirtschafts- und embargo-rechtlicher Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung oder Dienstleistung ohne unser Verschulden entgegenstehen.
14.24. Schadensersatzansprüche des Käufers aus diesem Grund sind ausgeschlossen, soweit wir nicht für die Beibringung der vorgenannten Genehmigungen bzw. Dokumente eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung ausdrücklich übernommen haben.
14.25. Der Kunde wird prüfen und gewährleisten, und uns auf Aufforderung nachweisen, dass
14.25.1. die überlassenen Produkte nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind;
14.25.2. keine Unternehmen und Personen, die in der US-Denied Persons List (DPL) genannt sind, mit US-Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden;
14.25.3. keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning List, US-Entity List oder US-Specially Designated Nationals List genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US-Ursprungserzeugnissen beliefert werden;
14.25.4. keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der Specially-Designated Terrorists, Foreign Terrorist Organizations, Specially Designated Glo-bal Terrorists oder der Terroristenliste der EU oder anderer einschlägiger Negativlisten für Exportkontrolle genannt werden;
14.25.5. keine militärischen Empfänger mit den von uns gelieferten Produkten beliefert werden;
14.25.6. keine Empfänger beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften, insbesondere der EU oder der ASEAN-Staaten vorliegt;
14.25.7. alle Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Ursprungslandes der Lieferung beachtet werden.
14.26. Der Kunde verpflichtet sich wiederum seinen Abnehmern für die von uns geleiferte Ware diese Verpflichtung nachzuweisen und uns dies auf Anforderung nachzuweisen.
14.27. Der Zugriff auf und die Nutzung und/oder die Ausfuhr von uns gelieferten Güter darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Kunden erfolgt sind; anderenfalls hat der Kunde die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
14.28. Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie der Kunde in den vorstehenden Ziffern 14.1 bis 14.16 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.
14.29. Der Kunde gewährleistet zudem, dass bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und hinsichtlich der von uns zu liefernden Ware alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes vollständig und zeitgerecht ohne Kostenlast für uns erfüllt sind. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
14.30. Der Kunde stellt uns von allen Schäden und nachgewiesenen, üblichen und angemessenen Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gemäß dieser Ziffer 14 resultieren. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.
15. Telematiksysteme
15.1. Unsere Fahrzeuge sind mit Telematik-Systemen ausgestattet. Die Telematik-Systeme dienen der Erfassung und Speicherung nutzfahrzeugspezifischer Daten. Zur Datenübertragung wird eine spezielle, von Dritten bezogene SIM-Karte von uns eingesetzt, mit der ausschließlich die Datenkommunikation via Machine-2-Machine zwischen den Fahrzeugen des Kunden und unserer Cloud möglich ist.
15.2. Die SIM-Karte ist in bestimmten im Fahrzeug eingebauten Komponenten integriert.
15.3. Die SIM-Karte ist und bleibt mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung unser Eigentum und darf nur für unsere Telematik-Systeme genutzt werden.
15.4. Der Kunde hat den Verlust oder technische Mängel der SIM-Karte unverzüglich an unseren Support zu melden. In diesen Fällen leisten wir kostenlosen Ersatz.
15.5. Eine detaillierte Beschreibung der verwendeten Telematik-Systeme kann über unseren Support abgerufen werden.
15.6. Aufgrund von Produktweiterentwicklungen kann die Beschreibung Änderungen unterliegen.
15.7. Die Funktionen der Telematik-Systeme können mit Rücksicht auf den Stand der Technik Einschränkungen und Ungenauigkeiten unterliegen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, und für die wir nicht haften.
15.8. Dies betrifft insbesondere die Verfügbarkeit der von Dritten erbrachten Mobilfunkkommunikation und des Internetzugangs.
15.9. Die für die Funktionen unserer Telematik-Systeme erforderliche Kommunikations-Dienstleistung Dritter ist räumlich auf einen bestimmten Sende- und Empfangsbereich beschränkt. Dieser Sende- und Empfangsbereich umfasst eine Vielzahl von Ländern. Die Liste der unterstützten Länder ist Gegenstand vertraglicher Vereinbarung mit Dritten und unterliegt einem ständigen Wandel. Eine Liste der aktuell unterstützten Länder ist über unseren Support abrufbar.
15.10. Die Kosten für die zur Erbringung der Telematik-Dienstleistungen erforderliche bidirektionale Kommunikation zwischen Fahrzeug und unserer Cloud (Datenübertragungsleistung Dritter) sind in den jeweiligen Telematikpaketen über deren Laufzeit enthalten.
15.11. Der Kunde ist verpflichtet, Beschädigungen an dem Fahrzeug, die Auswirkungen auf unsere Telematik-Systeme haben können, das Abhandenkommen oder die Rückgabe des Fahrzeugs, das Abhandenkommen oder die Rückgabe der SIM-Karte sowie Mängel an unserer Hardware, Diensten oder ggf. Mängel an der SIM-Karte unverzüglich in Textform an unseren Support zu melden.
15.12. Bei der Abmeldung von Fahrzeugen hat der Kunde die Deaktivierungsanleitung zu beachten.
15.13. Wir haben das Recht, die Telematik-Systeme vorübergehend abzuschalten bzw. die SIM-Karte zu tauschen,
15.13.1. wenn das System technische Fehler aufweist und
15.13.2. Modifikationen oder Wartungsarbeiten erforderlich sind, oder
15.13.3. bei einem Verstoß des Kunden gegen vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen.
15.14. Für den Fall, dass der Kunde eine vertragswidrige Nutzung unserer Telematik-Systeme oder ein unzulässiges Einwirken auf das dem Kunden aufgrund dieses Vertrags zugänglichen Netzes, beispielsweise durch Fremdaufschaltungen Dritter, feststellen sollte, ist der Kunde verpflichtet, uns hierüber unverzüglich zu informieren.
15.15. Wir werden alle technischen und wirtschaftlichen Informationen, einschließlich Nutzungsdaten, die uns während der Laufzeit dieser Vereinbarung vom Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werden, vertraulich behandeln.
15.16. Diese Daten werden Dritten durch uns nur zugänglich gemacht, wenn es der Vertragserfüllung (Unterauftragnehmer) dient oder es zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
15.17. Wir behalten uns jedoch vor, die gewonnenen Daten zu Zwecken der Weiterentwicklung unserer Telematik-Systeme zu verwenden. Datenübermittlungen gemäß [Anlage Datenschutz, zu finden auf unserer Internetseite sowie auf Anfrage bei Ihrem Ansprechpartner] und der Einwilligung zur Information über unsere Produkte und Dienstleistungen bleiben unberührt.
15.18. Die Telematik kann aus triftigen Gründen durch den Kunden bzw. Benutzer über den entsprechenden Schalter deaktiviert werden.
15.19. In diesem Fall kann jedoch beispielsweise aufgrund fehlender und übermittelter Fahrzeugparameter kein durch TII Connect unterstützter Service mehr geleistet werden und die vereinbarten Vorteile des TII Connect Systems können nicht mehr genutzt werden.
15.20. Es kann unter Umständen auch zu einer eingeschränkten Gewährleistungsabwicklung kommen, nämlich beispielsweise dann, wenn Sie den gesetzlich geforderten Nachweis über den Zeitpunkt des Entstehens des Mangels nicht liefern können, weil sich dieser nicht über das dann deaktivierte TII Connect ermitteln lässt.
15.21. Die Möglichkeit der Deaktivierung besteht nicht bei Produkten des Typs KAMAG PM/PT/ePM („Wiesel“).
16. Verkauf und Abtretung von Rechten / Verwaltungsgebühr
16.1. Bei Verkauf und/oder Abtretung eines Rechts oder mehrerer Rechte aus dem Vertragsverhältnis durch einen Vertragspartner, ist der dadurch beim anderen Teil entstehende Mehraufwand vom Vertragspartner zu ersetzen.
16.2. Vermietet der Kunde den Liefergegenstand an Dritte, so ist er im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, seinen Mieter über den ordnungsgemäßen Einsatz des Liefergegenstandes zu unterweisen.
16.3. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach und entsteht dadurch bei uns ein Mehraufwand (z. B. Nutzung unserer Servicehotline für beispielsweise Bedienungsfragen oder technische Informationen), ist uns dieser vom Kunden zu ersetzen, und zwar unabhängig davon, ob der Mehraufwand im Einzelfall durch den Kunden oder dessen Mieter verursacht wird.
16.4. In Bezug auf Ziffer 16.2 sind wir berechtigt, dem Kunden eine pauschale Verwaltungsgebühr in Höhe von 10% des Mehraufwandes zusätzlich und ausgewiesen in Rechnung zu stellen.
16.5. Sofern sich kein konkreter Mehraufwand aus den Ziffern 16.1 und 16.2 errechnen lässt, so sind wir berechtigt, eine Pauschale in Höhe von EUR 200,00 pro Vorfall vom Kunden zu verlangen. Es steht dem Kunden frei einen niedrigeren Aufwand nachzuweisen.
16.6. Die Abtretung von Ansprüchen aus Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Sach- oder Rechtsmängeln) wird ausgeschlossen. § 354a HGB (Abtretbarkeit) bleibt unberührt.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1. Soweit nichts anderes vereinbart, ist ausschließlicher Erfüllungsort für alle uns aus dem Vertragsverhältnis dem Kunden gegenüber treffenden Verpflichtungen einschließlich unserer Verpflichtung zur Gewährleistung der Sitz unserer Firma.
17.2. Gerichtsstand für alle etwaig aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten einschließlich seiner Entstehung und Wirksamkeit ist bei Kaufleuten, die im Zeitpunkt der verfahrenseinleitenden Maßnahme ihren Sitz in der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen oder Island haben für beide Teile das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht.
17.3. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Sitz des Kunden zu erheben.
17.4. Für Ziffer 17.1 und 17.2 zur Klarstellung: Das bedeutet für
17.4.1. KAMAG Transporttechnik GmbH & Co. KG, 89079 Ulm, Deutschland, sowie für
17.4.2. SCHEUERLE Fahrzeugfabrik GmbH, 74629 Pfedelbach, Deutschland.
17.5. Soweit vorstehende Regelung gemäß Ziffern 17.1., 17.2., 17.3. räumlich nicht anwendbar ist, ist über alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich seiner Entstehung und Wirksamkeit durch ein nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) zuständiges Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der bei Zugang der Schiedsklage bei der DIS jeweils gültigen Schiedsordnung, einschließlich derjenigen für beschleunigte Schiedsverfahren endgültig zu entscheiden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Heilbronn, Deutschland. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch.
17.6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und die Regelungen des deutschen Internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.
18. Rechnungsstellung und Mitwirkpflichten
18.1. Die angegebenen und vereinbarten Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer und dürfen um die jeweils anzuwendende nationale Umsatzsteuer oder sonstige indirekte Steuern (z.B. Quellensteuer) erhöht werden, sofern weder eine Steuerbefreiung noch eine Steuerschuldumkehr (z.B. Reverse-Charge) oder ein Nullsteuersatz anwendbar ist.
18.2. Dabei unterstützt der Kunde uns bei der Erlangung von Sendungs- oder Transportnachweisen (z.B. CMR, B/L), um bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine umsatzsteuerfreie Rechnungsstellungeiner grenzüberschreitenden Warenlieferung oder Dienstleistung zu gewährleisten.
18.3. Sofern nichts anderes ausgewiesen oder durch INCOTERM abweichend geregelt, sind Verpackung, Transport, Handlingkosten bzw. Legalisierungskosten für Export oder anderweitige Ausfuhrkosten etc. nicht in den angegebenen Preisen enthalten. Die Kosten der Durchfuhr und Einfuhr trägt, soweit durch INCOTERM nicht abweichend geregelt, der Kunde.
18.4. Ein in der EU-ansässiger Leistungsempfänger bzw. Kunde hat insbesondere vor der Lieferung/Leistung, seine ihm erteilte und gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust.-ID) anzugeben, unter welcher er derzeit und zukünftig gegenüber uns auftritt, um eine umsatzsteuerfreie Rechnungsstellung zu ermöglichen.
18.5. Sollte sich die Ust.-ID sowie die damit verbunden Angaben (z.B. gemeldete Adresse) aus welchen Gründen auch immer ändern, teilt der Leistungsempfänger bzw. Kunde diese Änderung uns unverzüglich und unaufgefordert mit.
18.6. Erbringen wir Dienstleistungen ist ein nicht in der EU-ansässiger Leistungsempfänger bzw. Kunde verpflichtet, eine aktuelle und gültige Unternehmerbescheinigung seiner zuständigen Steuerbehörde unverzüglich an uns zu übersenden.
18.7. Sofern der Kunde verpflichtet ist, Steuern auf die Zahlungen gemäß dieses Vertrages einzubehalten und abzuführen, wird der Kunde unaufgefordert und ohne schuldhaftes Zögern uns die original Quellensteuerquittung der nationalen Steuerbehörde und alle damit verbundenen oder in Verbindung stehenden Dokumente übermitteln, aus denen wir als Steuerzahler, der Betrag der Steuerzahlung, das Steuergesetz und/oder die Rechtsvorschrift, auf denen die Steuerzahlung beruht, der Steuersatz oder die der Steuerzahlung zugrunde liegende Bemessungsgrundlage, sowie das Datum der Steuerzahlung hervorgehen.
18.8. Ist die Original-Quellensteuerquittung der nationalen Steuerbehörde und die damit verbundenen oder in Verbindung stehenden Dokumente in einer anderen Sprache als der deutschen oder englischen Sprache ausgestellt, so erklärt sich der Kunde bereit, auf Verlangen von uns eine Übersetzung der Dokumente in die deutsche oder englische Sprache auf eigene Kosten zu veranlassen und die Richtigkeit der Übersetzung amtlich oder durch einen Notar beglaubigen zu lassen.
Teil B - Besondere Bestimmungen für den Verkauf gebrauchter Kaufgegenstände
1. Allgemeines
Diese besonderen Bestimmungen für den Verkauf gebrauchter gelten stets zusammen mit den Allgemeinen Bestimmungen (Teil A) als einheitlicher Vertragsteil.
2. Gegenstand
2.1. Die Ausstattung und der Umfang des gebrauchten Kaufgegenstandes ergeben sich abschließend aus unserem Angebot.
2.2. Garantieerklärungen bzw. Zusicherungen werden von uns mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung nicht abgegeben.
2.3. Wir übernehmen auch kein Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart.
2.4. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Inbetriebnahme auf seine Betriebssicherheit zu überprüfen.
3. Kaufpreis
3.1. Der Kaufpreis gilt ab unserem Lager am Unternehmenssitz.
3.2. Die Kosten für die etwaig vom Kunden gewünschte Lieferung sind im Kaufpreis nicht enthalten und, sofern gewünscht, zusätzlich vom Kunden zu beauftragen und zu tragen.
4. Inzahlungnahme
4.1. Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen ist der am Tag der Übernahme festzustellende Wert maßgebend, wenn zwischen Vertragsabschluss und Übernahme eine Wertminderung oder Beschädigung des Gebrauchtfahrzeugs eingetreten ist.
4.2. Ist vertraglich vereinbart, dass ein von uns in Zahlung zu nehmendes Gebrauchtfahrzeug TÜV (Deutschland) geprüft zu übergeben ist, so ist die Prüfung durch eine andere amtliche oder amtlich zugelassene Prüfstelle ausgeschlossen.
4.3. Die Prüfung darf nicht länger als 14 Kalendertage zurückliegen.
4.4. Der Untersuchungsbericht ist vor Übergabe des Fahrzeugs vorzulegen.
4.5. Sollten Mängel durch den TÜV festgestellt werden, so ist der Kunde auf seine Kosten verpflichtet diese zu beseitigen.
4.6. Solange dies nicht der Fall ist, können wir die Inzahlungnahme des Gebrauchtfahrzeugs ablehnen und den vereinbarten Betrag der Inzahlungnahme sofort zur Zahlung fordern.
5. Uneinigkeit bei Wertminderung
5.1. Sollte eine Einigung über die Wertminderung nicht herbeizuführen sein, so wird die Wertminderung von einem Gutachter festgestellt werden.
5.2. Der Gutachter muss über Branchen- und Sachkenntnis verfügen, beispielsweise durch mehrjährige Tätigkeit bei TÜV, DEKRA oder einer vergleichbaren Organisation.
5.3. Der Gutachter wird durch beide Parteien gemeinsam ausgewählt.
5.4. Sofern sich die Parteien nicht auf einen gemeinsamen Gutachter einigen können, obliegt die Auswahl des Gutachters dem Landgericht Heilbronn, Deutschland.
6. Abholtermin
6.1. Die Übergabe des gebrauchten Kaufgegenstandes erfolgt mangels anderer Vereinbarung an unserem Unternehmenssitz.
6.2. Wir teilen dem Kunden den Abholtermin mit einer Vorlaufzeit von mindestens 7 Kalendertagen mit; ab diesem Zeitpunkt steht der gebrauchte Kaufgegenstand zur Abholung bereit.
6.3. Holt der Kunde den Kaufgegenstand nicht innerhalb dieser Frist ab, so gerät er in Annahmeverzug.
6.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs des gebrauchten Kaufgegenstandes geht entweder mit
6.4.1. Übergabe an den Kunden selbst oder
6.4.2. an eine vom Kunden benannte Transportperson oder
6.4.3. im Falle des Annahmeverzugs, auf den Kunden über.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Der gebrauchte Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung unser Eigentum.
7.2. Dieser Eigentumsvorbehalt erweitert sich auf sonstige Forderungen, die uns gegen den Kunden aus unserem geschäftlichen Bereich zustehen.
8. Mängelansprüche und Haftung
8.1. Der Kunde kauft den gebrauchten Kaufgegenstand wie die Sache steht und liegt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
8.2. Wir haften auch nicht für Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – es sei denn, wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich unsere/ihre Pflichten verletzt, oder es steht eine Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit in Rede, oder wir haben eine Garantie im Rechtssinne übernommen.
8.3. Wir treten etwaig bestehende Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen den Hersteller, seinen Verkäufer oder sonstige Dritte an den Kunden ab.
Teil C - Besondere Bestimmungen für Beratungsdienstleistungen
1. Allgemeines
Diese besonderen Bestimmungen gelten für Beratungsdienstleistungen; sie gelten stets zusammen mit den Allgemeinen Bestimmungen (Teil A) als einheitlicher Vertragsteil.
2. Auskünfte, Beratung
2.1. Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Kaufgegenstände und/oder Leistungen durch uns oder unsere Vertriebsmittler erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen.
2.2. Sie stellen keinerlei Eigenschaften und Garantien in Bezug auf unsere Waren und/oder Leistungen dar.
2.3. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte unserer Kaufgegenstände und/oder Leistungen anzusehen.
2.4. Vorsorglich weisen wir auf das allgemeine Risiko einer fernmündlichen Beratung hin.
2.5. Insoweit liegen in der Regel nicht alle Daten für eine vollumfängliche Einschätzung des individuellen Falles durch uns im Moment der Beratungsleistung vor, sodass eine gegebene Empfehlung stets auf einer nur summarischen Einschätzung beruht.
2.6. Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur ausdrücklich Kraft schriftlichem, gesondertem Beratungsvertrag.
2.7. Die von uns erbrachten Beratungsleistungen sind nur dann entgeltlich, sofern diese in einem gesonderten Vertrag festgehalten sind, der die Leistungsschuld, Leistungserbringung, den Leistungsnachweis und das vereinbarte Honorar festlegt.
2.8. Weder für entgeltliche noch für unentgeltliche Beratungsleistungen übernehmen wir Haftung noch Gewährleistungen hinsichtlich Umsetzbarkeit oder Erfolgsversprechen unserer Empfehlungen.
Teil D - Besondere Bestimmungen für werkvertragliche Leistungen
1. Allgemeines
Diese besonderen Bestimmungen für werkvertragliche Leistungen gelten stets zusammen mit den Allgemeinen Bestimmungen (Teil A) als einheitlicher Vertragsteil.
2. Ausgestaltung
2.1. Werkvertragliche Leistungen gelten insbesondere dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Leistung "werkvertragliche Leistung" oder "Werkvertrag" bezeichnet haben.
2.2. Die Ausgestaltung im Einzelnen und die zum Leistungsumfang gehörenden Arbeiten ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
2.3. Ergänzend zu diesen Regelungen finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.
2.4. Wir können den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der vereinbarten Anzahlung abhängig machen.
2.5. Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt.
2.6. Die Abnahme der Leistung erfolgt nach Fertigstellung. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
2.7. Der Kunde kann gemäß der nachstehenden Regelung Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.
2.8. Wir werden, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und uns mit dem Kunden über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen.
2.9. Finden wir keine Einigung, so sind wir berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
2.10. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
2.11. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB Gebrauch,
2.11.1. können wir eine pauschale Vergütung in Höhe von 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn wir mit der Ausführung noch nicht begonnen haben.
2.11.2. Haben wir mit der Ausführung schon begonnen, so findet die nachfolgende Tabelle Anwendung.
2.11.3. Es bleibt dem Kunden frei (i) einen geringeren oder höheren als den von uns angesetzten und nachgewiesenen Gesamtfortschritt und/oder (ii) einen geringeren oder höheren Schaden nachzuweisen:
Gesamtfortschritt in % mindestens, nachweispflichtig sind wir | Beispiele zum Fortschritt | Pauschale Vergütung in Höhe von x% der vereinbarten Vergütung |
20% | Bestellung von Langlaufkomponenten wie Motoren, Getriebe sowie Bestellung von Komponenten, die wir nicht oder nicht in vertretbarer Zeit (6 Monate ab getätigter Bestellung) in anderen Kundenaufträgen verwenden können | 40% |
40% | Zusätzlich zu bisher Bestellung des Hauptstahlbaus | 70% |
60% | Zusätzlich zu bisher Beginn der Montageverbindung von Stahlbau und anderen Komponenten, z. B. Achsen, Motor, Getriebe | 80% |
80% | Zusätzlich zu bisher, weitgehender Abschluss der Montagearbeiten mit Ausnahmen von zum Beispiel Kleinteilen sowie mit Ausnahme von zum Beispiel Lackierung, Endkontrolle, Verpackung | 100% |