Allgemeine Einkaufsbedingungen
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§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich; Geltung weiterer Bedingungen
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für das Unternehmen
KAMAG Transporttechnik GmbH & Co. KG („wir/uns“).
2. Unsere Einkaufsbedingungen (EKB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäfts- bedingungen des Lieferanten bzw. Vertragspartners, insbesondere in Form von Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt; ansonsten werden diese zurückgewiesen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann aus- schließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Ein- kaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung und/oder Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
3. Mit der erstmaligen Lieferung oder Leistung des Lieferanten auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen gelten diese Einkaufsbedingungen auch für alle weiteren Lieferungen des Lieferanten an uns.
4. Sofern Rahmenverträge oder Individualverträge zwischen uns und dem Liefe- ranten abgeschlossen sind, haben diese Vorrang vor den EKB. Sie werden, sofern dort keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegen- den Einkaufsbedingungen ergänzt.
5. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausfüh- rung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag in Schrift- oder Text- form niederzulegen. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt für In- dividualabreden jedweder Form unberührt.
6. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen gemäß §14 BGB, das heißt, gegenüber solchen natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tä- tigkeit handeln.
§ 2 Übermittelte Daten, Abbildungen, Formeln, Zeichnungen, Berechnungen
1. An Abbildungen, Fotos, Formeln, Herstellungs- oder Verwendungshinweisen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Daten unserer- seits behalten wir uns das ausschließliche Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen vom Lieferanten Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind zudem ausschließlich für die Ab- wicklung unserer Bestellung bzw. zur Abwicklung des mit uns eingegangenen Vertragsverhältnisses zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung und bei Dauerschuldverhältnissen bei deren Beendigung unaufgefordert kostenlos an uns zurückzugeben, oder nach unserer Aufforderung (bei Daten durch Überschreiben) zu vernichten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungsver- pflichtung besteht, welche die Geheimhaltungsverpflichtung unberührt lässt. Dritten gegenüber sind sie vom Lieferanten geheim zu halten, soweit für diesen keine behördliche oder gesetzliche Offenbarungsverpflichtung besteht. Sind diese Abbildungen, Formeln, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Un- terlagen in Daten verkörpert, sind diese jederzeit auf unsere Anforderung voll- ständig durch Überschreiben zu löschen und die Löschung uns seitens des Lieferanten in Textform und unverzüglich zu bestätigen, soweit keine uns nach- zuweisende gesetzliche Aufbewahrungs-verpflichtung für die Daten besteht., welche die Geheimhaltungspflicht des Lieferanten unberührt lässt.
2. Erzeugnisse, die nach von uns und/oder unseren Erfüllungsgehilfen entworfe- nen Unterlagen und/oder Vorlagen und/oder Daten (z. B. Zeichnungen, Mus- tern oder Modellen und dergleichen) oder nach von diesen gemachten als ver- traulich gekennzeichneten oder geheim bezeichneten Angaben oder mit sol- chen der Öffentlichkeit nicht bekannten Merkmalen und/oder Eigenschaften ei- nes Produktes oder deren Werkzeugen, oder nachgebauten Werkzeugen vom Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen angefertigt sind, dürfen vom Liefe- ranten weder selbst noch zu Gunsten Dritter außerhalb unseres Auftrages ver- wendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies wird der Lieferant auch zu Lasten seiner eingesetzten Erfüllungsgehilfen und zu unseren Guns- ten als echter Vertrag zu Gunsten Dritter, vereinbaren und uns dies auf erste Anforderung unsererseits nachweisen.
§ 3 Angebote des Lieferanten / höchstpersönliche Leistung
1. Angebote des Lieferanten sollen in Textform erfolgen. Sie erfolgen für uns – auch in Form von Kostenanschlägen - unverbindlich und kostenlos.
2. Angebote des Lieferanten müssen den Liefer-/ Leistungsgegenstand vollstän- dig beschreiben und alle für die sichere und wirtschaftlich effiziente Nutzung des Liefer-/ Leistungsgegenstandes oder der angebotenen Leistung durch uns notwendigen Zusatzprodukte und/oder -leistungen vollständig mit aufführen und in dem Angebot des Lieferanten vollständig einpreisen.
3. Waren oder Warenbestandteile und/oder Leistungen oder Leistungsbestand- teile, die in dem Angebot des Lieferanten nicht aufgeführt sind, jedoch für einen sicheren und bestimmungsgemäßen Betrieb oder eine entsprechende Ver- wendung der zu liefernden Ware und/oder Leistung gemäß den vereinbarten Eigenschaften unerlässlich sind, gelten - soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist - als Bestandteil des Liefer- und/oder Leistungsgegenstandes und als vom Lieferanten zusammen mit diesem ohne zusätzliche Vergütung geschuldet.
4. Auf Gefahren und Umweltgefährdungen oder die mögliche Verletzung der Rechte Dritter, die mit der gelieferten Ware oder der Erbringung der vereinbar- ten Leistung verbunden sind, sowie auf eine Notwendigkeit einer besonderen Behandlung der Ware (insbesondere zur Lagerung), hat der Lieferant mit sei- nem Angebot und bei neuen Erkenntnissen des Lieferanten nach Angebots- stellung sofort nach Kenntnis hiervon ausdrücklich in Textform hervorgehoben hinzuweisen.
5. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart schuldet der Lieferant die Leistung als „höchstpersönliche“ Leistung, d.h., bei juristischen Personen ausschließlich mit eigenen Mitarbeitern.
§ 4 Annahmeerklärung, Vertragsschluss, Auftragsabwicklung, Vorhaltever- pflichtung
1. Um uns ein geordnetes Vertragscontrolling zu ermöglichen, haben unserer- seits nur in Textform mit unserer Absenderkennung versehene Bestellungen Gültigkeit.
Änderungen und Ergänzungen unserer Bestellung bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst, wo- bei der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB für Individualabreden jeglicher Form unberührt bleibt. Unser Schweigen auf Angebote, Aufforderun- gen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde. Maßgeblich für den Auftrag ist - soweit nicht mit uns ausdrücklich abweichend vereinbart - ausschließlich der Inhalt der Bestellung, wenn der Lieferant die Leistung erbringt.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und/oder den Besteller anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung und Zahlung nicht von uns zu vertreten.
3. Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von 5 Werktagen (an seinem Sitz) nach Zugang der Bestellung, bei Bestellung unsererseits in einer elektroni- schen Bestellplattform des Lieferanten binnen 3 Werktagen am Sitz des Liefe- ranten in Textform zu bestätigen, wobei maßgeblich der Zugang der Bestäti- gung bei uns ist. Nach Ablauf dieser Frist sind wir mangels anderer Vereinba- rung als Rechtsfolge berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten aufgrund eines deshalb erfolgten, wirksamen Widerrufs sind ausgeschlossen.
4. Bei wiederkehrenden Bestellungen unsererseits, insbesondere Lieferabrufen, ist der Lieferant verpflichtet, innerhalb von 4 Werktagen (an seinem Sitz) nach Zugang der Bestellung (bei Bestellung unsererseits in einer elektronischen Be- stellplattform des Lieferanten binnen 3 Werktagen am Sitz des Lieferanten), diese uns gegenüber in Textform zu bestätigen, wobei maßgeblich für die Frist- wahrung der Zugang der Bestätigung bei uns ist. Nach Ablauf dieser Frist sind wir als Rechtsfolge mangels anderer Vereinbarung berechtigt, unsere Bestel- lung zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten aufgrund eines deshalb erfolg- ten Widerrufs sind ausgeschlossen.
5. In laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten kön- nen unsere Lieferabrufe hinsichtlich den zeitlichen Lieferabrufen unseres Kun- den angepasst werden, sofern dies für den Lieferanten logistisch zumutbar ist, wir den Lieferanten hiervon unverzüglich nach Kenntnis des Lieferabrufes un- seres Kunden informieren und eine angemessene Frist für die Belieferung bleibt und wir hiermit verbundene wirtschaftliche Belastungen des Lieferanten ausgleichen. Ziff. 4 gilt entsprechend für die Widerspruchsmöglichkeit des Lie- feranten.
6. Die Auftragsbestätigung hat der Lieferant in einfacher Ausfertigung digital per E-Mail an den Auftragsersteller zu übersenden. Der Lieferant ist verpflichtet, auf der Auftragsbestätigung, allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und/oder den Besteller und seine USt.-Nr. anzugeben. Unterlässt er dies, so sind dadurch bedingte Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. Rechnungen erbitten wir in elektronischer Form.
7. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sowie Liefermengen sind mangels ab- weichender Vereinbarung und vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, amtliche, mangels solcher, von uns nach Wareneingang ermittelten Werte maßgebend. Bei allen Sendungen sind in den Warenbegleitpapieren die Ge- wichte anzugeben, soweit diese handelsüblich oder mit uns vereinbart sind, oder sich die Vergütung nach Gewicht bemisst.
8. Soweit sich in unserer Bestellung oder dieser zugrundeliegenden Unterlagen oder Daten offensichtliche oder vom Lieferanten erkannte oder erkennbare Fehler, Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler befinden, besteht für uns diesbe- züglich keine Verbindlichkeit. In derartigen Fällen ist der Lieferant vielmehr ver- pflichtet, uns über die entsprechenden Fehler in Textform unverzüglich zu un- terrichten, so dass wir in die Lage versetzt werden, unsere Bestellung zu kor- rigieren und zu erneuern. Sollten erkennbar erforderliche Unterlagen nicht bei der Bestellung mitübersandt worden sein, gilt diese Verpflichtung entspre- chend.
Der Lieferant hat uns zudem in Textform mit der Auftragsbestätigung hervor- gehoben darauf hinzuweisen, wenn es sich bei den Liefergegenständen um Dual Use-Güter, d.h., Güter mit doppeltem Verwendungszweck; Gegenstände, Technologien und Kenntnisse, die i.d.R. zivilen Zwecken dienen, die aber auch für militärische Zwecke verwendet werden können und der EU-Dual-Use VO unterfallen. Unterlässt der Lieferant dies schuldhaft, stellt er uns von allen An- sprüchen dritter und Schäden sowie angemessenen und üblichen sowie nach- gewiesenen Kosten hieraus frei. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.
9. Der Lieferant wird, auf unsere Anforderung hin Behörden und Berufsgenossen- schaften, die für das Qualitäts- und Umweltmanagement, die Abwehr von Ge- fahren für die Gesundheit oder die Zulassung unserer Produkte, die Produkti- onssicherheit und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten an unserem Sitz, am Liefer- und/oder Leistungsort und/oder am Sitzort des Lieferanten zu- ständig sind, den Zugang zu seinen Produktionsstätten einzuräumen und uns jede technisch, wirtschaftlich oder logistisch für den Lieferanten zumutbare Un- terstützung in diesem Zusammenhang zu gewähren, sollten Behörden wegen eines der vom Lieferanten an uns gelieferten Produktes oder Stoffes, und/oder einer von dem Lieferanten uns gegenüber erbrachten Leistung prüfen oder we- gen angeblicher Rechtsverstöße durch solche Produkte, und/oder Leistung an denen der Lieferant mit einer Zulieferung oder Subunternehmerleistungen mit- gewirkt, oder hierdurch die Produktion oder unsere Leistung ermöglicht hat, vorstellig werden. Wir verpflichten uns ebenso umgekehrt zugunsten des Lie- feranten entsprechend.
10. Sollte der Lieferant unsere Bestellung nur mit Abweichungen annehmen, hat er diese Abweichungen deutlich und hervorgehoben in einer für uns ohne weiteres erkennbaren Art und Weise in seiner Auftragsbestätigung kenntlich zu machen. Ansonsten sind diese Abweichungen in jedem Fall unbeachtlich.
11. Der Lieferant wird uns zudem in Textform mit seinem Angebot auf die Ände- rungen von Vertragsbedingungen oder Bestellangaben und/oder Bestellbedin- gungen hinweisen. Änderungen/Erweiterungen des Vertragsumfanges, deren Erforderlichkeit erst bei Vertragsdurchführung erkennbar wird, zeigt der Liefe- rant uns unverzüglich in Textform an. Die Änderungen/Erweiterungen werden erst mit Zustimmung in Textform unsererseits rechtswirksam. Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB in jedweder Form bleibt unberührt.
Der Lieferant ist nicht befugt, im Rahmen der von uns erteilten Aufträge bzw. Käufe, die Produkte oder den Produkten zugrundeliegende Verfahren, Designs und Materialien zu ändern oder entsprechende Änderungen seiner Unterliefe- ranten zu akzeptieren, ohne vorher unsere Genehmigung in Textform eingeholt zu haben. Durch Änderungen des Lieferanten (außer im Falle verlangter Än- derungen) entstandene neue Kosten für die Validierung von Produkten bei uns oder unseren Kunden, werden mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung mit uns vom Lieferanten getragen. In diesem Fall bestimmen wir gemeinsam mit dem Lieferanten den angemessenen Betrag der Validierungskosten.
12. Der Lieferant ist mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung mit uns bei der Beauftragung von Montage-, Reparatur- oder Bauleistungen verpflichtet, sich durch die Einsicht in die bei uns vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung sowie durch eine am Leistungsort getätigte Inaugen- scheinnahme der Baustelle und/oder des Montageortes bzw. des Ortes sons- tiger vom Lieferanten zu erbringender Leistungen von den für die zu erbrin- gende Leistung relevanten örtlichen Gegebenheiten vor Erbringung der Leis- tung ausreichend vor der Auftragsausführung zu unterrichten.
13. Von uns beizubringende Unterlagen hat der Lieferant rechtzeitig vor Leistungs- erbringung in Textform uns gegenüber vollständig zu benennen und bei uns anzufordern. Entsprechendes gilt für sonstige Mitwirkungsleistungen unserer- seits. Unterlässt der Lieferant dies, hat er daraus entstehende Umstände (wie etwa Zusatzkosten, Wartezeiten etc.) zu vertreten.
14. Soweit der Lieferant uns Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen vertragsgemäß oder als Nebenpflicht zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und/oder Leistung auch die vollständige Übergabe dieser Proben, Protokolle und Dokumente in deut- scher Sprache voraus.
15. Soweit im Rahmen der Vertragserfüllung des Lieferanten Abfälle entstehen, beseitigt und entsorgt der Lieferant diese Abfälle – mangels anderer Vereinba- rung – selbst auf seine Kosten gemäß den einschlägigen Vorschriften des Ab- fallrechtes. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortlichkeit gehen im Zeitpunkt des Anfalles des Abfalles auf den Lieferanten über.
16. Wir sind berechtigt, bei Vorliegen der nachstehenden, alternativen Umstände für uns entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten und bei einem mit dem Lieferanten geschlossenen Dauerschuldverhältnis den Vertrag für uns ent- schädigungslos außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn
(i) der Lieferant bei einem von ihm angebotenen Angebotspreis mit einseitiger Preiserhöhungsmöglichkeit seinerseits den Preis für die von ihm verkaufte Ware oder zu erbringende Leistung erhöht, und/oder
(ii) der Lieferant einen Insolvenzantrag stellt oder seine Zahlungen einstellt, oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgelehnt wird, wenn in den vorgenannten Fällen zum Zeitpunkt des Rücktritts der Lieferant eine Verpflichtung aus dem mit uns geschlossenen Vertrag schuldhaft verletzt oder uns ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.
In den vorgenannten Fällen stehen dem Lieferanten wegen unseres Rücktritts oder unserer Kündigung keinerlei Ansprüche gegen uns zu, insbesondere we- gen Schadens- oder Aufwendungsersatz.
17. Ein Selbstbelieferungsvorbehalt des Lieferanten wird von uns ebenso wenig akzeptiert, wie eine Aussetzung der Leistungsverpflichtung des Lieferanten bei veränderten Umständen, wenn diese für den Lieferanten bei Vertragsschluss abstrakt oder konkret vorhersehbar waren (z.B. durch sog. Härtefallklauseln und z.B. bei kriegerischen Akten, abrechende Lieferketten, Logistikprobleme, Embargos, politische Entwicklungen).
18. Zudem ist in wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung auf Seiten des Lieferanten oder ein Lösungsrecht des Lieferanten vom Vertrag oder ein Leistungsverweigerungsrecht des Lieferanten nicht gegeben, wenn es (i) zu einer Preiserhöhung für zur Vertragserfüllung benötigte Rohstoffe/Waren oder von Unterauftragnehmern bezogene Leistungen kommt, und/oder (ii) für die Vertragserfüllung der Bezug von Rohstoffen oder Leistungen aus anderen Quellen als den bisherigen Vertragslieferanten des Lieferanten notwendig wird.)
19. Der Lieferant verpflichtet sich, während der Laufzeit dieser Vereinbarung stän- dig geeignete sachliche und personelle Ressourcen sowie Vertragsbeziehun- gen zu Lieferanten und Rohstoffquellen, vorzuhalten, um seiner Lieferverpflich- tung aus der mit uns geschlossenen Vereinbarung durchgehend nachzukom- men
§ 5 Preise, Zahlung, Rechnung, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Verpackung, Abfallentsorgung, Open Book Policy
1. Vereinbarte Preise sind mangels abweichender, ausdrücklicher Vereinbarung Festpreise. Das Preisrisiko, insbesondere das Kalkulationsrisiko und das Ri- siko der Veränderung von Rohstoffpreisänderungen und/oder Änderungen von bezugskosten für benötigte Leistungen trägt ausschließlich der Lieferant. Klar- stellend wird festgehalten, dass solche Bezugskostenänderungen und/oder Rohstoffkostenänderungen mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinba- rungen keinen Preisanpassungsanspruch und kein Recht auf Lieferstopp des Lieferanten begründen und auch keinen Fall Höherer und/oder Störung der Geschäftsgrundlage darstellen.
2. Die vereinbarten Preise schließen – soweit nichts Anderes in Textform verein- bart wurde – sämtliche Kosten für Verpackung, Transport bis zu der vereinbar- ten Empfangs- bzw. Versendungsstelle (Lieferung DDP - Incoterms 2020®), und für Zollformalitäten und Zoll ein. Mangels anderer ausdrücklicher Verein- barung gilt als Lieferort unser Geschäftssitz. Für den Fall, dass wir abweichend von Satz 1 die Fracht- und/oder Versandkosten zu tragen haben, hat der Lie- ferant die preisgünstigste Beförderungsmöglichkeit zu wählen, sofern von uns keine besondere Versandart vorgegeben wird. Muss eine Sendung infolge schuldhafter Nichteinhaltung des Liefertermins durch den Lieferanten mit einer für uns ungünstigeren, weil teureren Beförderungsart (z.B. Eilgut statt Fracht- gut) zum Versand gebracht werden, so wird der Lieferant die entstehenden Mehrkosten allein übernehmen.
Bei Aufträgen mit Preisvorbehalt seitens des Lieferanten sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und bei Dauerschuldverhältnissen zur fristlosen Kündigung be- rechtigt, falls der in der Bestätigung genannte Preis nicht unsere Zustimmung findet. Sind keine Preise angegeben, so gelten die im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preise aus der letzten Auftragsbestätigung des Lieferanten für das betroffene Vertragsprodukt/die betroffene Leistung, soweit diese nicht länger als 1 Jahr zurückliegt, ansonsten die Allgemeinen Listenpreise des Lieferan- ten.
3. Sämtliche Zahlungen erfolgen mangels anderer Vereinbarung mit dem Liefe- ranten nach der vollständigen und einwandfreien Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumentation per Banküberweisung in EUR. Soweit Kunden- wechsel oder Eigenakzepte in Zahlung gegeben werden, tragen wir die Wech- selsteuer und den Diskont in zu vereinbarender Höhe.
4. Die geltende Mehrwertsteuer ist in dem Preis enthalten, sofern er nicht aus- drücklich als Nettopreis bezeichnet und vereinbart wurde.
5. Rechnungen sind uns in einfacher Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser, zuzusenden. Rechnungen sind vom Lieferanten in elekt- ronischer Form uns zuzusenden.
Der Lieferant ersetzt uns Schäden und Aufwendungen, die bei unseren Abneh- mern durch die lieferantenseitige Übernahme und/oder Weiterverarbeitung der Waren mit vom Lieferanten schuldhaft versehener, falscher oder fehlender Be- stellnummer entstehen.
6. Bei uns eingehende Rechnungen begleichen wir, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist nach Eingang der Ware und Rechnung binnen 14 Kalendertagen mit 3% Skonto, oder binnen 30 Kalendertagen netto. Skonto- abzüge sind auch zulässig, wenn wir von einem Recht zur Aufrechnung Ge- brauch machen.
7. Zahlungen unsererseits gelten nicht als Abnahme oder Verzicht auf eventuelle Mängelrechte und stellen keinerlei Anerkenntnis der vertragsgerechten Erfül- lung dar.
8. Bei Annahme verfrühter Lieferung und/oder Leistung richtet sich die Zahlungs- fälligkeit – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde – nach dem ursprüng- lich vereinbarten Liefertermin.
9. Bei unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung und/oder Leistung sind wir be- rechtigt, die Zahlung ganz oder wertanteilig in Relation zwischen der mangel- freien und mangelhaft anteiligen Lieferung/Leistung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
10. Die vom Lieferanten auszufertigenden Rechnungen sind nach Vertragserfül- lung getrennt nach der jeweiligen Bestellung an die in der Bestellung angege- bene Rechnungsanschrift per E-Mail an rechnung@kamag.com. Sämtliche Abrechnungsunterlagen sind vollständig beizufügen. Teilleistungsrechnungen sind mit dem Vermerk „Anzahlungsrechnung“, „Teilleistungsrechnung“,
„Schlussrechnungen“ zu versehen. Elektronische Rechnungen gelten nur als ordnungsgemäße Rechnungsstellung, soweit wir die mit dem Lieferanten aus- drücklich vereinbart haben.
11. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so sind diese bei einem Betrag über EUR 10.000,00 erst dann fällig, wenn der Lieferant uns eine die Anzahlung absi- chernde, selbstschuldnerische Bürgschaft eines dem Einlagensicherungs- fonds angeschlossenen deutschen Kreditinstitutes, Sparkasse oder einem sonstigen von Standard & Poor´s mit mindestens „A“ gerateten Kreditinstitut mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und Gerichtsstand Mannheim, Deutschland, gestellt hat.
12. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegen Ansprüche von uns stehen dem Lieferanten nur für solche Forderungen zu, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Aufrechnung ist ebenfalls zulässig, wenn der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch im Synallagma (also im Gegensei- tigkeitsverhältnis zweier Leistungen beim mit uns geschlossenen Vertrag) mit dem unsrigen Anspruch steht und auf der Verletzung einer Hauptleistungs- pflicht aus dem Vertrag beruht.
13. Die Abtretung gegen uns bestehender Forderungen durch den Lieferanten be- darf unserer vorherigen Zustimmung, soweit es sich nicht um Geldforderungen im Handelsverkehr handelt (§ 354a HGB).
14. Der Lieferant hat die zu liefernde Gegenstände/Stoffe ausschließlich in um- weltfreundlichem Verpackungsmaterial bzw. umweltfreundlichen Behältnissen so zu verpacken, sodass Transport- und oder Lagerschäden bei handelsübli- chem Handling verhindert werden. Dies unter Beachtung der Verpackungs- und Konservierungsvorschriften und den Spezifikationen auf dem Verpa- ckungsdatenblatt. Die vereinbarten Verpackungseinheiten sind einzuhalten. Der Lieferant liefert die Produkte in geeigneten und soweit vereinbart aus- schließlich in von uns freigegebenen Transportmitteln an, um Beschädigungen und Qualitätsminderungen (z. B. Verschmutzung, Korrosion, chemische Reak- tionen) zu vermeiden.
Die Verpackung der jeweiligen Liefergegenstände ist im Preis inbegriffen, so- weit wir mit dem Lieferanten nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ha- ben. Bei der Anlieferung oder Montage durch den Lieferanten entstehenden Müll hat dieser kostenlos unverzüglich zu entsorgen.
15. Sollten ausnahmsweise andere Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und uns getroffen worden sein, so hat der Lieferant die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. In diesem Fall hat der Lieferant die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und uns zur diesbezüglichen Wahl in Textform rechtzeitig aufzufordern. Sollte diese von uns gewählte Verpackung nicht zur sicheren und angemessenen Verpackung des Liefergegenstandes geeignet sein, so hat der Lieferant uns hierauf unverzüglich in Textform vor der Verpackung mit ausreichender Reaktionsfrist für uns, hinzuweisen.
16. Sofern die zum Versand der Ware verwendete Verpackung aufgrund einer Ver- einbarung gesondert in Rechnung gestellt wird, steht es uns frei, diese in ge- brauchsfähigem Zustand frachtfrei gegen Gutschrift von mindestens 2/3 des berechneten Nettopreises hierfür wieder zur Verfügung zu stellen, soweit wir mit dem Lieferanten nicht etwas Abweichendes ausdrücklich vereinbart haben. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis offen, dass die rückgereichte Verpa- ckung einen wesentlich geringeren Wert (mindestens 10 % geringer) aufweist. In diesem Fall ist die Rückvergütung entsprechend anzupassen.
17. Wir sind im Fall vorstehender Ziff. 14 dazu berechtigt, die Verpackung an den Lieferanten auf dessen Kosten zu übersenden.
18. Der Lieferant wird uns auf Wunsch und mit dem Ziel der gemeinsamen Kos- tensenkung und Wettbewerbsfähigkeit seine Preiskalkulation vollständig offen- legen und im Rahmen der „Open Book“-Kalkulation alle Kosten für Rohstoffe, Bearbeitungskosten, direkte und indirekte Arbeits- und Overheadkosten, Amortisation von Investitionen, Vertriebsgemeinkosten und Gewinn gegen Ab- schluss einer Geheimhaltungsvereinbarung mitteilen. Eventuelle Kalkulations- fehler gehen ausschließlich zu Lasten des Lieferanten.
§ 6 Unteraufträge
Der Lieferant ist zur Vergabe von Unteraufträgen berechtigt, wenn und soweit keine höchstpersönliche Leistung durch ihn vereinbart wurde, soweit wir mit dem Lieferanten nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Wir sind jedoch in diesem Fall der Berechtigung des Lieferanten zur Untervergabe be- rechtigt, der Erteilung von Unteraufträgen durch den Lieferanten aus wichtigem Grund zu widersprechen. In diesem Fall hat der Lieferant den Auftrag selbst oder durch einen anderen geeigneten Subunternehmer auszuführen. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Subunternehmer bei objektiver Betrachtung nicht die Gewähr für eine vertragsgerechte Erfüllung des von uns mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrages und der insoweit vom Subunter- nehmer übernommenen Tätigkeit bietet.
Von dem Einsatz des Subunternehmers hat uns der Lieferant so rechtzeitig in Textform unter Angabe aller relevanter Angaben (z.B. Firmierung, Adresse, Qualifikation, Referenzen) zu informieren, damit wir das Vorliegen eines wich- tigen Grundes noch vor dem geplanten Leistungseinsatz mindestens 7 Kalen- dertage prüfen können und den Lieferanten noch von dem Prüfungsergebnis informieren können.
§ 7 Lieferung, Lieferzeit
1. Die vereinbarten Liefer- und/oder Leistungstermine und -fristen sind einzuhal- ten. Zur Einhaltung zählt bei vereinbarter Bringschuld der Wareneingang bei uns bzw. am vereinbarten Lieferort. Lieferungen sind mindestens 48 Std. vor- her uns in Textform anzukündigen. Fahrzeuge können zur Anlieferung bei uns nur montags bis freitags (mit Ausnahme von Feiertagen oder Werksferien) zu den üblichen Geschäftszeiten entladen werden, sofern nicht im Einzelfall aus- drücklich eine Sonderregelung vereinbart ist. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu set- zen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine nicht eingehalten wer- den können. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Lieferverzögerungen nicht zu vertreten hat. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht steht uns gegen den Lieferanten der Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht frist- und formgerecht nachgekom- men ist.
3. Bei früherer Anlieferung oder Leistung als vereinbart behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten oder Ablehnung der Leistungsaus- führung vorzunehmen, oder die Anlieferung abzulehnen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
4. Teillieferungen oder -leistungen des Lieferanten sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit uns zulässig. Wir sind berechtigt diese abzulehnen. Bei ver- einbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge eindeutig aufzufüh- ren.
5. Mehr- oder Minderlieferungen sind dem Lieferanten nur mit unserer ausdrück- lichen Genehmigung gestattet.
6. Bei Bedarf wird der Lieferant Produkte an ein von uns betriebenes Konsigna- tionslager liefern.
7. Bei Lieferengpässen wird der Lieferant unsere Bestellung bevorzugt erfüllen, soweit ihm dies unter Berücksichtigung seiner anderen Lieferpflichten möglich ist.
§ 8 Gefahrübergang, Dokumente
1. Die Lieferung hat mangels anderer Vereinbarung mit uns DDP (Incoterms 2020®) zu erfolgen und erfolgt auf Gefahr des Lieferanten bis zum Zeitpunkt der vollständigen Ablieferung und bei werkvertraglichen Leistungen der Ab- nahme an der vertraglich vereinbarten Leistungsstelle durch uns.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Geschäftsbeziehung jede ein- zelne Bestellung im gesamten Schriftwechsel getrennt zu behandeln. Es ob- liegt ihm, in allen Schriftstücken wie beispielsweise E-Mails, Briefen, Versand- anzeigen, Liefer- und Packscheinen, Rechnungen, Frachtbriefen, Begleitad- ressen u. ä., mindestens die komplette Bestellnummer, Bestelldatum und das Zeichen des Bestellers sowie unsere Vorgangsnummer anzugeben. Ist eine Lieferung ex works vereinbart, sind vom Lieferanten vorab die Fracht-/ Zoll-/ Verladepapiere und Kollilisten zu erstellen und uns unverzüglich zu übermit- teln.
3. Die vorgenannten Papiere wie Rechnungen, Lieferscheine und Packscheine sind in einfacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Inhalt dieser Doku- mente ist bei Warenlieferungen mindestens Mengen und Mengeneinheit, Brutto-, Netto- und gegebenenfalls Berechnungsgewicht sowie Nummer der Bestellung, Artikelbezeichnung, Restmenge bei Teillieferungen und unsere Bestellnummer sowie unsere Kreditorennummer, die Auftragsnummer des Lie- feranten und unser Materialnummer.
4. Der Lieferant ist als wesentliche Vertragspflicht verpflichtet, uns mit der Liefe- rung der Ware die Ursprungs- und Beschaffenheitszeugnissen bezüglich der Liefergegenstände in deutscher oder englischer Sprache zu übergeben. Die Vergütung hierfür ist bereits in der Vergütung der Hauptleistung enthalten.
5. Bei Werkverträgen und solchen Kaufverträgen, bei denen eine Abnahme des Liefergegenstandes vereinbart ist, tritt erst mit unserer förmlichen Abnahme der Leistung und/oder Lieferung der Gefahrenübergang ein. Ansonsten tritt der Gefahrenübergang mit Ablieferung des Liefergegenstandes bei uns bzw. am vereinbarten Liefer- und Leistungsort ein. Abnahmefiktionen werden ausge- schlossen.
§ 9 Leistungszeitpunkt; Verzug; Lieferkapazität
1. Die vereinbarten Liefertermine und/oder Lieferfristen sowie Leistungsfristen bzw. Leistungstermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Lie- fertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware, bei der von uns ge- nannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle bzw. die vollständige Erbringung der geschuldeten Leistung uns gegenüber. Im Falle des Liefer- und/oder Leis- tungsverzuges des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Ansprüche unge- kürzt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer an- gemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.
2. Im Falle des Liefer- und/oder Leistungsverzuges des Lieferanten sind wir be- rechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% der Nettovergütung der im Ver- zug befindlichen Lieferung bzw. Leistung pro vollendeter Verzugswoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 5% der Nettovergütung der im Ver- zug befindlichen Lieferung bzw. Leistung; weitergehende gesetzliche Ansprü- che, insbesondere Schadensersatzansprüche, jedoch unter vollständiger An- rechnung der Vertragsstrafe, bleiben uns vorbehalten. Die Vertragsstrafe kön- nen wir binnen 3 Monaten nach Kenntnis des Verzuges geltend machen. Für die Fristwahrung ist die Absendung unsere Erklärung über das Vertrags- strafenverlangen maßgeblich.
3. Im Falle einer drohenden oder bereits eingetretenen Liefer- und/oder Leis- tungsverzögerung wird der Lieferant uns auf Verlangen Einblick in seine sämt- lichen relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis, welche der Lieferung bzw. Leistung gegenüber seinen Zulieferern und/oder Subunternehmern zu Grunde liegt, gewähren und uns gegenüber sämtliche diesbezüglichen Unterlieferanten und Lieferanten als zur Einsichtnahme be- rechtigten Auftraggeber benennen. Zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnis- sen im Sinne von § 2 GeschGehG, das heißt solche Informationen und/oder Daten, die nur einem engen Personenkreis bekannt sind, zu seinem Unterneh- men in Bezug stehen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und identifizierbar sind und bezüglich derer der Lieferant angemessene Schutzmaßnahmen ge- troffen hat) ist der Lieferant insoweit jedoch nur nach einem ihm von uns vor- liegenden Angebot einer Geheimhaltungsvereinbarung die uns hinsichtlich der zu offenbarenden Informationen zu Gunsten des Lieferanten bindet, verpflich- tet.
4. Sollten im Falle einer Liefer- oder Leistungsverzögerung des Lieferanten ein sachlicher Grund hierfür zu unseren Gunsten gegeben sein, wird der Lieferant uns die Rechte einräumen, mit allen in Frage kommenden Unterlieferanten und Lieferanten seinerseits im Rahmen der Auftragsabwicklung für uns in direkten Kontakt zu treten, um eine daraus herrührende Liefer- und/oder Leistungsver- zögerung abzuwenden bzw. so weit wie möglich zu verkürzen. Die Kontaktda- ten wird uns der Lieferant hierfür kostenlos zur Verfügung stellen.
5. Die gesamte Verantwortung für den Auftrag verbleibt im Falle des Sachverhal- tes gemäß vorstehender Ziff. 3. und 4 beim Lieferanten.
6. Die Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf Schadens- ersatzansprüche und keine zu unseren Gunsten vereinbarte Vertragsstrafe.
7. Der Lieferant verpflichtet sich, ausreichende Fertigungs- und Lieferkapazitäten zur Verfügung zu stellen, um die vertraglich als Soll-Kapazität festgelegte An- zahl von Produkten pro Kalenderjahr plus 10% rechtzeitig produzieren und an uns liefern zu können.
8. Zur Deckung eines zusätzlichen Sofortbedarfs hält der Lieferant auf unseren Wunsch auf eigene Kosten eine zu vereinbarende, angemessene Menge des Produktes auf Lager. Ist keine Auslaufdisposition erfolgt, sind wir bei Beendi- gung des Lieferverhältnisses zur Abnahme dieser Produkte verpflichtet, sofern sie vertragsgemäß sind und der Lieferant sie nicht anderweitig verwerten kann. Der Lieferant verpflichtete sich auf erste Anforderung unsererseits mit uns eine entsprechende Lagervereinbarung abzuschließen.
§ 10 Änderungsmanagement
1. Die Notwendigkeit von Änderungen des Auftragsinhaltes lässt sich auch auf- grund von Änderungsverlangen unserer Endkunden nicht immer vermeiden. Wir sind daher berechtigt, auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefer- und/oder Leistungsgegenstandes insbesondere hinsichtlich Konstruktion, Aus- führung, Menge und Lieferzeit gemäß den nachstehenden Regularien zu ver- langen, wenn die Abweichungen für den Lieferanten unter Berücksichtigung dessen Geschäftsgegenstandes und dessen Produktions- bzw. Leistungs- kenntnissen sowie Auftragslage des Lieferanten bei objektiver Betrachtungs- weise technisch und logistisch zumutbar sind. Der Lieferant hat das Ände- rungsverlangen unverzüglich zu prüfen und uns dessen Auswirkung auf das Vertragsgefüge unverzüglich in Textform mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht umfasst eine Erklärung darüber, ob die gewünschten Änderungen technisch und/oder logistisch überhaupt möglich sind sowie eine Erklärung über die Aus- wirkungen der Änderungswünsche auf das bis dahin vereinbarte Vertragsge- füge. Wir haben sodann unverzüglich über die Durchführung der Änderungen gegenüber dem Lieferanten zu entscheiden.
2. Mit der positiven Entscheidung und der Einigung über die Änderungen der Ver- tragskonditionen wird die Änderung der Bestellung Vertragsbestandteil.
3. Bei technischen und für den Lieferanten wirtschaftlich unerheblichen Änderun- gen kann eine Änderung der Vertragskonditionen durch den Lieferanten nicht verlangt werden.
§ 11 Abnahme
1. Alle Leistungen des Lieferanten, bei denen eine Abnahme möglich ist, unter- liegen der förmlichen Abnahme. Falls die Überprüfung der Leistungen des Lie- feranten eine Inbetriebnahme einer Anlage oder Maschine erfordert, erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss der vereinbarten Funktionstests. Ist bei gelieferten Maschinen kein Funktionstest vereinbart, sind wir vor Ab- nahme berechtigt, einen 14-kalendertägigen Funktionstest durchzuführen. An- sonsten beträgt die Prüffrist für uns 12 Kalendertage nach Zugang der Fertig- stellungsanzeige, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
2. Soweit der Lieferant eine Leistung zu erbringen hat, die eine Abnahme durch uns erfordert, ist der Lieferant verpflichtet, uns sein Abnahmeverlangen min- destens 14 Kalendertage vor dem zu vereinbarenden Abnahmetermin in Text- form anzuzeigen.
3. Falls bei der Abnahmeprüfung Mängel festgestellt werden, ist eine Teilab- nahme mängelfreier Leistungen nach Abstimmung mit uns und unserer Wahl möglich, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch des Lieferanten besteht. Diese Teilabnahme gilt jedoch nicht als Endabnahme im Sinne von § 640 BGB.
4. Abnahmen bedürfen eines Abnahmeprotokolls in Schrift- oder Textform, wel- ches seitens der Parteien unterzeichnet wird. Abnahmefiktionen werden aus- drücklich ausgeschlossen, soweit wir das Werkergebnis nicht bestimmungsge- mäß gewerblich außerhalb von Testzwecken mehr als 30 Kalendertage durch- gehend nutzen.
§ 12 Mängeluntersuchung, Gewährleistung (Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln), Mängelhaftung, Verjährung von Ansprüchen wegen Sach- und Rechtsmängeln; Ersatzvornahme
1. Der Lieferant gewährleistet und im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtes (CISG) garantiert, dass sämtliche Liefergegenstände bei Kaufverträgen voll- ständig den in § 434 BGB genannten Anforderungen entsprechen und im Rah- men des jeweils geschlossenen Vertragsverhältnisses jeweils insbesondere (i) sämtliche Lieferungen/Leistungen vollständig den vereinbarten Spezifikatio- nen entsprechen, bei technischen Gegenständen dem aktuellen Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und den Richtlinien von Behörden, Be- rufsgenossenschaften und Fachverbänden der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, und dem von uns vor Vertragsschluss mitgeteil- ten Verwendungsland, insbesondere soweit einschlägig der Maschinenrichtli- nie der Europäischen Union und (ii) den Gesetzen und Regelungen in dem, dem Lieferanten von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vor Vertragsschluss mitgeteilten Verwendungsland und (iii) für den von uns dem Lieferanten vor Vertragsschluss mitgeteilten Verwendungszweck geeignet sind und (iv) solche Eigenschaften aufweisen, die Liefergegenständen oder Leistungen der beauf- tragten Art gewöhnlich innewohnen.
Der Lieferant gewährleistet und im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtes (CISG) garantiert zudem die uneingeschränkte Umweltverträglichkeit der ge- lieferten Produkte und der Verpackungsmaterialien.
Der Lieferant verpflichtet sich, alle in Bezug auf den Liefergegenstand und/oder die vertragsgegenständlichen Leistungen relevanten gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien einzuhalten. Ist für die Produkte oder deren Bestandteile die Einhaltung technischer Vorschriften und Normen wie z.B. CE, CSA, oder UL- und EAC-Spezifikationen vereinbart, so führt der Lieferant uns gegenüber ei- nen Nachweis darüber und stellt uns diesen mit der Rechnungsstellung als Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütungsforderung zur Verfügung. Diese Spezifikationen sind neben der vertraglichen Verpflichtung des Lieferanten ins- besondere von dem Lieferanten einzuhalten, damit die Zollbestimmungen ein- gehalten werden können.
Alle in einer mit uns zur Vertragsdurchführung vereinbarten Zeichnung ange- gebenen Maße werden vom Lieferanten gewährleistet. Dies gilt auch für sons- tige technische Vereinbarungen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere Zustimmung in Textform einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht berührt.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche und im Anwendungsbereich des UN-Kauf- rechtes (CISG) die sich hieraus ergebenden Rechte bei mangelhafter Liefe- rung und/oder Leistung stehen uns ungekürzt zu.
3. In jedem Fall eines Sachmangels des Liefergenstandes sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.
4. Entsprechen die gelieferten Produkte nicht der vom Lieferanten übernomme- nen Gewährleistung bzw. im Anwendungsbereich des CSIG der übernomme- nen Garantie, haftet der Lieferant für sämtliche daraus folgenden Schäden ein- schließlich Folgeschäden im gesetzlichen Umfang bzw. im Falle der Anwend- barkeit des CSIG in dessen Umfang.
5. Im Gewährleistungsfall (Pflichtverletzung auf Grund von Schlechtleistung) ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Er- satzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Diese umfassen auch Aussortierungs- und Aus- und Wiedereinbaukosten hinsichtlich des Lieferge- genstandes. Der Lieferant hat auch solche Kosten zu tragen, die dadurch an- fallen oder sich erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als unsere Niederlassung verbracht wurde. Nachbesserungsort ist der Ort, an dem sich der Liefergegenstand zum Zeitpunkt der Mängelrüge bestimmungsgemäß befindet.
6. Wir sind berechtigt, etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichung der Ware mittels der Ziehung von für die Vertragsgerechtheit aussagekräftigen Stichpro- ben, zu überprüfen, sofern dies den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges sowie der Art und dem Umfang der Lieferung entspricht. Diese sind sodann für die Qualität der Ware repräsentativ.
7. Kommt der Lieferant mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, sind wir berechtigt, eine Mangelbeseitigungsverzugsvertragsstrafe in Höhe von 0,5% der für die mangelhafte Lieferung und/oder Leistung vereinbarten Netto-Ver- gütung für jede vollendete Periode von 7 Kalendertagen des Verzuges, maxi- mal jedoch 5% der vereinbarten Netto-Vergütung, für die mangelhafte Liefe- rung bzw. Leistung ohne weiteren Schadensnachweis zu verlangen. Der Lie- ferant hat jedoch die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer (= mindestens 10% niedrigerer) Schaden entstanden ist. Weitere gesetzliche und vertragliche Ansprüche und im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtes (CISG) die sich hieraus ergebenden Rechte unsererseits bleiben hiervon unberührt. Die vorgenannte Vertragsstrafe wird auf einen et- waigen Schadensersatzanspruch vollständig angerechnet. Die Vertragsstrafe können wir binnen drei Monaten nach Kenntnis von dem Mängelbeseitigungs- verzug des Lieferanten geltend machen, wobei für die Fristwahrung die Absen- dung unseres Vertragsstrafenverlangens maßgeblich ist.
8. Bei Rechtsmängeln aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Liefe- ranten oder seiner Erfüllungsgehilfen stellt der Lieferant uns und unsere Ab- nehmer von diesbezüglichen allen Ansprüchen Dritter einschließlich der übli- chen, angemessenen und nachgewiesenen Kosten der Rechtsverteidigung und unserer Verwaltungskosten frei. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unbe- rührt. Soweit der Lieferant seine Lieferung oder Leistung nach von uns über- gebenen Unterlagen, wie beispielsweise Modellen oder Zeichnungen, oder auf unsere ausdrückliche Anordnung, hergestellt hat und nicht wissen konnte, dass hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt werden, gilt die vorstehende Frei- stellungspflicht nicht.
9. Nehmen wir von uns fertig gestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes zurück oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, sind wir zum uneingeschränkten Rückgriff gegenüber dem Lieferanten berechtigt, wobei es für die Ausübung unserer Mängelrechte der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht mehr bedarf.
10. Ansprüche unsererseits gegen den Lieferanten wegen Sachmängeln verjähren bei Kaufverträgen 36 Monate nach Gefahrübergang, bei Werkverträgen 36 Mo- nate nach Abnahme, soweit nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsver- jährungsfrist gilt. In letzterem Fall gilt diese.
11. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ab- nahme, mangels vorgesehener Abnahme ab Ablieferung des vertraglich ge- schuldeten Leistungsergebnisses.
12. Unterzieht sich der Lieferant mit unserem Einverständnis der Prüfung des Vor- handenseins eines Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Ver- jährung so lange gehemmt, bis der Lieferant uns das Ergebnis der Prüfung in Textform mitgeteilt hat, oder uns gegenüber den Mangel in der vorgenannten Form für komplett beseitigt erklärt, oder er die Fortsetzung der Beseitigung oder die Beseitigung selbst in Schrift- oder Textform uns gegenüber verwei- gert.
13. Die Wareneingangsprüfung bei uns beschränkt sich, sofern nicht abweichend vereinbart, auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststel- lung der Menge und Identität der bestellten Produkte anhand der Lieferpapiere. Dabei festgestellte, erkennbare Mängel werden dem Lieferanten unverzüglich angezeigt. Andere nicht offensichtliche Mängel werden wir unverzüglich nach ihrer Entdeckung rügen. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten unsererseits bestehen nicht. Weitergehende Pflichten zur Wareneingangskon- trolle und Rügepflicht aus § 377 HGB werden abbedungen.
14. Der Lieferant wird nach Eingang der Mitteilung hinsichtlich eines Mangels un- verzüglich eine Fehleranalyse durchführen. Falls erforderlich, unterstützen wir den Lieferanten im Rahmen unserer Möglichkeiten bei der Fehlerfindung. Hierzu werden dem Lieferanten beanstandete Produkte im vereinbarten Um- fang zur Verfügung gestellt. Der Lieferant wird jede Abweichung der beanstan- deten Produkte von den Vorgaben und Spezifikationen analysieren und alle erforderlichen Untersuchungen durchführen, um die Fehlerquelle zu identifizie- ren. Anschließend wird der Lieferant die Ursachen der Abweichungen und/oder Mängel sowie die eingeleiteten Maßnahmen zur Abstellung und Vorbeugung von Mängeln und deren Auswirkungen unverzüglich in Textform mitteilen.
§ 13 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt (d.h. ein schadenverursachendes und unabwendbares Ereig- nis angesehen, welches auch unter Anwendung der äußersten Sorgfalt weder verhindert noch verhütet werden konnte) und soweit die vorgenannten Tatbe- standsvoraussetzung für Höhere Gewalt erfüllend, Arbeitskämpfe, unverschul- dete Betriebsstörungen, Unruhen, Epidemien, Pandemien und sonstige für uns unabwendbare Ergebnisse berechtigen uns - unbeschadet unserer sonstigen Rechte -, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind (d.h. nicht kürzer als 2 Wochen andauern) und wir das Hindernis dem Lieferanten unverzüglich anzeigen, soweit wir nicht eine Garantiehaftung übernommen haben. Ist der Lieferant von einem der vorste- henden Ereignisse betroffen, wird er uns nach besten Kräften zur Aufrechter- haltung unserer Belieferung bei der Verlagerung der Produktion der Ware zu uns oder einem Dritten unterstützen, inkl. einer Lizenzierung mit Unterlizensie- rungsrecht für die Produktion notwendigen gewerblichen Schutzrechten zu an- gemessenen Bedingungen.
Unsere Belieferung durch den Lieferanten erfolgt vor dem Hintergrund, dass auch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Blockbildung, kriegerische Auseinandersetzung, wie beispielsweise der Russland-Ukraine-Krieg, der dro- henden Auseinandersetzungen zwischen der Volksrepublik China und Taiwan, und der handelsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China sowie der Europäischen Union und der Volksrepublik China sowie den vereinigten Staaten von Amerika und den sich daraus ergebenden Embargo und Logistik Problemen, eine stabile Belieferung unsererseits gewährleistet werden soll. Die vorgenannten politischen Entwicklungen, Embargos und Logistikriesen sind daher für den Lieferanten voraussehbar und stellen keinen Fall höherer Gewalt zugunsten des Lieferanten dar.
§ 14 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz; Qualitäts- sicherung
1. Soweit der Lieferant (außerhalb der Geltung des CSIG schuldhaft) für einen Produktschaden unsererseits oder eines Dritten, den wir entsprechend belie- fert haben, verantwortlich ist, ist er - soweit nicht anders vereinbart - verpflich- tet, uns und unsere Abnehmer insoweit von allen Schadensersatz- und Auf- wendungsersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache schuldhaft in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Die Ersatzpflicht des Lieferanten umfasst neben Schadensersatzleistung an Dritte auch übliche, angemessene und notwendige Kosten der Rechtsverteidigung (bis zu einem Stundensatz von EUR 350,-/h zuzüglich etwaig anfallender Mehrwertsteuer), Rückrufkosten, Prüfkosten, Ein- und Ausbaukosten. § 254 BGB (Mitverschul- den) bleibt unberührt.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziff. 1 ist der Liefe- rant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten -soweit möglich und uns in Relation zu der zu beseitigen- den Gefahr zeitlich zumutbar- vorab unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stel- lungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, für einen Zeitraum bis zu 42 Monate nach der letzten Lieferung und/oder Leistung an uns, eine Betriebshaftpflicht-Versicherung mit einer Mindest-Deckungs- summe von EUR 5.000.000, - pro Personenschaden/Sachschaden und EUR 1.000.000, - für Vermögensschäden -pauschal- zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt. Die vorgenannte Versicherung und die Prämienzahlung hierfür hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern nachzuweisen. Geschieht der Nachweis der Versi- cherung und Prämienzahlung uns gegenüber auf unsere Aufforderung nicht binnen 7 Kalendertagen, sind wir berechtigt, von noch nicht erfüllten Verträgen ganz oder teilweise (hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils) zurückzutreten.
4. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete dem aktuellen Stand der Technik bei Vertragsschluss entsprechende Qualitätssicherung durchzu- führen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsverein- barung abschließen.
§ 15 Nutzungsrechte, Erfindungen
1. Soweit bei den vom Lieferanten für uns durchzuführenden Lieferungen bzw. Leistungen, Rezepturen, Spezifikationen, Zeichnungen, individuelle EDV-Pro- gramme, Foto-, Filmmaterial sowie Layouts für Printmedien oder sonstige der- artige Unterlagen und/oder Daten entstehen, erhalten wir hieran ein aus- schließliches, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenztes und übertragbares Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten, welches mit dem vereinbarten Preis vollständig abgegolten ist.
2. Soweit die Lieferungen bzw. Leistungen durch Urheberrechte des Lieferanten geschützt sind, räumt der Lieferant uns das unwiderrufliche, übertragbare, zeit- lich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht ein, die Lieferung bzw. Leistung in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten unentgeltlich beliebig zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen sowie zu ändern und zu bearbeiten.
3. Soweit bei den vom Lieferanten für uns durchzuführenden Lieferungen bzw. Leistungen, urheberrechtliche Nutzungsrechte, gewerbliche Schutzrechte und/oder sonstige Rechte an Leistungsergebnissen sowie andere schriftliche, maschinenlesbare und sonstige Arbeitsergebnisse entstehen, stehen diese uns als Teil der Leistung ausschließlich und uneingeschränkt zu und sind mit dem vereinbarten Preis vollständig abgegolten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über das Vorliegen solcher Umstände in Textform zu unter- richten und das weitere Vorgehen mit uns abzustimmen.
4. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, Erfindungen seiner Mitarbeiter und ggf. Un- terlieferanten auf seine Kosten unter Freistellung unsererseits so in Anspruch zu nehmen, sodass er die Rechte an diesen Erfindungen an uns übertragen kann.
5. Soweit wir die Erfindung zum Schutzrecht anmelden, übernehmen wir die an- fallenden Kosten für die Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechtes.
6. Entscheiden wir uns bei den Erfindungen/Arbeitsergebnissen binnen 6 Mona- ten nach vollständiger Vertragserfüllung durch den Lieferanten auf dessen Auf- forderung in Schrift- oder Textform gegen eine Anmeldung, oder sind wir an einem bestehenden Schutzrecht nicht mehr interessiert, kann der Lieferant die Anmeldung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes auf eigene Kosten wei- terverfolgen. Uns verbleibt in diesem Falle jedoch ein unentgeltliches, nicht- ausschließliches und übertragbares Nutzungsrecht hieran.
7. Sofern im Rahmen der Verwertung der Lieferungen bzw. Leistungen durch uns die Benutzung von Schutzrechten des Lieferanten erforderlich ist, die bei dem Lieferanten bereits vor Erbringen der Lieferung bzw. Leistung vorhanden wa- ren, erhalten wir vom Lieferanten ein nicht-ausschließliches und übertragbares Nutzungsrecht an diesen Schutzrechten, das mit dem vereinbarten Preis voll- ständig abgegolten ist.
§ 16 Ersatzteile und Lieferbereitschaft
1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung von Ersatzteilen für einen Zeit- raum, welcher dem gewöhnlichen technischen Nutzbarkeitszeitraum des Lie- fergegenstandes, mindestens jedoch 10 Jahre nach Ablieferung der letzten Lieferung des betreffenden Liefergegenstandes an uns entspricht, durch ihn sichergestellt ist, soweit nicht mit uns ausdrücklich eine andere Ersatzteilver- fügbarkeit vereinbart wurde. Während dieses Zeitraums verpflichtet der Liefe- rant sich, diese Teile uns zu marktüblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Be- dingungen zu liefern.
2. Beabsichtigt der Lieferant, die Lieferung der Ersatzteile vertragsgegenständ- lich für den Liefergegenstand nach Ablauf der oben genannten Frist einzustel- len, ist uns mit einer Vorlauffrist von mindestens 90 Kalendertagen Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben, die mindestens den letzten durchschnitt- lichen Bestellmengen für das betreffende Produkt der letzten drei Jahre ent- sprechen können muss. Dasselbe gilt bei Einstellung vor Ablauf der Frist, wo- bei wir durch die Nachbestellung unserer Schadensersatzansprüche nicht ver- lustig werden.
§ 17 Beistellung, Miteigentum, Eigentumsvorbehalt
1. Von uns bereitgestellte Rohstoffe, Werkzeuge, Materialien, Teile, Behälter und Verpackungen dürfen vom Lieferanten nur bestimmungsgemäß für die Auf- tragsdurchführung des von uns erteilten Auftrages durch den Lieferanten ver- wendet werden. Bei Weitergabe an Sublieferanten wird der Lieferant dies auch seitens der Sublieferanten als Vertrag zu unseren Gunsten sicherstellen und uns unaufgefordert nachweisen.
2. Von uns bereitgestellte Werkzeuge und Rezepturen bleiben in unserem Eigen- tum.
3. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Ei- gentum vor (Vorbehaltsware). Verarbeitung oder Umbildung durch den Liefe- ranten hieran werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegen- ständen zur Zeit der Verarbeitung.
4. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Ge- genständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufs- preis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeit- punkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns im vorgenannten Verhältnis anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden und ihm zur Verfügung ge- stellten Rohstoffe und Werkzeuge zum Wiederbeschaffungswert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleich- zeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus die- ser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
6. Der Lieferant ist auch verpflichtet, an unseren ihm zur Verfügung gestellten Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und uns die Durchführung nachzuweisen. Etwaige Störfälle an den überlassenen Maschinen und/oder Werkzeugen hat er uns unverzüglich in Textform anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so steht uns im Scha- densfall ein Schadensersatzanspruch zu.
7. Soweit die gemäß den uns nach Ziff. 1. bis 6. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Frei- gabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 18 Schutzrechte Dritter
1. Der Lieferant gewährleistet, und im Anwendungsbereich des CSIG garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und/oder Leistung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und dem ihm von uns vor oder mit der Bestellung bekannt gegebenen Liefer- oder Verwendungsland des Liefergegenstandes und/oder der Leistung verletzt werden. Die Haftung ist außerhalb der nach dem CSIG gegebenen Garantie- haftung ausgeschlossen, wenn der Lieferant nachweist, dass er das Bestehen oder die zukünftige Entstehung solcher Rechte bei Ablieferung des Lieferge- genstandes oder Erbringung der Leistung weder kannte noch kennen konnte.
2. Werden wir von einem Dritten aufgrund einer (außerhalb des Anwendungsbe- reiches des CSIG schuldhaften) Verletzung solcher Rechte nach Ziff. 1 durch den Lieferanten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgend- welche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich mit dem Rechteinhaber abzuschließen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle notwendigen, an- gemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen, die uns aus oder im Zu- sammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
5. Die Verjährungsfrist wegen der Haftung aus der Verletzung von Schutzrech- ten beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und wir von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. Die Verjährungsfrist beträgt für derartige Ansprüche un- sererseits 5 Jahre.
§ 19 Unterlagen und Geheimhaltung
1. Alle durch uns dem Lieferanten zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen oder produktbezogenen Informationen, Kalkulationsdaten, Her- stellungsanleitungen, Zeichnungen, Fotos oder Herstellvorgaben, Rezepturen, Produktions- und sonstigen betrieblichen Internas und Daten, gleich welcher Art, einschließlich sonstiger schriftlich, als Muster, Eigenschaften oder als Da- ten manifestierter Entwicklungs- oder Herstellungsmerkmale, die etwaig von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen dem Lieferanten übergebenen Gegen- ständen, Dokumenten oder Daten zu entnehmen sind und sonstige dem Liefe- ranten mitgeteilte Kenntnisse oder Erfahrungen und Daten unsererseits oder unserer Kunden, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, oder eine gesetzliche oder behördliche Offenbarungsverpflichtung be- steht, sind Dritten gegenüber vom Lieferanten geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung oder Leistung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließlich unser Eigentum. Dies unabhängig davon, ob sie Geschäftsgeheimnisse iSv. § 2 GeschGehG. darstellen oder nicht. Die Regelungen des GeschGehG. bleiben unberührt.
2. Ohne unser vorheriges ausdrückliches Einverständnis dürfen solche Informa- tionen und/oder Daten - außer für Lieferungen/Leistungen an uns - nicht ver- vielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Vorstehende Geheimhal- tungsvereinbarung gilt auch nach Beendigung der Liefer- bzw. Leistungsbezie- hung bis zu ihrer rechtmäßigen Offenkundigkeit, längstens jedoch 5 Jahre nach Beendigung der Vertragsabwicklung (ausschließlich des Gewährleis- tungsverjährungszeitraumes) zwischen uns und dem Lieferanten bezogen auf denjenigen Vertrag, in dessen Zusammenhang die relevanten Informationen dem Lieferanten offengelegt bzw. übergeben wurden. Die vorstehende Ge- heimhaltungspflicht besteht nicht, soweit der Lieferant nachweisen kann, dass er die übermittelte Information auf rechtmäßige Weise vor der Bekanntgabe selbst entwickelt hat, oder diese bereits kannte (worüber der Lieferant uns un- verzüglich nach Übermittlung der Information – spätestens binnen 14 Kalen- dertagen hiernach - in Textform benachrichtigen wird, andernfalls kann er sich nicht mehr auf diese Ausnahme berufen, oder diese durch schriftliche Erklä- rung unsererseits öffentlich bekannt geworden ist, oder eine behördliche oder gesetzliche Offenbarungsverpflichtung besteht.
3. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen und Da- ten (soweit angefertigt, einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnun- gen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten und die Vernichtung in Textform zu bestätigen. Sind die dem Lieferanten überlassenen Informationen in Daten ver- körpert, sind diese jederzeit auf unsere erste Anforderung vollständig durch Überschreiben zu löschen und die Löschung in Textform und unverzüglich zu bestätigen.
4. Im Falle von durch uns an den Lieferanten übermittelten Daten haben wir zu- dem Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Lieferanten uns gegenüber, welche eine Vertragsstrafe für jeden schuld- haften Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung zur weiteren Datenverwendung der von uns übermittelten Daten oder Kopien hier- von, deren Rückgabe und/oder Löschung vom Lieferanten enthält, die von uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) relativiert zur Vergütung des Lieferanten und der Schadensneigung der Pflichtverletzung festgesetzt werden kann. Diese kann auf Antrag des Lieferanten gerichtlich überprüft und herabgesetzt werden (§ 315 III BGB). Zur Unterlassung ist der Lieferant dabei nicht verpflich- tet, wenn er einer behördlichen oder gesetzlichen Offenbarungs- oder Daten- verwendungsverpflichtung unterliegt.
5. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen und Daten (einschließ- lich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutz- rechten wie Patenten, Gebrauchsmustern, Markenschutz, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
6. Lizenzen oder Gewährleistungen sind mit an den Lieferanten übermittelten Mustern, Modellen, Informationen und/oder Daten nicht verbunden.
7. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, z. B. Zeichnungen, Mustern oder Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen An- gaben oder mit unseren der Öffentlichkeit nicht bekannten Formeln oder unse- ren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert wer- den.
8. Ist zwischen uns und dem Lieferanten eine gesonderte Geheimhaltungsverein- barung abgeschlossen worden, so gehen deren Regelungen im Falle eines Widerspruches oder weitergehender Regelungen den vorstehenden Regelun- gen dieses § 19 vor.
§ 20 Sicherheitsbestimmungen, Sonstige Anforderungen an Lieferungen und Leistungen
1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und dem ihm vor Vertragsschluss mitgeteilten Liefer- oder Verwendungsland geltenden Sicherheitsvorschriften und die dem aktuellen Stand der Technik bei Vertragsschluss entsprechenden bzw. die dar- über hinausgehenden vereinbarten technischen Daten bzw. Grenzwerte und unseren jeweils gültigen und ihm bekanntgemachten Lieferantenkodex (unter www.tii-group.com/de/coc einsehbar, downloadbar und ausdruckbar) bei seiner Lieferung/Leistung an uns einzuhalten.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, ausschließlich Materialien einzusetzen, die den jeweils geltenden, einschlägigen gesetzlichen Sicherheitsauflagen und -best- immungen innerhalb der Europäischen Union, insbesondere für giftige und ge- fährliche Stoffe und -soweit einschlägig- der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) 1907/2006) der EU entsprechen. Gleiches gilt für Schutzbestimmungen zugunsten der Umwelt und Vorschriften im Zusammenhang mit der Elektrizität und elektromagnetischen Feldern. Die vorstehende Verpflichtung umfasst sämtliche einschlägige Vorschriften, die für die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union und das dem Lieferanten vor Vertragsschluss mit- geteilte Verwendungsland in Bezug auf die vertragsgegenständliche Lieferung und/oder Leistung Geltung haben und - sofern von diesen abweichend - auch die Vorschriften der dem Lieferanten vor oder mit der Bestellung mitgeteilten Abnehmerländer. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird der Lieferant uns auf erste Anforderung nachweisen und an entsprechenden Nachweisen gegen- über den jeweils zuständigen Behörden mitwirken.
3. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung EG Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit nach den Best- immungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ab- lauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrie- rung ausgenommen ist. Der Lieferant stellt Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderli- chen Informationen zur Verfügung. Auf Anfrage hat der Lieferant uns außer- dem die Informationen nach Art. 33 REACH-Verordnung mitzuteilen.
4. Entsprechen die Produkte des Lieferanten (außerhalb des Anwendungsberei- ches des CSIG schuldhaft) nicht den unter Ziff. 1. bis 2. aufgestellten Anforde- rungen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.
5. Beabsichtigte Änderungen des Liefer- und Leistungsgegenstandes sind uns per Textform mitzuteilen. Sie bedürfen unserer vorherigen Einwilligung in Text- form.
6. Wir weisen darauf hin, dass auch alle betriebsfremden Personen, die unseren Betrieb oder unser Firmengelände betreten, den Verhaltensvorschriften unse- rer Betriebsordnung unterliegen. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften be- halten wir uns eine Verweisung von dem Betriebsgelände vor. Der Lieferant hat, wenn er auf unserem Betriebsgelände in unserem Auftrag tätig wird, zur Verhütung von Arbeitsunfällen alle Einrichtungen, Anordnungen und Maßnah- men zu treffen, die den Bestimmungen der einschlägigen Unfallverhütungsvor- schriften sowie den übrigen allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Die Arbeitsrichtlinien unserer Be- rufsgenossenschaft sind bei Arbeiten auf unserem Betriebsgelände einzuhal- ten.
§ 21 Qualität und Dokumentation
1. Die Kosten der Konformitätserklärungen, Ursprungszeugnisse, sonstiger Zer- tifizierungsnachweise, (z.B. soweit einschlägig ISO 9001, ISO 13485. CE, CSA, oder UL-Spezifikationen und IFS, FSSC 22000) trägt mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen der Lieferant. Die Konformitätserklärungen sind uns mit jeder Lieferung in deutscher und englischer Sprache unverzüglich vorzulegen.
2. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität des Liefergegenstandes ein- zuhalten und ständig bis zur Ablieferung zu überprüfen. Auf für ihn erkennbare Fehler von Vorgaben und absehbare Komplikationen hierdurch hat der Liefe- rant uns unverzüglich in Textform hinzuweisen.
Dies ist durch geeignete Prüf- und Messverfahren sicherzustellen und zu do- kumentieren. Wir sind berechtigt, die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Überprüfung jederzeit und ohne zusätzliche Kosten in Textform zu verlangen.
3. Zum Lieferumfang gehören die produktspezifischen und/oder technischen Do- kumentationen, die Konformitätsbescheinigungen (nach unserer Wahl in deut- scher und/oder englischer Sprache) sowie sonstige für den Bestellgegenstand oder dessen Verwendung erforderliche Unterlagen und Bescheinigungen und Bedienungsanleitungen, Produktlabel, Warnhinweise und weitere Anwender- informationen nach unserer Wahl in deutscher und/oder englischer Sprache, sowie die gesetzlich innerhalb der EU und dem vor Vertragsschluss dem Lie- feranten bekanntgegebenen Bestimmungsland für den Liefergegenstand erfor- derliche Kennzeichnung der Teile und des Produktes und/oder dessen Verpa- ckung.
4. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass bezüglich der Liefergegenstände eine exakte Rückverfolgbarkeit über Chargen- oder über Seriennummern ge- währleistet ist.
§ 22 Software
1. Enthält der Liefergegenstand für uns erstellte Software, so erhalten wir ohne besondere weitere Vergütung den für einen durchschnittliche Programmierer verständlich kommentierten Quellcode und das Recht, die Software auch bei mit uns gemäß § 15 AktG oder sonst wie gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen einzusetzen, beliebig zu vervielfältigen, zu verändern und ge- meinsam mit dem Liefergegenstand Dritten weltweit unentgeltlich oder entgelt- lich zu überlassen.
2. Zum Zwecke der Wartung und Weiterentwicklung sind wir zur Rücküberset- zung der vorgenannten Software berechtigt. Entwickelt der Lieferant für uns individualisierte Software, steht uns der Quellcode zur uneingeschränkten Ver- wendung und Verwertung nach unserer Wahl zu.
3. Die Vergütung für Software wird erst mit Durchführung eines förmlichen Ab- nahmeverfahrens mit schriftlicher Abnahmeerklärung unsererseits fällig.
4. Bei der Lieferung von Software ist eine Nacherfüllung durch eine neue Pro- grammversionen oder eine dauerhafte Umgehungslösung für einen Mangel nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung zulässig. Bei Vorlie- gen unserer Einwilligung ist der Lieferant verpflichtet, auf seine Kosten unsere Mitarbeiter in die neue Programmversion unentgeltlich einzuweisen.
5. Enthält eine Software, die der Lieferant uns zu überlassen hat, Open Source Software, oder Drittsoftware, so hat der Lieferant uns diese mit der Software- überlassung in Textform genau zu benennen und die hierfür geltenden Lizenz- bedingungen zu übergeben.
§ 23 Auditierung
1. Wir - und als echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB auch unsere Kunden (Auditberechtigten) – sind - auch mit Hinblick auf unsere et- waige eigene Zertifizierung - berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine Auditie- rung des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch einen Sachverständigen und/oder Berater nach unserer Wahl durchführen zu lassen. Dies umfasst eine Überprüfung des Betriebes, der Lieferqualität und des Qualitätssicherungssys- tems des Lieferanten und einer anschließenden Bewertung. Der Lieferant ge- währleistet im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten, dass uns und unse- ren Kunden seine Unterlieferanten dasselbe Auditierungsrecht einräumen. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden zur Grundlage weiterer Auftrags- vergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes (Rating) durch uns ge- macht.
2. Wir und die in Ziff. 1 genannten Auditberechtigten sind zu angemeldeten Kon- trollen des laufenden Geschäftsbetriebes des Lieferanten und zur Überwa- chung der Qualitätssicherungsmaßnahmen während der üblichen Geschäfts- zeiten und vorhergehender Ankündigung berechtigt.
3. Wir haben, sofern wir ein berechtigtes rechtliches Interesse nachweisen, ein Recht auf Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen des Lieferanten. Ein derartiges berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn hierdurch Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die es erlauben, die Notwendigkeit und den Umgang eines Rückrufes einschätzen zu können.
4. Im Rahmen unserer Rechtsausübung gemäß vorstehender Ziff. 1. bis 3. ist der Lieferant zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 2 Ge- schGehG. (siehe § 9 Ziff. 3.) nicht verpflichtet, soweit ihm nicht von dem das Auditrecht ausübenden Auditberechtigten der Abschluss einer Geheimhal- tungsvereinbarung bezüglich der vorgenannten Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 GeschGehG. in Textform angeboten wurde. Der Lieferant wird eine solche Geheimhaltungsvereinbarung unverzüglich abschließen.
§ 24 Mindestlohngesetz
1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Anforderungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG.) bei seinen Mitarbeitern vollständig einzuhalten und gewährleistet die Einhaltung der Vorschriften des MiLoG. auch bei etwaig eingesetzten Subun- ternehmern.
2. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen eine Verpflichtung aus vorstehender Ziff. 1., ist er verpflichtet, uns von jeglichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Des Weiteren sind wir in diesem Fall zum Rücktritt von allen Ver- trägen mit dem Lieferanten hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Ansprüche des Lieferanten wegen des Rücktrittes sind ausgeschlossen.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf erste Anforderung die Einhaltung der Bestimmungen des MiLoG. betreffend seine Mitarbeiter oder der Mitarbeiter eingesetzter Subunternehmer unverzüglich durch entsprechende Lohnzah- lungsnachweise, nachzuweisen. Gerät der Lieferant hiermit länger als 30 Ka- lendertage in Verzug, so gilt vorstehende Ziff. 2 Satz 2 entsprechend.
§ 25 Versanddokumente, Zoll, Exportkontrolle
1. Das Ursprungsland einer Ware ist von dem in der EU ansässigen Lieferan- ten durch eine gültige (Langzeit-) Lieferantenerklärung (gemäß aktuellster Fassung) durch den nicht in der EU ansässigen Lieferanten durch Präfe- renznachweis oder Ursprungszeugnis zu dokumentieren. Notwendige An- gaben bei der (Langzeit-) Lieferantenerklärung sind unsere Artikelnummern, das genaue Ursprungsland und die Zolltarifnummer. Mit der Lieferung hat uns der Lieferant nach entsprechender vorausgehender Prüfung durch ihn in Schrift- oder Textform darauf hinzuweisen, ob der Liefergegenstand einer einschlägigen Sanktion für den Lieferanten, uns oder den dem Lieferanten von uns benannten Kunden unsererseits unterliegt und uns die einschlägige ECCN-Nummer und den HS-Code anzugeben.
2. Eine Änderung des Warenursprungslandes ist uns unverzüglich und unaufge- fordert in Textform mitzuteilen.
3. Sollte die Erstellung einer (Langzeit-) Lieferantenerklärung nicht möglich sein, ist der Lieferung unaufgefordert und kostenfrei ein Ursprungszeugnis beizufü- gen.
4. Der Lieferant stellt uns von allen Kosten und Forderungen Dritter frei, die in Folge schuldhaft unzutreffender, unvollständiger oder fehlerhafter Ursprungs- dokumente oder -aussagen seinerseits entstehen. § 254 BGB (Mitverschul- den) bleibt unberührt. Insoweit trägt der Lieferant auch die angemessene, üb- lichen und nachgewiesenen Rechtsverteidigungskosten (bis EUR 350/Std).
5. Mit Erstlieferung müssen uns vom Lieferanten eine gültige Lieferantenerklä- rung (gemäß aktuellster Fassung) sowie alle für den (inter-) nationalen Waren- verkehr relevanten Produktinformationen vorliegen. Sofern der Lieferant uns Waren liefert, die der Exportkontrolle unterliegen, verpflichtet sich der Liefe- rant, alle weiteren für die Beantragung einer Genehmigung notwendigen Un- terlagen und Informationen unverzüglich an uns zu übermitteln. Diese Informa- tionspflicht besteht für den Lieferanten auch nach Ende der Geschäftsbezie- hung fort.
6. Der Lieferant erklärt, selbst zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (ZWB / AEO Authorized Economic Operator) zu sein oder aber mindestens gleichwertige Sicherheitsstandards gemäß Art. 14 k der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 in seinem Unternehmen etabliert zu haben
7. Der Lieferant wird alle für ihn und uns einschlägigen Importkontrollvorschriften und -gesetze einhalten. Insbesondere ist ihm die Nutzung von Materialien aus durch die Bundesrepublik Deutschland, die Europäische Union (EU) oder sonstige einschlägige Länder sanktionierten Materialien untersagt und er wird dies unterlassen.
§ 26 Nachhaltigkeit und Arbeitsschutz
1. Der Lieferant verpflichtet sich in seinen Produktionsstätten zur Einhaltung der jeweils anwendbaren Rechtsordnungen sowie der international anerkannten Menschenrechte. Er gewährleistet, dass die dort bestehenden Produktions- und Arbeitsbedingungen im Einklang mit den ILO Konventionen, dem UN Glo- bal Compact, den OECD-Richtlinien sowie der allgemeinen Erklärung der Men- schenrechte der Vereinten Nationen und den UN-Konventionen über die Rechte von Kindern stehen. Gelten verschiedene Vorschriften nebeneinander, ist von ihm jeweils diejenige anzuwenden, welche den Beschäftigten das höchste Maß an Schutz und Sicherheit gewährt.
2. Werden vom Lieferanten uns zu liefernde Produkte oder deren Vorprodukte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hergestellt hat der Lie- feranten zusätzlich (i) sowohl für sich als auch (ii) für alle vor ihnen in der Liefer- und Produktionskette stehenden für die außerhalb des Europäischen Wirt- schaftsraums liegenden Standorte uns ein gültiges Sozialstandardzertifikat nachzuweisen, ausgestellt von einem anerkannten und unabhängigen Zertifi- zierungsinstitut – dies mindestens nach dem Standard SA 8000 oder eines vergleichbaren Standards (insbesondere BSCI oder Sedex).
3. Der Einsatz von Kinderarbeit, so wie sie die ILO- und UN-Konventionen und/oder einschlägiges national geltendes Recht definieren, wird von uns nicht akzeptiert. Das vom Lieferanten einzuhaltende Mindestalter für die Beschäfti- gung Minderjähriger beträgt 15 Jahre, sofern keine ILO-Ausnahmeregelungen gelten. Alle weiteren Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Beschäftigten sind gleichfalls von diesem einzuhalten. Alle Formen von Zwangsarbeit, Sklaven- und Gefängnisarbeit durch den Lieferanten sind unzu- lässig. Kein Mitarbeiter darf, weder direkt noch indirekt, durch Gewalt oder Zwang zur Beschäftigung gezwungen werden.
4. Der Lieferant unterlässt Diskriminierungen. Hierzu zählen Diskriminierungen aufgrund von Rasse, Religion, Alter, Nationalität, sozialer oder ethnischer Her- kunft, sexueller Orientierung, Geschlecht, Behinderung, politischer Meinung, der Mitgliedschaft in einer Arbeiterorganisation oder Gewerkschaft oder ande- rer persönlicher Merkmale (z. B. Hautfarbe). Darüber hinaus beachtet der Lie- ferant/ Zulieferer die Chancengleichheit seiner Beschäftigten.
5. Den Beschäftigten muss seitens des Lieferanten ein Arbeitsvertrag in schriftli- cher Form vorliegen. Mindestanforderungen hierfür sind: Name, Geburtsda- tum, -ort, Heimatanschrift, Beschäftigungsbeginn, Dauer des Arbeitsvertrags, Arbeitsstunden, Inhalt der Leistungsschuld, Vergütung, Urlaubsanspruch, Be- dingungen zur Kündigung, Unterschrift Beschäftigter sowie Arbeitgeber. Im Fall von Arbeitnehmerüberlassung hat der Lieferant zu gewährleisten, dass sein Vertragspartner diese Vorgaben erfüllt.
6. Die Löhne des Lieferanten dürfen keinesfalls die örtlichen Mindestlöhne unter- schreiten. Die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialleistungen sind zu gewäh- ren. Illegale und unberechtigte Lohnabzüge, insbesondere in Form von Diszip- linarmaßnahmen, sind nicht gestattet.
7. Der Lieferant hält die jeweils für das Beschäftigungsverhältnis mit seinen Mit- arbeitern vorgeschriebene maximale Arbeitszeit ein.
8. Der Lieferant gewährleistet insbesondere sichere und gesundheitsverträgliche Arbeitsbedingungen. Regelmäßige Arbeitssicherheitsübungen und Maßnah- men sind vom Lieferanten durchzuführen, damit Unfälle und Berufskrankheiten vermieden werden.
9. Jegliche Art von körperlicher Bestrafung, Gewaltandrohung sowie Belästigung, Einschüchterung oder Missbrauch, insbesondere in körperlicher, sexueller, psychischer oder verbaler Form ist dem Lieferanten untersagt. Disziplinarmaß- nahmen dürfen nur im Einklang mit nationalen Gesetzen und international an- erkannten Menschenrechten erfolgen.
10. Die Lieferanten hat in seinen Betrieben und auf Betriebsebene über die ge- samte von ihm genutzte Liefer- und Produktionskette hinweg für die Einrich- tung wirksamer Beschwerde-Mechanismen zur Mitarbeiterbeschwerde über negative Auswirkungen aus Arbeitssituationen von Mitarbeitern zu sorgen. Mit- arbeiter, die eine Beschwerde basierend auf einzuhaltenden Grundsätzen von Ziff. 24 dieses Allgemeiner Einkaufsbedingungen und/oder geltendem nationa- lem/internationalem Recht erheben, dürfen durch den Lieferanten in keiner Form von Disziplinar- oder Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sein.
11. Der Lieferant verpflichten sich, alle maßgeblichen Gesetze und Vorschriften sowie international anerkannten Umweltschutzstandards einzuhalten. Insbe- sondere, dass die Anforderungen der internationalen Konventionen von Minamata (Quecksilber), Stockholm (persistente organische Schadstoffe) und Basel (gefährliche Abfälle) durch den Lieferanten erfüllt werden.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant jegliche Risiken für Mensch und Umwelt zu vermeiden, Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren und spar- sam mit Ressourcen umzugehen. Wir empfehlen dem Lieferanten die Einfüh- rung eines Umweltmanagementsystems wie ISO 14001 oder EMAS. Der Lie- ferant hat zudem die jeweils für ihn geltenden Umweltnormen einzuhalten und sich zusätzlich, gemäß der Grundsätze für eine nachhaltige Entwicklung der Rio-Deklaration von 1992 um eine kontinuierliche Verminderung und Vermei- dung von Umweltbelastungen sowie eine ständige Verbesserung der Umwelt- schutzmaßnahmen zu bemühen. Der Lieferant ist dabei insbesondere ver- pflichtet, im eigenen Geschäftsbereich und entlang der Lieferkette (Scope 1, 2 und 3 des Greenhouse Gas Protocols) Reduktionsziele für CO2-Emissionen zu entwickeln und Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, um auf die Er- reichung der Ziele des Pariser Klimaabkommens hinzuwirken und dies auch in seiner Lieferkette umzusetzen. Der Lieferant wird uns auf erste Anforderung in Bezug auf ihre eigenen CO2-Emissionen und jene der vorgelagerten Aktivitä- ten Auskunft erteilen. Die gesetzten Reduktionsziele wird der Lieferant nach wissenschaftlichen Methoden (z.B. im Rahmen der Science Based Targets ini- tiative) unabhängig überprüfen lassen
12. Das Abfallmanagement, der Umgang mit und die Entsorgung von Chemikalien und anderen Gefahrenstoffen, Emissionen und die Abwasseraufbereitung des Lieferanten müssen mindestens den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschrif- ten und Standards entsprechen. Eine umwelt- und sozialverträgliche Produk- tion soll durch ihn gefördert werden.
13. Der Lieferant hat uns für sich als auch für alle vor ihm in seiner die Lieferung an uns betreffenden Liefer- und Produktionskette für die außerhalb des Euro- päischen Wirtschaftsraums liegenden Standorte ein aktuelles Umweltzertifikat mindestens nach dem Standard der DIN ISO EN 14001 oder eines vergleich- baren Standards – jeweils ausgestellt von einem anerkannten und unabhängi- gen Zertifizierungsinstitut –vorzulegen, soweit die zu liefernden Produkte oder deren Vorprodukte außerhalb des EWR-Raumes gefertigt werden.
14. Der Lieferant ist verpflichtet, über seine gesamte Liefer- und Produktionskette hinweg in den betroffenen Produktionsstätten angemessene Kontrollen zur Si- cherstellung der Vorgaben turnusmäßig durchzuführen.
15. Wir schließen ausschließlich Verträge mit Lieferanten, welche soziale und öko- logische Mindeststandards nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz LkSG. einhalten. Der Lieferant gewährleistet, ein diesbezügliches Risikomanagement im Sinne des LkSG. einzurichten, hierzu regelmäßige Risikoanalysen durch- zuführen, Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich gegenüber unmittelbaren Lieferanten zu implementieren, ggf. Abhilfemaßnahmen unver- züglich zu ergreifen und ein hierzu geeignetes Beschwerdeverfahren einzu- richten und die Sorgfaltspflichten des LkSG auch bezüglich mittelbaren Liefe- ranten wahrzunehmen, sowie die vorgenannten Maßnahmen ordnungsgemäß zu dokumentieren und uns auf erstes Anfordern in geeigneter Form nachzu- weisen.
16. Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus diesem § 26 sind durch den Lieferanten unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen durchzufüh- ren, zu dokumentieren und uns unverzüglich nachzuweisen.
17. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen eine Verpflichtung aus vorstehender Ziff. 1 bis 16, so stellt er uns hinsichtlich aller Schäden, Kosten und Aufwen- dungen (Hinsicht Kosten und Aufwendungen, soweit diese üblich, angemes- senen und nachgewiesenen sind) frei. Der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) bleibt unberührt.
18. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen eine Verpflichtung aus vorstehender Ziff. 1 bis 16, so schuldet uns der Lieferant eine Vertragsstrafe, deren Höhe von uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung der Ver- gütung des Lieferanten für die vertragsgegenständliche Leistung und der Schadensneigung des Pflichtverstoßes festgesetzt wird. Das Recht des Liefe- ranten zur gerichtlichen Überprüfung und Herabsetzung der Vertragsstrafe (§ 315 III BGB) bleibt unberührt. Die Geltendmachung weitergehender oder an- dersartiger Rechte, insbesondere auf Aufwendungsersatz und Schadenser- satz (unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe) bleibt für uns unbe- rührt. Die Vertragsstrafe darf (i) im Einzelfall den Betrag von Euro 30.000 und
(ii) für alle denkbaren Fälle ihres Anfalles in Höhe von Euro 300.000 nicht über- steigen.
§ 27 Meldung von Fehlverhalten
Wir haben unter www.tii-group.com/de/compliance ein webbasiertes Hinweisgeber:innensystem eingerichtet, das sowohl von internen als auch externen Hinweisgebern genutzt werden kann. Sofern nicht ohnedies eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht, empfehlen wir dem Liefe- ranten ein ähnliches System ein- zurichten, in dem Verstöße in Bezug auf die oben genannten in § 26 und §§ 28 ff. genannten Themen sowohl offen als auch anonym gemeldet werden können.
Darüber hinaus verpflichten sich der Lieferant dazu, die Möglichkeit von Mel- dungen über das vorgenannte, unsrige Hinweisgebersystem ihren eigenen Mitarbeiter:innen und direkten Lieferant:innen in Textform bekannt zu ma- chen.
§ 28 Sonstige Complianceverpflichtungen des Lieferanten
1. Der Lieferant hat die einschlägigen kartellrechtlichen Bestimmungen zu be- achten. Es sind daher dem Lieferanten insbesondere untersagt:
- Gespräche mit Wettbewerbern zu führen, bei denen Preise oder Kapazi- täten abgesprochen werden.
- Absprachen mit Wettbewerbern über einen Wettbewerbsverzicht zu tref- fen, über die Abgabe von Scheinangeboten bei Ausschreibungen oder über die Aufteilung von Kunden, Gebieten oder Produktionsprogrammen.
- Dies gilt auch für informelle Gespräche, formlose Absprachen oder Ver- haltensweisen, die eine der oben genannten Wettbewerbsbeschränkun- gen bezwecken oder bewirken.
2. Geschenke, Gefälligkeiten, Bewirtungen oder sonstige Vergünstigungen an unsere Mitarbeiter mit dem Ziel, Aufträge oder unbillige Vorteile zu erhalten, sind vom Lieferanten zu unterlassen. Ausdrücklich hiervon ausgenommen sind Bewirtungen, die einem geschäftlichen Anlass dienen oder im Rahmen von Kunden- oder Lieferantenbesuchen stattfinden. Geschenke wie Informa- tionsdatenträger oder sonstige Give-Aways im Wert von max. 10 Euro wer- den in Ausnahmefällen (Branchenüblichkeit) toleriert.
3. Alle Aufzeichnungen und Berichte (z.B.: Buchführungsunterlagen, Ge- schäftsberichte, Auditberichte etc.) des Lieferanten, die intern angefertigt oder nach außen gegeben werden, müssen korrekt und wahrheitsgemäß sein. Datenerfassungen und andere Aufzeichnungen des Lieferanten müs- sen stets vollständig, richtig, zeit- und systemgerecht sein.
4. Personenbezogene Daten dürfen vom Lieferanten nur unter Einhaltung aller einschlägigen datenschutzrechtlicher Bestimmungen (insbesondere soweit einschlägig der DSGVO) nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, so- weit dies für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erforderlich ist. Dies gilt auch für den Datenaustausch zwischen verschiedenen Organi- sationseinheiten und Gesellschaften des Lieferanten
Bei der Datenqualität und bei der technischen Absicherung vor unberechtig- tem Zugriff muss ein Standard des Lieferanten nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik im Zeitpunkt der Datenerhebung gewährleistet sein.
Die Verwendung von Daten durch den Lieferanten muss für die Betroffenen transparent sein, ihre Rechte auf Auskunft und Berichtigung sowie gegebe- nenfalls auf Widerspruch, Sperrung und Löschung sind zu wahren. Die je- weiligen nationalen gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten.
5. Durch entsprechende interne Regelungen bzw. durch die Gestaltung der Ar- beitsverträge hat der Lieferant – gegenüber Mitarbeitern im arbeitsrechtlich zulässigen Rahmen - zu gewährleisten, dass sämtliche Informationen und Daten, die er von uns oder einem Unternehmen der TII-Group -Firmen- gruppe erhält, auch wenn diese kein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 GeschGehG. darstellen, die nicht öffentlich zugänglich gemacht worden sind, der Geheimhaltung unterliegen und gegenüber unbefugten Dritten von ihm oder seinen Mitarbeitern (bei diesen weder während noch nach Beendi- gung des Beschäftigungsverhältnisses eines Mitarbeiters) preisgegeben werden dürfen. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn eine gesetzliche oder behördliche Offenbarungsverpflichtung besteht. Handelt es sich bei den preiszugebenden Informationen und/oder Daten um Informationen/Daten aus der Kundenbeziehung mit einem Unternehmen der TII-Group -Unterneh- mensgruppe, so ist zusätzlich die Genehmigung eines autorisierten Vertre- ters des betroffenen Unternehmens einzuholen, bzw. im Falle einer gesetz- lichen Verpflichtung zur Offenlegung dieser unverzüglich zu informieren.
6. Der Lieferant verpflichten sich, die Bestimmungen des Bribary Act einzuhal- ten.
7. Transparente Berichterstattung: Lieferanten müssen und der Öffentlichkeit regelmäßig Informationen über ihre Nachhaltigkeitspraktiken und -fort- schritte bereitstellen. Dies kann durch Berichte, Audits oder andere geeig- nete Nachweismethoden erfolgen.
8. Kontinuierliche Verbesserung: Lieferanten sind angehalten, kontinuierlich an der Verbesserung ihrer Nachhaltigkeitspraktiken zu arbeiten und innovative Lösungen zur Förderung der Nachhaltigkeit zu entwickeln.
9. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen eine Verpflichtung aus § 26 und/oder diesem § 28, sind wir berechtigt, von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen mit dem Lieferanten wegen des noch nicht erfüllten Teils entschä- digungslos zurückzutreten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen mit dem Lie- feranten diese außerordentlich fristlos entschädigungslos zu kündigen.
§ 29 Werbereferenz, Salvatorische Klausel. Gerichtsstand/Schiedsgericht; Rechtswahl, Datenspeicherung
1. Auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung darf zu Werbezwecken oder als Referenz gegenüber Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung hingewiesen werden.
2. Sollte eine Bestimmung des mit uns geschlossenen Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestim- mungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach
§§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durch- führbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestim- mungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Ver- trages -auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen- für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
Die Parteien werden im Falle gemäß vorstehendem Satz 2 die aus anderen Gründen als den Be-stimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/nichtige/undurch- führbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/ nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamt- zweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird – auch im Sinne einer Beweislastregelung – ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung im vorgenannten Fall auf einem darin festgeleg- ten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zuläs- sigen Maß zu vereinbaren.
3. Es gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Voraussetzungen der Art. 1, 3 CISG erfüllt sind, finden die Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
4. Die Vertrags-, Verfahrens- und Gerichtssprache ist, soweit das Gerichtsverfah- ren in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, deutsch.
5. Erfüllungsort ist der vereinbarte Liefer- /Leistungsort, mangels einer solchen Vereinbarung unser Sitz.
6. Gerichtsstand ist Mannheim, Deutschland. Befindet sich dieser Sitz des Liefe- ranten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb der europä- ischen Union, ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls Mannheim, Deutschland. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Liefe- ranten an dessen Sitz oder am Ort der Leistungserbringung zu verklagen.
Befindet sich der Sitz des Lieferanten außerhalb der europäischen Union, gilt:
Sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwischen den Parteien aus dem ge- schlossenen Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, ein- schließlich solcher über die Gültigkeit des Vertrages und dieser Schiedsklau- sel, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach der bei Zu- gang der Schiedsklage bei der DIS geltenden Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) einschließlich der Regelungen für beschleunigte Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter endgültig ent- schieden. Schiedssprache ist Englisch. Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zuständige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt wer- den. Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht gege- ben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthalten. Schiedsgerichtsort und –stand ist Mannheim, Deutschland. Klarstellend halten die Parteien fest, dass für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die staatlichen Ge- richte zuständig bleiben. Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließli- chen Gerichtsstand Mannheim.
Vorstehendes Schiedsverfahren gilt nicht, soweit wir den Lieferanten wahl- weise vor dem zuständigen ordentlichen Gericht in Anspruch nehmen. Die Ausübung des Wahlrechts haben wir vor Einleitung des Rechtsstreites dem Lieferanten schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
7. Wir speichern Daten aus dem Vertragsverhältnis gemäß § 26 des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung zum Zwecke der Datenverarbeitung.
KAMAG Transporttechnik GmbH & Co. KG Ulm August 2025
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§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich; Geltung weiterer Bedingungen
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für das Unternehmen
SCHEUERLE Fahrzeugfabrik GmbH („wir/uns“).
2. Unsere Einkaufsbedingungen (EKB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäfts- bedingungen des Lieferanten bzw. Vertragspartners, insbesondere in Form von Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt; ansonsten werden diese zurückgewiesen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann aus- schließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Ein- kaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung und/oder Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
3. Mit der erstmaligen Lieferung oder Leistung des Lieferanten auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen gelten diese Einkaufsbedingungen auch für alle weiteren Lieferungen des Lieferanten an uns.
4. Sofern Rahmenverträge oder Individualverträge zwischen uns und dem Liefe- ranten abgeschlossen sind, haben diese Vorrang vor den EKB. Sie werden, sofern dort keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegen- den Einkaufsbedingungen ergänzt.
5. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausfüh- rung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag in Schrift- oder Text- form niederzulegen. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt für In- dividualabreden jedweder Form unberührt.
6. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen gemäß § 14 BGB, das heißt, gegenüber solchen natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tä- tigkeit handeln.
§ 2 Übermittelte Daten, Abbildungen, Formeln, Zeichnungen, Berechnungen
1. An Abbildungen, Fotos, Formeln, Herstellungs- oder Verwendungshinweisen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Daten unserer- seits behalten wir uns das ausschließliche Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen vom Lieferanten Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind zudem ausschließlich für die Ab- wicklung unserer Bestellung bzw. zur Abwicklung des mit uns eingegangenen Vertragsverhältnisses zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung und bei Dauerschuldverhältnissen bei deren Beendigung unaufgefordert kostenlos an uns zurückzugeben, oder nach unserer Aufforderung (bei Daten durch Überschreiben) zu vernichten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungsver- pflichtung besteht, welche die Geheimhaltungsverpflichtung unberührt lässt. Dritten gegenüber sind sie vom Lieferanten geheim zu halten, soweit für diesen keine behördliche oder gesetzliche Offenbarungsverpflichtung besteht. Sind diese Abbildungen, Formeln, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Un- terlagen in Daten verkörpert, sind diese jederzeit auf unsere Anforderung voll- ständig durch Überschreiben zu löschen und die Löschung uns seitens des Lieferanten in Textform und unverzüglich zu bestätigen, soweit keine uns nach- zuweisende gesetzliche Aufbewahrungs-verpflichtung für die Daten besteht., welche die Geheimhaltungspflicht des Lieferanten unberührt lässt.
2. Erzeugnisse, die nach von uns und/oder unseren Erfüllungsgehilfen entworfe- nen Unterlagen und/oder Vorlagen und/oder Daten (z. B. Zeichnungen, Mus- tern oder Modellen und dergleichen) oder nach von diesen gemachten als ver- traulich gekennzeichneten oder geheim bezeichneten Angaben oder mit sol- chen der Öffentlichkeit nicht bekannten Merkmalen und/oder Eigenschaften ei- nes Produktes oder deren Werkzeugen, oder nachgebauten Werkzeugen vom Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen angefertigt sind, dürfen vom Liefe- ranten weder selbst noch zu Gunsten Dritter außerhalb unseres Auftrages ver- wendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies wird der Lieferant auch zu Lasten seiner eingesetzten Erfüllungsgehilfen und zu unseren Guns- ten als echter Vertrag zu Gunsten Dritter, vereinbaren und uns dies auf erste Anforderung unsererseits nachweisen.
§ 3 Angebote des Lieferanten / höchstpersönliche Leistung
1. Angebote des Lieferanten sollen in Textform erfolgen. Sie erfolgen für uns – auch in Form von Kostenanschlägen - unverbindlich und kostenlos.
2. Angebote des Lieferanten müssen den Liefer-/ Leistungsgegenstand vollstän- dig beschreiben und alle für die sichere und wirtschaftlich effiziente Nutzung des Liefer-/ Leistungsgegenstandes oder der angebotenen Leistung durch uns notwendigen Zusatzprodukte und/oder -leistungen vollständig mit aufführen und in dem Angebot des Lieferanten vollständig einpreisen.
3. Waren oder Warenbestandteile und/oder Leistungen oder Leistungsbestand- teile, die in dem Angebot des Lieferanten nicht aufgeführt sind, jedoch für einen sicheren und bestimmungsgemäßen Betrieb oder eine entsprechende Ver- wendung der zu liefernden Ware und/oder Leistung gemäß den vereinbarten Eigenschaften unerlässlich sind, gelten - soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist - als Bestandteil des Liefer- und/oder Leistungsgegenstandes und als vom Lieferanten zusammen mit diesem ohne zusätzliche Vergütung geschuldet.
4. Auf Gefahren und Umweltgefährdungen oder die mögliche Verletzung der Rechte Dritter, die mit der gelieferten Ware oder der Erbringung der vereinbar- ten Leistung verbunden sind, sowie auf eine Notwendigkeit einer besonderen Behandlung der Ware (insbesondere zur Lagerung), hat der Lieferant mit sei- nem Angebot und bei neuen Erkenntnissen des Lieferanten nach Angebots- stellung sofort nach Kenntnis hiervon ausdrücklich in Textform hervorgehoben hinzuweisen.
5. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart schuldet der Lieferant die Leistung als „höchstpersönliche“ Leistung, d.h., bei juristischen Personen ausschließlich mit eigenen Mitarbeitern.
§ 4 Annahmeerklärung, Vertragsschluss, Auftragsabwicklung, Vorhaltever- pflichtung
1. Um uns ein geordnetes Vertragscontrolling zu ermöglichen, haben unserer- seits nur in Textform mit unserer Absenderkennung versehene Bestellungen Gültigkeit.
Änderungen und Ergänzungen unserer Bestellung bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst, wo- bei der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB für Individualabreden jeglicher Form unberührt bleibt. Unser Schweigen auf Angebote, Aufforderun- gen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde. Maßgeblich für den Auftrag ist - soweit nicht mit uns ausdrücklich abweichend vereinbart - ausschließlich der Inhalt der Bestellung, wenn der Lieferant die Leistung erbringt.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und/oder den Besteller anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung und Zahlung nicht von uns zu vertreten.
3. Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von 5 Werktagen (an seinem Sitz) nach Zugang der Bestellung, bei Bestellung unsererseits in einer elektroni- schen Bestellplattform des Lieferanten binnen 3 Werktagen am Sitz des Liefe- ranten in Textform zu bestätigen, wobei maßgeblich der Zugang der Bestäti- gung bei uns ist. Nach Ablauf dieser Frist sind wir mangels anderer Vereinba- rung als Rechtsfolge berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten aufgrund eines deshalb erfolgten, wirksamen Widerrufs sind ausgeschlossen.
4. Bei wiederkehrenden Bestellungen unsererseits, insbesondere Lieferabrufen, ist der Lieferant verpflichtet, innerhalb von 4 Werktagen (an seinem Sitz) nach Zugang der Bestellung (bei Bestellung unsererseits in einer elektronischen Be- stellplattform des Lieferanten binnen 3 Werktagen am Sitz des Lieferanten), diese uns gegenüber in Textform zu bestätigen, wobei maßgeblich für die Frist- wahrung der Zugang der Bestätigung bei uns ist. Nach Ablauf dieser Frist sind wir als Rechtsfolge mangels anderer Vereinbarung berechtigt, unsere Bestel- lung zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten aufgrund eines deshalb erfolg- ten Widerrufs sind ausgeschlossen.
5. In laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten kön- nen unsere Lieferabrufe hinsichtlich den zeitlichen Lieferabrufen unseres Kun- den angepasst werden, sofern dies für den Lieferanten logistisch zumutbar ist, wir den Lieferanten hiervon unverzüglich nach Kenntnis des Lieferabrufes un- seres Kunden informieren und eine angemessene Frist für die Belieferung bleibt und wir hiermit verbundene wirtschaftliche Belastungen des Lieferanten ausgleichen. Ziff. 4 gilt entsprechend für die Widerspruchsmöglichkeit des Lie- feranten.
6. Die Auftragsbestätigung hat der Lieferant in einfacher Ausfertigung digital per E-Mail an den Auftragsersteller zu übersenden. Der Lieferant ist verpflichtet, auf der Auftragsbestätigung, allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und/oder den Besteller und seine USt.-Nr. anzugeben. Unterlässt er dies, so sind dadurch bedingte Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. Rechnungen erbitten wir in elektronischer Form.
7. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sowie Liefermengen sind mangels ab- weichender Vereinbarung und vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, amtliche, mangels solcher, von uns nach Wareneingang ermittelten Werte maßgebend. Bei allen Sendungen sind in den Warenbegleitpapieren die Ge- wichte anzugeben, soweit diese handelsüblich oder mit uns vereinbart sind, oder sich die Vergütung nach Gewicht bemisst.
8. Soweit sich in unserer Bestellung oder dieser zugrundeliegenden Unterlagen oder Daten offensichtliche oder vom Lieferanten erkannte oder erkennbare Fehler, Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler befinden, besteht für uns diesbe- züglich keine Verbindlichkeit. In derartigen Fällen ist der Lieferant vielmehr ver- pflichtet, uns über die entsprechenden Fehler in Textform unverzüglich zu un- terrichten, so dass wir in die Lage versetzt werden, unsere Bestellung zu kor- rigieren und zu erneuern. Sollten erkennbar erforderliche Unterlagen nicht bei der Bestellung mitübersandt worden sein, gilt diese Verpflichtung entspre- chend.
Der Lieferant hat uns zudem in Textform mit der Auftragsbestätigung hervor- gehoben darauf hinzuweisen, wenn es sich bei den Liefergegenständen um Dual Use-Güter, d.h., Güter mit doppeltem Verwendungszweck; Gegenstände, Technologien und Kenntnisse, die i.d.R. zivilen Zwecken dienen, die aber auch für militärische Zwecke verwendet werden können und der EU-Dual-Use VO unterfallen. Unterlässt der Lieferant dies schuldhaft, stellt er uns von allen An- sprüchen dritter und Schäden sowie angemessenen und üblichen sowie nach- gewiesenen Kosten hieraus frei. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.
9. Der Lieferant wird, auf unsere Anforderung hin Behörden und Berufsgenossen- schaften, die für das Qualitäts- und Umweltmanagement, die Abwehr von Ge- fahren für die Gesundheit oder die Zulassung unserer Produkte, die Produkti- onssicherheit und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten an unserem Sitz, am Liefer- und/oder Leistungsort und/oder am Sitzort des Lieferanten zu- ständig sind, den Zugang zu seinen Produktionsstätten einzuräumen und uns jede technisch, wirtschaftlich oder logistisch für den Lieferanten zumutbare Un- terstützung in diesem Zusammenhang zu gewähren, sollten Behörden wegen eines der vom Lieferanten an uns gelieferten Produktes oder Stoffes, und/oder einer von dem Lieferanten uns gegenüber erbrachten Leistung prüfen oder we- gen angeblicher Rechtsverstöße durch solche Produkte, und/oder Leistung an denen der Lieferant mit einer Zulieferung oder Subunternehmerleistungen mit- gewirkt, oder hierdurch die Produktion oder unsere Leistung ermöglicht hat, vorstellig werden. Wir verpflichten uns ebenso umgekehrt zugunsten des Lie- feranten entsprechend.
10. Sollte der Lieferant unsere Bestellung nur mit Abweichungen annehmen, hat er diese Abweichungen deutlich und hervorgehoben in einer für uns ohne weiteres erkennbaren Art und Weise in seiner Auftragsbestätigung kenntlich zu machen. Ansonsten sind diese Abweichungen in jedem Fall unbeachtlich.
11. 1Der Lieferant wird uns zudem in Textform mit seinem Angebot auf die Ände- rungen von Vertragsbedingungen oder Bestellangaben und/oder Bestellbedin- gungen hinweisen. Änderungen/Erweiterungen des Vertragsumfanges, deren Erforderlichkeit erst bei Vertragsdurchführung erkennbar wird, zeigt der Liefe- rant uns unverzüglich in Textform an. Die Änderungen/Erweiterungen werden erst mit Zustimmung in Textform unsererseits rechtswirksam. Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB in jedweder Form bleibt unberührt.
Der Lieferant ist nicht befugt, im Rahmen der von uns erteilten Aufträge bzw. Käufe, die Produkte oder den Produkten zugrundeliegende Verfahren, Designs und Materialien zu ändern oder entsprechende Änderungen seiner Unterliefe- ranten zu akzeptieren, ohne vorher unsere Genehmigung in Textform eingeholt zu haben. Durch Änderungen des Lieferanten (außer im Falle verlangter Än- derungen) entstandene neue Kosten für die Validierung von Produkten bei uns oder unseren Kunden, werden mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung mit uns vom Lieferanten getragen. In diesem Fall bestimmen wir gemeinsam mit dem Lieferanten den angemessenen Betrag der Validierungskosten.
12. Der Lieferant ist mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung mit uns bei der Beauftragung von Montage-, Reparatur- oder Bauleistungen verpflichtet, sich durch die Einsicht in die bei uns vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung sowie durch eine am Leistungsort getätigte Inaugen- scheinnahme der Baustelle und/oder des Montageortes bzw. des Ortes sons- tiger vom Lieferanten zu erbringender Leistungen von den für die zu erbrin- gende Leistung relevanten örtlichen Gegebenheiten vor Erbringung der Leis- tung ausreichend vor der Auftragsausführung zu unterrichten.
13. Von uns beizubringende Unterlagen hat der Lieferant rechtzeitig vor Leistungs- erbringung in Textform uns gegenüber vollständig zu benennen und bei uns anzufordern. Entsprechendes gilt für sonstige Mitwirkungsleistungen unserer- seits. Unterlässt der Lieferant dies, hat er daraus entstehende Umstände (wie etwa Zusatzkosten, Wartezeiten etc.) zu vertreten.
14. Soweit der Lieferant uns Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen vertragsgemäß oder als Nebenpflicht zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und/oder Leistung auch die vollständige Übergabe dieser Proben, Protokolle und Dokumente in deut- scher Sprache voraus.
15. Soweit im Rahmen der Vertragserfüllung des Lieferanten Abfälle entstehen, beseitigt und entsorgt der Lieferant diese Abfälle – mangels anderer Vereinba- rung – selbst auf seine Kosten gemäß den einschlägigen Vorschriften des Ab- fallrechtes. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortlichkeit gehen im Zeitpunkt des Anfalles des Abfalles auf den Lieferanten über.
16. Wir sind berechtigt, bei Vorliegen der nachstehenden, alternativen Umstände für uns entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten und bei einem mit dem Lieferanten geschlossenen Dauerschuldverhältnis den Vertrag für uns ent- schädigungslos außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn
(i) der Lieferant bei einem von ihm angebotenen Angebotspreis mit einseitiger Preiserhöhungsmöglichkeit seinerseits den Preis für die von ihm verkaufte Ware oder zu erbringende Leistung erhöht, und/oder
(ii) der Lieferant einen Insolvenzantrag stellt oder seine Zahlungen einstellt, oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgelehnt wird, wenn in den vorgenannten Fällen zum Zeitpunkt des Rücktritts der Lieferant eine Verpflichtung aus dem mit uns geschlossenen Vertrag schuldhaft verletzt oder uns ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.
In den vorgenannten Fällen stehen dem Lieferanten wegen unseres Rücktritts oder unserer Kündigung keinerlei Ansprüche gegen uns zu, insbesondere we- gen Schadens- oder Aufwendungsersatz.
17. Ein Selbstbelieferungsvorbehalt des Lieferanten wird von uns ebenso wenig akzeptiert, wie eine Aussetzung der Leistungsverpflichtung des Lieferanten bei veränderten Umständen, wenn diese für den Lieferanten bei Vertragsschluss abstrakt oder konkret vorhersehbar waren (z.B. durch sog. Härtefallklauseln und z.B. bei kriegerischen Akten, abrechende Lieferketten, Logistikprobleme, Embargos, politische Entwicklungen).
18. Zudem ist in wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung auf Seiten des Lieferanten oder ein Lösungsrecht des Lieferanten vom Vertrag oder ein Leistungsverweigerungsrecht des Lieferanten nicht gegeben, wenn es (i) zu einer Preiserhöhung für zur Vertragserfüllung benötigte Rohstoffe/Waren oder von Unterauftragnehmern bezogene Leistungen kommt, und/oder (ii) für die Vertragserfüllung der Bezug von Rohstoffen oder Leistungen aus anderen Quellen als den bisherigen Vertragslieferanten des Lieferanten notwendig wird.)
19. Der Lieferant verpflichtet sich, während der Laufzeit dieser Vereinbarung stän- dig geeignete sachliche und personelle Ressourcen sowie Vertragsbeziehun- gen zu Lieferanten und Rohstoffquellen, vorzuhalten, um seiner Lieferverpflich- tung aus der mit uns geschlossenen Vereinbarung durchgehend nachzukom- men
§ 5 Preise, Zahlung, Rechnung, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Verpackung, Abfallentsorgung, Open Book Policy
1. Vereinbarte Preise sind mangels abweichender, ausdrücklicher Vereinbarung Festpreise. Das Preisrisiko, insbesondere das Kalkulationsrisiko und das Ri- siko der Veränderung von Rohstoffpreisänderungen und/oder Änderungen von bezugskosten für benötigte Leistungen trägt ausschließlich der Lieferant. Klar- stellend wird festgehalten, dass solche Bezugskostenänderungen und/oder Rohstoffkostenänderungen mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinba- rungen keinen Preisanpassungsanspruch und kein Recht auf Lieferstopp des Lieferanten begründen und auch keinen Fall Höherer und/oder Störung der Geschäftsgrundlage darstellen.
2. Die vereinbarten Preise schließen – soweit nichts Anderes in Textform verein- bart wurde – sämtliche Kosten für Verpackung, Transport bis zu der vereinbar- ten Empfangs- bzw. Versendungsstelle (Lieferung DDP -Incoterms 2020®), und für Zollformalitäten und Zoll ein. Mangels anderer ausdrücklicher Verein- barung gilt als Lieferort unser Geschäftssitz. Für den Fall, dass wir abweichend von Satz 1 die Fracht- und/oder Versandkosten zu tragen haben, hat der Lie- ferant die preisgünstigste Beförderungsmöglichkeit zu wählen, sofern von uns keine besondere Versandart vorgegeben wird. Muss eine Sendung infolge schuldhafter Nichteinhaltung des Liefertermins durch den Lieferanten mit einer für uns ungünstigeren, weil teureren Beförderungsart (z.B. Eilgut statt Fracht- gut) zum Versand gebracht werden, so wird der Lieferant die entstehenden Mehrkosten allein übernehmen.
Bei Aufträgen mit Preisvorbehalt seitens des Lieferanten sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und bei Dauerschuldverhältnissen zur fristlosen Kündigung be- rechtigt, falls der in der Bestätigung genannte Preis nicht unsere Zustimmung findet. Sind keine Preise angegeben, so gelten die im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preise aus der letzten Auftragsbestätigung des Lieferanten für das betroffene Vertragsprodukt/die betroffene Leistung, soweit diese nicht länger als 1 Jahr zurückliegt, ansonsten die Allgemeinen Listenpreise des Lieferan- ten.
3. Sämtliche Zahlungen erfolgen mangels anderer Vereinbarung mit dem Liefe- ranten nach der vollständigen und einwandfreien Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumentation per Banküberweisung in EUR. Soweit Kunden- wechsel oder Eigenakzepte in Zahlung gegeben werden, tragen wir die Wech- selsteuer und den Diskont in zu vereinbarender Höhe.
4. Die geltende Mehrwertsteuer ist in dem Preis enthalten, sofern er nicht aus- drücklich als Nettopreis bezeichnet und vereinbart wurde.
5. Rechnungen sind uns in einfacher Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser, zuzusenden. Rechnungen sind vom Lieferanten in elekt- ronischer Form uns zuzusenden.
Der Lieferant ersetzt uns Schäden und Aufwendungen, die bei unseren Abneh- mern durch die lieferantenseitige Übernahme und/oder Weiterverarbeitung der Waren mit vom Lieferanten schuldhaft versehener, falscher oder fehlender Be- stellnummer entstehen.
6. Bei uns eingehende Rechnungen begleichen wir, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist nach Eingang der Ware und Rechnung binnen 14 Kalendertagen mit 3% Skonto, oder binnen 30 Kalendertagen netto. Skonto- abzüge sind auch zulässig, wenn wir von einem Recht zur Aufrechnung Ge- brauch machen.
7. Zahlungen unsererseits gelten nicht als Abnahme oder Verzicht auf eventuelle Mängelrechte und stellen keinerlei Anerkenntnis der vertragsgerechten Erfül- lung dar.
8. Bei Annahme verfrühter Lieferung und/oder Leistung richtet sich die Zahlungs- fälligkeit – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde – nach dem ursprüng- lich vereinbarten Liefertermin.
9. Bei unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung und/oder Leistung sind wir be- rechtigt, die Zahlung ganz oder wertanteilig in Relation zwischen der mangel- freien und mangelhaft anteiligen Lieferung/Leistung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
10. Die vom Lieferanten auszufertigenden Rechnungen sind nach Vertragserfül- lung getrennt nach der jeweiligen Bestellung an die in der Bestellung angege- bene Rechnungsanschrift per E-Mail an rechnung@scheuerle.com. Sämtliche Abrechnungsunterlagen sind vollständig beizufügen. Teilleistungsrechnungen sind mit dem Vermerk „Anzahlungsrechnung“, „Teilleistungsrechnung“,
„Schlussrechnungen“ zu versehen. Elektronische Rechnungen gelten nur als ordnungsgemäße Rechnungsstellung, soweit wir die mit dem Lieferanten aus- drücklich vereinbart haben.
11. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so sind diese bei einem Betrag über EUR 10.000,00 erst dann fällig, wenn der Lieferant uns eine die Anzahlung absi- chernde, selbstschuldnerische Bürgschaft eines dem Einlagensicherungs- fonds angeschlossenen deutschen Kreditinstitutes, Sparkasse oder einem sonstigen von Standard & Poor´s mit mindestens „A“ gerateten Kreditinstitut mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und Gerichtsstand Mannheim, Deutschland, gestellt hat.
12. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegen Ansprüche von uns stehen dem Lieferanten nur für solche Forderungen zu, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Aufrechnung ist ebenfalls zulässig, wenn der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch im Synallagma (also im Gegensei- tigkeitsverhältnis zweier Leistungen beim mit uns geschlossenen Vertrag) mit dem unsrigen Anspruch steht und auf der Verletzung einer Hauptleistungs- pflicht aus dem Vertrag beruht.
13. Die Abtretung gegen uns bestehender Forderungen durch den Lieferanten be- darf unserer vorherigen Zustimmung, soweit es sich nicht um Geldforderungen im Handelsverkehr handelt (§ 354a HGB).
14. Der Lieferant hat die zu liefernde Gegenstände/Stoffe ausschließlich in um- weltfreundlichem Verpackungsmaterial bzw. umweltfreundlichen Behältnissen so zu verpacken, sodass Transport- und oder Lagerschäden bei handelsübli- chem Handling verhindert werden. Dies unter Beachtung der Verpackungs- und Konservierungsvorschriften und den Spezifikationen auf dem Verpa- ckungsdatenblatt. Die vereinbarten Verpackungseinheiten sind einzuhalten. Der Lieferant liefert die Produkte in geeigneten und soweit vereinbart aus- schließlich in von uns freigegebenen Transportmitteln an, um Beschädigungen und Qualitätsminderungen (z. B. Verschmutzung, Korrosion, chemische Reak- tionen) zu vermeiden.
Die Verpackung der jeweiligen Liefergegenstände ist im Preis inbegriffen, so- weit wir mit dem Lieferanten nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ha- ben. Bei der Anlieferung oder Montage durch den Lieferanten entstehenden Müll hat dieser kostenlos unverzüglich zu entsorgen.
15. Sollten ausnahmsweise andere Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und uns getroffen worden sein, so hat der Lieferant die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. In diesem Fall hat der Lieferant die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und uns zur diesbezüglichen Wahl in Textform rechtzeitig aufzufordern. Sollte diese von uns gewählte Verpackung nicht zur sicheren und angemessenen Verpackung des Liefergegenstandes geeignet sein, so hat der Lieferant uns hierauf unverzüglich in Textform vor der Verpackung mit ausreichender Reaktionsfrist für uns, hinzuweisen.
16. Sofern die zum Versand der Ware verwendete Verpackung aufgrund einer Ver- einbarung gesondert in Rechnung gestellt wird, steht es uns frei, diese in ge- brauchsfähigem Zustand frachtfrei gegen Gutschrift von mindestens 2/3 des berechneten Nettopreises hierfür wieder zur Verfügung zu stellen, soweit wir mit dem Lieferanten nicht etwas Abweichendes ausdrücklich vereinbart haben. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis offen, dass die rückgereichte Verpa- ckung einen wesentlich geringeren Wert (mindestens 10 % geringer) aufweist. In diesem Fall ist die Rückvergütung entsprechend anzupassen.
17. Wir sind im Fall vorstehender Ziff. 14 dazu berechtigt, die Verpackung an den Lieferanten auf dessen Kosten zu übersenden.
18. Der Lieferant wird uns auf Wunsch und mit dem Ziel der gemeinsamen Kos- tensenkung und Wettbewerbsfähigkeit seine Preiskalkulation vollständig offen- legen und im Rahmen der „Open Book“-Kalkulation alle Kosten für Rohstoffe, Bearbeitungskosten, direkte und indirekte Arbeits- und Overheadkosten, Amortisation von Investitionen, Vertriebsgemeinkosten und Gewinn gegen Ab- schluss einer Geheimhaltungsvereinbarung mitteilen. Eventuelle Kalkulations- fehler gehen ausschließlich zu Lasten des Lieferanten.
§ 6 Unteraufträge
Der Lieferant ist zur Vergabe von Unteraufträgen berechtigt, wenn und soweit keine höchstpersönliche Leistung durch ihn vereinbart wurde, soweit wir mit dem Lieferanten nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Wir sind jedoch in diesem Fall der Berechtigung des Lieferanten zur Untervergabe be- rechtigt, der Erteilung von Unteraufträgen durch den Lieferanten aus wichtigem Grund zu widersprechen. In diesem Fall hat der Lieferant den Auftrag selbst oder durch einen anderen geeigneten Subunternehmer auszuführen. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Subunternehmer bei objektiver Betrachtung nicht die Gewähr für eine vertragsgerechte Erfüllung des von uns mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrages und der insoweit vom Subunter- nehmer übernommenen Tätigkeit bietet.
Von dem Einsatz des Subunternehmers hat uns der Lieferant so rechtzeitig in Textform unter Angabe aller relevanter Angaben (z.B. Firmierung, Adresse, Qualifikation, Referenzen) zu informieren, damit wir das Vorliegen eines wich- tigen Grundes noch vor dem geplanten Leistungseinsatz mindestens 7 Kalen- dertage prüfen können und den Lieferanten noch von dem Prüfungsergebnis informieren können.
§ 7 Lieferung, Lieferzeit
1. Die vereinbarten Liefer- und/oder Leistungstermine und -fristen sind einzuhal- ten. Zur Einhaltung zählt bei vereinbarter Bringschuld der Wareneingang bei uns bzw. am vereinbarten Lieferort. Lieferungen sind mindestens 48 Std. vor- her uns in Textform anzukündigen. Fahrzeuge können zur Anlieferung bei uns nur montags bis freitags (mit Ausnahme von Feiertagen oder Werksferien) zu den üblichen Geschäftszeiten entladen werden, sofern nicht im Einzelfall aus- drücklich eine Sonderregelung vereinbart ist. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu set- zen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine nicht eingehalten wer- den können. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Lieferverzögerungen nicht zu vertreten hat. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht steht uns gegen den Lieferanten der Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht frist- und formgerecht nachgekom- men ist.
3. Bei früherer Anlieferung oder Leistung als vereinbart behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten oder Ablehnung der Leistungsaus- führung vorzunehmen, oder die Anlieferung abzulehnen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
4. Teillieferungen oder -leistungen des Lieferanten sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit uns zulässig. Wir sind berechtigt diese abzulehnen. Bei ver- einbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge eindeutig aufzufüh- ren.
5. Mehr- oder Minderlieferungen sind dem Lieferanten nur mit unserer ausdrück- lichen Genehmigung gestattet.
6. Bei Bedarf wird der Lieferant Produkte an ein von uns betriebenes Konsigna- tionslager liefern.
7. Bei Lieferengpässen wird der Lieferant unsere Bestellung bevorzugt erfüllen, soweit ihm dies unter Berücksichtigung seiner anderen Lieferpflichten möglich ist.
§ 8 Gefahrübergang, Dokumente
1. Die Lieferung hat mangels anderer Vereinbarung mit uns DDP (Incoterms 2020®) zu erfolgen und erfolgt auf Gefahr des Lieferanten bis zum Zeitpunkt der vollständigen Ablieferung und bei werkvertraglichen Leistungen der Ab- nahme an der vertraglich vereinbarten Leistungsstelle durch uns.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Geschäftsbeziehung jede ein- zelne Bestellung im gesamten Schriftwechsel getrennt zu behandeln. Es ob- liegt ihm, in allen Schriftstücken wie beispielsweise E-Mails, Briefen, Versand- anzeigen, Liefer- und Packscheinen, Rechnungen, Frachtbriefen, Begleitad- ressen u. ä., mindestens die komplette Bestellnummer, Bestelldatum und das Zeichen des Bestellers sowie unsere Vorgangsnummer anzugeben. Ist eine Lieferung ex works vereinbart, sind vom Lieferanten vorab die Fracht-/ Zoll-/ Verladepapiere und Kollilisten zu erstellen und uns unverzüglich zu übermit- teln.
3. Die vorgenannten Papiere wie Rechnungen, Lieferscheine und Packscheine sind in einfacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Inhalt dieser Doku- mente ist bei Warenlieferungen mindestens Mengen und Mengeneinheit, Brutto-, Netto- und gegebenenfalls Berechnungsgewicht sowie Nummer der Bestellung, Artikelbezeichnung, Restmenge bei Teillieferungen und unsere Bestellnummer sowie unsere Kreditorennummer, die Auftragsnummer des Lie- feranten und unser Materialnummer.
4. Der Lieferant ist als wesentliche Vertragspflicht verpflichtet, uns mit der Liefe- rung der Ware die Ursprungs- und Beschaffenheitszeugnissen bezüglich der Liefergegenstände in deutscher oder englischer Sprache zu übergeben. Die Vergütung hierfür ist bereits in der Vergütung der Hauptleistung enthalten.
5. Bei Werkverträgen und solchen Kaufverträgen, bei denen eine Abnahme des Liefergegenstandes vereinbart ist, tritt erst mit unserer förmlichen Abnahme der Leistung und/oder Lieferung der Gefahrenübergang ein. Ansonsten tritt der Gefahrenübergang mit Ablieferung des Liefergegenstandes bei uns bzw. am vereinbarten Liefer- und Leistungsort ein. Abnahmefiktionen werden ausge- schlossen.
§ 9 Leistungszeitpunkt; Verzug; Lieferkapazität
1. Die vereinbarten Liefertermine und/oder Lieferfristen sowie Leistungsfristen bzw. Leistungstermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Lie- fertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware, bei der von uns ge- nannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle bzw. die vollständige Erbringung der geschuldeten Leistung uns gegenüber. Im Falle des Liefer- und/oder Leis- tungsverzuges des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Ansprüche unge- kürzt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer an- gemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.
2. Im Falle des Liefer- und/oder Leistungsverzuges des Lieferanten sind wir be- rechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Nettovergütung der im Ver- zug befindlichen Lieferung bzw. Leistung pro vollendeter Verzugswoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 % der Nettovergütung der im Verzug befindlichen Lieferung bzw. Leistung; weitergehende gesetzliche An- sprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, jedoch unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe, bleiben uns vorbehalten. Die Vertragsstrafe können wir binnen 3 Monaten nach Kenntnis des Verzuges geltend machen. Für die Fristwahrung ist die Absendung unsere Erklärung über das Vertrags- strafenverlangen maßgeblich.
3. Im Falle einer drohenden oder bereits eingetretenen Liefer- und/oder Leis- tungsverzögerung wird der Lieferant uns auf Verlangen Einblick in seine sämt- lichen relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis, welche der Lieferung bzw. Leistung gegenüber seinen Zulieferern und/oder Subunternehmern zu Grunde liegt, gewähren und uns gegenüber sämtliche diesbezüglichen Unterlieferanten und Lieferanten als zur Einsichtnahme be- rechtigten Auftraggeber benennen. Zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnis- sen im Sinne von § 2 GeschGehG, das heißt solche Informationen und/oder Daten, die nur einem engen Personenkreis bekannt sind, zu seinem Unterneh- men in Bezug stehen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und identifizierbar sind und bezüglich derer der Lieferant angemessene Schutzmaßnahmen ge- troffen hat) ist der Lieferant insoweit jedoch nur nach einem ihm von uns vor- liegenden Angebot einer Geheimhaltungsvereinbarung die uns hinsichtlich der zu offenbarenden Informationen zu Gunsten des Lieferanten bindet, verpflich- tet.
4. Sollten im Falle einer Liefer- oder Leistungsverzögerung des Lieferanten ein sachlicher Grund hierfür zu unseren Gunsten gegeben sein, wird der Lieferant uns die Rechte einräumen, mit allen in Frage kommenden Unterlieferanten und Lieferanten seinerseits im Rahmen der Auftragsabwicklung für uns in direkten Kontakt zu treten, um eine daraus herrührende Liefer- und/oder Leistungsver- zögerung abzuwenden bzw. so weit wie möglich zu verkürzen. Die Kontaktda- ten wird uns der Lieferant hierfür kostenlos zur Verfügung stellen.
5. Die gesamte Verantwortung für den Auftrag verbleibt im Falle des Sachverhal- tes gemäß vorstehender Ziff. 3. und 4 beim Lieferanten.
6. Die Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf Schadens- ersatzansprüche und keine zu unseren Gunsten vereinbarte Vertragsstrafe.
7. Der Lieferant verpflichtet sich, ausreichende Fertigungs- und Lieferkapazitäten zur Verfügung zu stellen, um die vertraglich als Soll-Kapazität festgelegte An- zahl von Produkten pro Kalenderjahr plus 10 % rechtzeitig produzieren und an uns liefern zu können.
8. Zur Deckung eines zusätzlichen Sofortbedarfs hält der Lieferant auf unseren Wunsch auf eigene Kosten eine zu vereinbarende, angemessene Menge des Produktes auf Lager. Ist keine Auslaufdisposition erfolgt, sind wir bei Beendi- gung des Lieferverhältnisses zur Abnahme dieser Produkte verpflichtet, sofern sie vertragsgemäß sind und der Lieferant sie nicht anderweitig verwerten kann. Der Lieferant verpflichtete sich auf erste Anforderung unsererseits mit uns eine entsprechende Lagervereinbarung abzuschließen.
§ 10 Änderungsmanagement
1. Die Notwendigkeit von Änderungen des Auftragsinhaltes lässt sich auch auf- grund von Änderungsverlangen unserer Endkunden nicht immer vermeiden. Wir sind daher berechtigt, auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefer- und/oder Leistungsgegenstandes insbesondere hinsichtlich Konstruktion, Aus- führung, Menge und Lieferzeit gemäß den nachstehenden Regularien zu ver- langen, wenn die Abweichungen für den Lieferanten unter Berücksichtigung dessen Geschäftsgegenstandes und dessen Produktions- bzw. Leistungs- kenntnissen sowie Auftragslage des Lieferanten bei objektiver Betrachtungs- weise technisch und logistisch zumutbar sind. Der Lieferant hat das Ände- rungsverlangen unverzüglich zu prüfen und uns dessen Auswirkung auf das Vertragsgefüge unverzüglich in Textform mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht umfasst eine Erklärung darüber, ob die gewünschten Änderungen technisch und/oder logistisch überhaupt möglich sind sowie eine Erklärung über die Aus- wirkungen der Änderungswünsche auf das bis dahin vereinbarte Vertragsge- füge. Wir haben sodann unverzüglich über die Durchführung der Änderungen gegenüber dem Lieferanten zu entscheiden.
2. Mit der positiven Entscheidung und der Einigung über die Änderungen der Ver- tragskonditionen wird die Änderung der Bestellung Vertragsbestandteil.
3. Bei technischen und für den Lieferanten wirtschaftlich unerheblichen Änderun- gen kann eine Änderung der Vertragskonditionen durch den Lieferanten nicht verlangt werden.
§ 11 Abnahme
1. Alle Leistungen des Lieferanten, bei denen eine Abnahme möglich ist, unter- liegen der förmlichen Abnahme. Falls die Überprüfung der Leistungen des Lie- feranten eine Inbetriebnahme einer Anlage oder Maschine erfordert, erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss der vereinbarten Funktionstests. Ist bei gelieferten Maschinen kein Funktionstest vereinbart, sind wir vor Ab- nahme berechtigt, einen 14-kalendertägigen Funktionstest durchzuführen. An- sonsten beträgt die Prüffrist für uns 12 Kalendertage nach Zugang der Fertig- stellungsanzeige, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
2. Soweit der Lieferant eine Leistung zu erbringen hat, die eine Abnahme durch uns erfordert, ist der Lieferant verpflichtet, uns sein Abnahmeverlangen min- destens 14 Kalendertage vor dem zu vereinbarenden Abnahmetermin in Text- form anzuzeigen.
3. Falls bei der Abnahmeprüfung Mängel festgestellt werden, ist eine Teilab- nahme mängelfreier Leistungen nach Abstimmung mit uns und unserer Wahl möglich, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch des Lieferanten besteht. Diese Teilabnahme gilt jedoch nicht als Endabnahme im Sinne von § 640 BGB.
4. Abnahmen bedürfen eines Abnahmeprotokolls in Schrift- oder Textform, wel- ches seitens der Parteien unterzeichnet wird. Abnahmefiktionen werden aus- drücklich ausgeschlossen, soweit wir das Werkergebnis nicht bestimmungsge- mäß gewerblich außerhalb von Testzwecken mehr als 30 Kalendertage durch- gehend nutzen.
§ 12 Mängeluntersuchung, Gewährleistung (Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln), Mängelhaftung, Verjährung von Ansprüchen wegen Sach- und Rechtsmängeln; Ersatzvornahme
1. Der Lieferant gewährleistet und im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtes (CISG) garantiert, dass sämtliche Liefergegenstände bei Kaufverträgen voll- ständig den in § 434 BGB genannten Anforderungen entsprechen und im Rah- men des jeweils geschlossenen Vertragsverhältnisses jeweils insbesondere (i) sämtliche Lieferungen/Leistungen vollständig den vereinbarten Spezifikatio- nen entsprechen, bei technischen Gegenständen dem aktuellen Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und den Richtlinien von Behörden, Be- rufsgenossenschaften und Fachverbänden der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, und dem von uns vor Vertragsschluss mitgeteil- ten Verwendungsland, insbesondere soweit einschlägig der Maschinenrichtli- nie der Europäischen Union und (ii) den Gesetzen und Regelungen in dem, dem Lieferanten von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vor Vertragsschluss mitgeteilten Verwendungsland und (iii) für den von uns dem Lieferanten vor Vertragsschluss mitgeteilten Verwendungszweck geeignet sind und (iv) solche Eigenschaften aufweisen, die Liefergegenständen oder Leistungen der beauf- tragten Art gewöhnlich innewohnen.
Der Lieferant gewährleistet und im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtes (CISG) garantiert zudem die uneingeschränkte Umweltverträglichkeit der ge- lieferten Produkte und der Verpackungsmaterialien.
Der Lieferant verpflichtet sich, alle in Bezug auf den Liefergegenstand und/oder die vertragsgegenständlichen Leistungen relevanten gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien einzuhalten. Ist für die Produkte oder deren Bestandteile die Einhaltung technischer Vorschriften und Normen wie z.B. CE, CSA, oder UL- und EAC-Spezifikationen vereinbart, so führt der Lieferant uns gegenüber ei- nen Nachweis darüber und stellt uns diesen mit der Rechnungsstellung als Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütungsforderung zur Verfügung. Diese Spezifikationen sind neben der vertraglichen Verpflichtung des Lieferanten ins- besondere von dem Lieferanten einzuhalten, damit die Zollbestimmungen ein- gehalten werden können.
Alle in einer mit uns zur Vertragsdurchführung vereinbarten Zeichnung ange- gebenen Maße werden vom Lieferanten gewährleistet. Dies gilt auch für sons- tige technische Vereinbarungen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere Zustimmung in Textform einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht berührt.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche und im Anwendungsbereich des UN-Kauf- rechtes (CISG) die sich hieraus ergebenden Rechte bei mangelhafter Liefe- rung und/oder Leistung stehen uns ungekürzt zu.
3. In jedem Fall eines Sachmangels des Liefergenstandes sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.
4. Entsprechen die gelieferten Produkte nicht der vom Lieferanten übernomme- nen Gewährleistung bzw. im Anwendungsbereich des CSIG der übernomme- nen Garantie, haftet der Lieferant für sämtliche daraus folgenden Schäden ein- schließlich Folgeschäden im gesetzlichen Umfang bzw. im Falle der Anwend- barkeit des CSIG in dessen Umfang.
5. Im Gewährleistungsfall (Pflichtverletzung auf Grund von Schlechtleistung) ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Er- satzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Diese umfassen auch Aussortierungs- und Aus- und Wiedereinbaukosten hinsichtlich des Lieferge- genstandes. Der Lieferant hat auch solche Kosten zu tragen, die dadurch an- fallen oder sich erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als unsere Niederlassung verbracht wurde. Nachbesserungsort ist der Ort, an dem sich der Liefergegenstand zum Zeitpunkt der Mängelrüge bestimmungsgemäß befindet.
6. Wir sind berechtigt, etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichung der Ware mittels der Ziehung von für die Vertragsgerechtheit aussagekräftigen Stichpro- ben, zu überprüfen, sofern dies den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges sowie der Art und dem Umfang der Lieferung entspricht. Diese sind sodann für die Qualität der Ware repräsentativ.
7. Kommt der Lieferant mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, sind wir berechtigt, eine Mangelbeseitigungsverzugsvertragsstrafe in Höhe von 0,5% der für die mangelhafte Lieferung und/oder Leistung vereinbarten Netto-Ver- gütung für jede vollendete Periode von 7 Kalendertagen des Verzuges, maxi- mal jedoch 5% der vereinbarten Netto-Vergütung, für die mangelhafte Liefe- rung bzw. Leistung ohne weiteren Schadensnachweis zu verlangen. Der Lie- ferant hat jedoch die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer (= mindestens 10% niedrigerer) Schaden entstanden ist. Weitere gesetzliche und vertragliche Ansprüche und im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtes (CISG) die sich hieraus ergebenden Rechte unsererseits bleiben hiervon unberührt. Die vorgenannte Vertragsstrafe wird auf einen et- waigen Schadensersatzanspruch vollständig angerechnet. Die Vertragsstrafe können wir binnen drei Monaten nach Kenntnis von dem Mängelbeseitigungs- verzug des Lieferanten geltend machen, wobei für die Fristwahrung die Absen- dung unseres Vertragsstrafenverlangens maßgeblich ist.
8. Bei Rechtsmängeln aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Liefe- ranten oder seiner Erfüllungsgehilfen stellt der Lieferant uns und unsere Ab- nehmer von diesbezüglichen allen Ansprüchen Dritter einschließlich der übli- chen, angemessenen und nachgewiesenen Kosten der Rechtsverteidigung und unserer Verwaltungskosten frei. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unbe- rührt. Soweit der Lieferant seine Lieferung oder Leistung nach von uns über- gebenen Unterlagen, wie beispielsweise Modellen oder Zeichnungen, oder auf unsere ausdrückliche Anordnung, hergestellt hat und nicht wissen konnte, dass hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt werden, gilt die vorstehende Frei- stellungspflicht nicht.
9. Nehmen wir von uns fertig gestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes zurück oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, sind wir zum uneingeschränkten Rückgriff gegenüber dem Lieferanten berechtigt, wobei es für die Ausübung unserer Mängelrechte der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht mehr bedarf.
10. Ansprüche unsererseits gegen den Lieferanten wegen Sachmängeln verjähren bei Kaufverträgen 36 Monate nach Gefahrübergang, bei Werkverträgen 36 Monate nach Abnahme, soweit nicht gesetzlich eine längere Gewährleis- tungsverjährungsfrist gilt. In letzterem Fall gilt diese.
11. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ab- nahme, mangels vorgesehener Abnahme ab Ablieferung des vertraglich ge- schuldeten Leistungsergebnisses.
12. Unterzieht sich der Lieferant mit unserem Einverständnis der Prüfung des Vor- handenseins eines Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Ver- jährung so lange gehemmt, bis der Lieferant uns das Ergebnis der Prüfung in Textform mitgeteilt hat, oder uns gegenüber den Mangel in der vorgenannten Form für komplett beseitigt erklärt, oder er die Fortsetzung der Beseitigung oder die Beseitigung selbst in Schrift- oder Textform uns gegenüber verwei- gert.
13. Die Wareneingangsprüfung bei uns beschränkt sich, sofern nicht abweichend vereinbart, auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststel- lung der Menge und Identität der bestellten Produkte anhand der Lieferpapiere. Dabei festgestellte, erkennbare Mängel werden dem Lieferanten unverzüglich angezeigt. Andere nicht offensichtliche Mängel werden wir unverzüglich nach ihrer Entdeckung rügen. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten unsererseits bestehen nicht. Weitergehende Pflichten zur Wareneingangskon- trolle und Rügepflicht aus § 377 HGB werden abbedungen.
14. Der Lieferant wird nach Eingang der Mitteilung hinsichtlich eines Mangels un- verzüglich eine Fehleranalyse durchführen. Falls erforderlich, unterstützen wir den Lieferanten im Rahmen unserer Möglichkeiten bei der Fehlerfindung. Hierzu werden dem Lieferanten beanstandete Produkte im vereinbarten Um- fang zur Verfügung gestellt. Der Lieferant wird jede Abweichung der beanstan- deten Produkte von den Vorgaben und Spezifikationen analysieren und alle erforderlichen Untersuchungen durchführen, um die Fehlerquelle zu identifizie- ren. Anschließend wird der Lieferant die Ursachen der Abweichungen und/oder Mängel sowie die eingeleiteten Maßnahmen zur Abstellung und Vorbeugung von Mängeln und deren Auswirkungen unverzüglich in Textform mitteilen.
§ 13 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt (d.h. ein schadenverursachendes und unabwendbares Ereig- nis angesehen, welches auch unter Anwendung der äußersten Sorgfalt weder verhindert noch verhütet werden konnte) und soweit die vorgenannten Tatbe- standsvoraussetzung für Höhere Gewalt erfüllend, Arbeitskämpfe, unverschul- dete Betriebsstörungen, Unruhen, Epidemien, Pandemien und sonstige für uns unabwendbare Ergebnisse berechtigen uns - unbeschadet unserer sonstigen Rechte -, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind (d.h. nicht kürzer als 2 Wochen andauern) und wir das Hindernis dem Lieferanten unverzüglich anzeigen, soweit wir nicht eine Garantiehaftung übernommen haben. Ist der Lieferant von einem der vorste- henden Ereignisse betroffen, wird er uns nach besten Kräften zur Aufrechter- haltung unserer Belieferung bei der Verlagerung der Produktion der Ware zu uns oder einem Dritten unterstützen, inkl. einer Lizenzierung mit Unterlizensie- rungsrecht für die Produktion notwendigen gewerblichen Schutzrechten zu an- gemessenen Bedingungen.
Unsere Belieferung durch den Lieferanten erfolgt vor dem Hintergrund, dass auch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Blockbildung, kriegerische Auseinandersetzung, wie beispielsweise der Russland-Ukraine-Krieg, der dro- henden Auseinandersetzungen zwischen der Volksrepublik China und Taiwan, und der handelsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China sowie der Europäischen Union und der Volksrepublik China sowie den vereinigten Staaten von Amerika und den sich daraus ergebenden Embargo und Logistik Problemen, eine stabile Belieferung unsererseits gewährleistet werden soll. Die vorgenannten politischen Entwicklungen, Embargos und Logistikriesen sind daher für den Lieferanten voraussehbar und stellen keinen Fall höherer Gewalt zugunsten des Lieferanten dar.
§ 14 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz; Qualitäts- sicherung
1. Soweit der Lieferant (außerhalb der Geltung des CSIG schuldhaft) für einen Produktschaden unsererseits oder eines Dritten, den wir entsprechend belie- fert haben, verantwortlich ist, ist er - soweit nicht anders vereinbart - verpflich- tet, uns und unsere Abnehmer insoweit von allen Schadensersatz- und Auf- wendungsersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache schuldhaft in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Die Ersatzpflicht des Lieferanten umfasst neben Schadensersatzleistung an Dritte auch übliche, angemessene und notwendige Kosten der Rechtsverteidigung (bis zu einem Stundensatz von EUR 350,-/h zuzüglich etwaig anfallender Mehrwertsteuer), Rückrufkosten, Prüfkosten, Ein- und Ausbaukosten. § 254 BGB (Mitverschul- den) bleibt unberührt.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziff. 1 ist der Liefe- rant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten -soweit möglich und uns in Relation zu der zu beseitigen- den Gefahr zeitlich zumutbar- vorab unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stel- lungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, für einen Zeitraum bis zu 42 Monate nach der letzten Lieferung und/oder Leistung an uns, eine Betriebshaftpflicht-Versicherung mit einer Mindest-Deckungs- summe von EUR 5.000.000, - pro Personenschaden/Sachschaden und EUR 1.000.000, - für Vermögensschäden -pauschal- zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt. Die vorgenannte Versicherung und die Prämienzahlung hierfür hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern nachzuweisen. Geschieht der Nachweis der Versi- cherung und Prämienzahlung uns gegenüber auf unsere Aufforderung nicht binnen 7 Kalendertagen, sind wir berechtigt, von noch nicht erfüllten Verträgen ganz oder teilweise (hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils) zurückzutreten.
4. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete dem aktuellen Stand der Technik bei Vertragsschluss entsprechende Qualitätssicherung durchzu- führen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsverein- barung abschließen.
§ 15 Nutzungsrechte, Erfindungen
1. Soweit bei den vom Lieferanten für uns durchzuführenden Lieferungen bzw. Leistungen, Rezepturen, Spezifikationen, Zeichnungen, individuelle EDV-Pro- gramme, Foto-, Filmmaterial sowie Layouts für Printmedien oder sonstige der- artige Unterlagen und/oder Daten entstehen, erhalten wir hieran ein aus- schließliches, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenztes und übertragbares Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten, welches mit dem vereinbarten Preis vollständig abgegolten ist.
2. Soweit die Lieferungen bzw. Leistungen durch Urheberrechte des Lieferanten geschützt sind, räumt der Lieferant uns das unwiderrufliche, übertragbare, zeit- lich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht ein, die Lieferung bzw. Leistung in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten unentgeltlich beliebig zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen sowie zu ändern und zu bearbeiten.
3. Soweit bei den vom Lieferanten für uns durchzuführenden Lieferungen bzw. Leistungen, urheberrechtliche Nutzungsrechte, gewerbliche Schutzrechte und/oder sonstige Rechte an Leistungsergebnissen sowie andere schriftliche, maschinenlesbare und sonstige Arbeitsergebnisse entstehen, stehen diese uns als Teil der Leistung ausschließlich und uneingeschränkt zu und sind mit dem vereinbarten Preis vollständig abgegolten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über das Vorliegen solcher Umstände in Textform zu unter- richten und das weitere Vorgehen mit uns abzustimmen.
4. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, Erfindungen seiner Mitarbeiter und ggf. Un- terlieferanten auf seine Kosten unter Freistellung unsererseits so in Anspruch zu nehmen, sodass er die Rechte an diesen Erfindungen an uns übertragen kann.
5. Soweit wir die Erfindung zum Schutzrecht anmelden, übernehmen wir die an- fallenden Kosten für die Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechtes.
6. Entscheiden wir uns bei den Erfindungen/Arbeitsergebnissen binnen 6 Mona- ten nach vollständiger Vertragserfüllung durch den Lieferanten auf dessen Auf- forderung in Schrift- oder Textform gegen eine Anmeldung, oder sind wir an einem bestehenden Schutzrecht nicht mehr interessiert, kann der Lieferant die Anmeldung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes auf eigene Kosten wei- terverfolgen. Uns verbleibt in diesem Falle jedoch ein unentgeltliches, nicht- ausschließliches und übertragbares Nutzungsrecht hieran.
7. Sofern im Rahmen der Verwertung der Lieferungen bzw. Leistungen durch uns die Benutzung von Schutzrechten des Lieferanten erforderlich ist, die bei dem Lieferanten bereits vor Erbringen der Lieferung bzw. Leistung vorhanden wa- ren, erhalten wir vom Lieferanten ein nicht-ausschließliches und übertragbares Nutzungsrecht an diesen Schutzrechten, das mit dem vereinbarten Preis voll- ständig abgegolten ist.
§ 16 Ersatzteile und Lieferbereitschaft
1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung von Ersatzteilen für einen Zeit- raum, welcher dem gewöhnlichen technischen Nutzbarkeitszeitraum des Lie- fergegenstandes, mindestens jedoch 10 Jahre nach Ablieferung der letzten Lieferung des betreffenden Liefergegenstandes an uns entspricht, durch ihn sichergestellt ist, soweit nicht mit uns ausdrücklich eine andere Ersatzteilver- fügbarkeit vereinbart wurde. Während dieses Zeitraums verpflichtet der Liefe- rant sich, diese Teile uns zu marktüblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Be- dingungen zu liefern.
2. Beabsichtigt der Lieferant, die Lieferung der Ersatzteile vertragsgegenständ- lich für den Liefergegenstand nach Ablauf der oben genannten Frist einzustel- len, ist uns mit einer Vorlauffrist von mindestens 90 Kalendertagen Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben, die mindestens den letzten durchschnitt- lichen Bestellmengen für das betreffende Produkt der letzten drei Jahre ent- sprechen können muss. Dasselbe gilt bei Einstellung vor Ablauf der Frist, wo- bei wir durch die Nachbestellung unserer Schadensersatzansprüche nicht ver- lustig werden.
§ 17 Beistellung, Miteigentum, Eigentumsvorbehalt
1. Von uns bereitgestellte Rohstoffe, Werkzeuge, Materialien, Teile, Behälter und Verpackungen dürfen vom Lieferanten nur bestimmungsgemäß für die Auf- tragsdurchführung des von uns erteilten Auftrages durch den Lieferanten ver- wendet werden. Bei Weitergabe an Sublieferanten wird der Lieferant dies auch seitens der Sublieferanten als Vertrag zu unseren Gunsten sicherstellen und uns unaufgefordert nachweisen.
2. Von uns bereitgestellte Werkzeuge und Rezepturen bleiben in unserem Eigen- tum.
3. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Ei- gentum vor (Vorbehaltsware). Verarbeitung oder Umbildung durch den Liefe- ranten hieran werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegen- ständen zur Zeit der Verarbeitung.
4. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Ge- genständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufs- preis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeit- punkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns im vorgenannten Verhältnis anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden und ihm zur Verfügung ge- stellten Rohstoffe und Werkzeuge zum Wiederbeschaffungswert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleich- zeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus die- ser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
6. Der Lieferant ist auch verpflichtet, an unseren ihm zur Verfügung gestellten Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und uns die Durchführung nachzuweisen. Etwaige Störfälle an den überlassenen Maschinen und/oder Werkzeugen hat er uns unverzüglich in Textform anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so steht uns im Scha- densfall ein Schadensersatzanspruch zu.
7. Soweit die gemäß den uns nach Ziff. 1. bis 6. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Frei- gabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 18 Schutzrechte Dritter
1. Der Lieferant gewährleistet, und im Anwendungsbereich des CSIG garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und/oder Leistung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und dem ihm von uns vor oder mit der Bestellung bekannt gegebenen Liefer- oder Verwendungsland des Liefergegenstandes und/oder der Leistung verletzt werden. Die Haftung ist außerhalb der nach dem CSIG gegebenen Garantie- haftung ausgeschlossen, wenn der Lieferant nachweist, dass er das Bestehen oder die zukünftige Entstehung solcher Rechte bei Ablieferung des Lieferge- genstandes oder Erbringung der Leistung weder kannte noch kennen konnte.
2. Werden wir von einem Dritten aufgrund einer (außerhalb des Anwendungsbe- reiches des CSIG schuldhaften) Verletzung solcher Rechte nach Ziff. 1 durch den Lieferanten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgend- welche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich mit dem Rechteinhaber abzuschließen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle notwendigen, an- gemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen, die uns aus oder im Zu- sammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
5. Die Verjährungsfrist wegen der Haftung aus der Verletzung von Schutzrech- ten beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und wir von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. Die Verjährungsfrist beträgt für derartige Ansprüche un- sererseits 5 Jahre.
§ 19 Unterlagen und Geheimhaltung
1. Alle durch uns dem Lieferanten zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen oder produktbezogenen Informationen, Kalkulationsdaten, Her- stellungsanleitungen, Zeichnungen, Fotos oder Herstellvorgaben, Rezepturen, Produktions- und sonstigen betrieblichen Internas und Daten, gleich welcher Art, einschließlich sonstiger schriftlich, als Muster, Eigenschaften oder als Da- ten manifestierter Entwicklungs- oder Herstellungsmerkmale, die etwaig von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen dem Lieferanten übergebenen Gegen- ständen, Dokumenten oder Daten zu entnehmen sind und sonstige dem Liefe- ranten mitgeteilte Kenntnisse oder Erfahrungen und Daten unsererseits oder unserer Kunden, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, oder eine gesetzliche oder behördliche Offenbarungsverpflichtung be- steht, sind Dritten gegenüber vom Lieferanten geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung oder Leistung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließlich unser Eigentum. Dies unabhängig davon, ob sie Geschäftsgeheimnisse iSv. § 2 GeschGehG. darstellen oder nicht. Die Regelungen des GeschGehG. bleiben unberührt.
2. Ohne unser vorheriges ausdrückliches Einverständnis dürfen solche Informa- tionen und/oder Daten - außer für Lieferungen/Leistungen an uns - nicht ver- vielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Vorstehende Geheimhal- tungsvereinbarung gilt auch nach Beendigung der Liefer- bzw. Leistungsbezie- hung bis zu ihrer rechtmäßigen Offenkundigkeit, längstens jedoch 5 Jahre nach Beendigung der Vertragsabwicklung (ausschließlich des Gewährleis- tungsverjährungszeitraumes) zwischen uns und dem Lieferanten bezogen auf denjenigen Vertrag, in dessen Zusammenhang die relevanten Informationen dem Lieferanten offengelegt bzw. übergeben wurden. Die vorstehende Ge- heimhaltungspflicht besteht nicht, soweit der Lieferant nachweisen kann, dass er die übermittelte Information auf rechtmäßige Weise vor der Bekanntgabe selbst entwickelt hat, oder diese bereits kannte (worüber der Lieferant uns un- verzüglich nach Übermittlung der Information – spätestens binnen 14 Kalen- dertagen hiernach - in Textform benachrichtigen wird, andernfalls kann er sich nicht mehr auf diese Ausnahme berufen, oder diese durch schriftliche Erklä- rung unsererseits öffentlich bekannt geworden ist, oder eine behördliche oder gesetzliche Offenbarungsverpflichtung besteht.
3. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen und Da- ten (soweit angefertigt, einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnun- gen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten und die Vernichtung in Textform zu bestätigen. Sind die dem Lieferanten überlassenen Informationen in Daten ver- körpert, sind diese jederzeit auf unsere erste Anforderung vollständig durch Überschreiben zu löschen und die Löschung in Textform und unverzüglich zu bestätigen.
4. Im Falle von durch uns an den Lieferanten übermittelten Daten haben wir zu- dem Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Lieferanten uns gegenüber, welche eine Vertragsstrafe für jeden schuld- haften Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung zur weiteren Datenverwendung der von uns übermittelten Daten oder Kopien hier- von, deren Rückgabe und/oder Löschung vom Lieferanten enthält, die von uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) relativiert zur Vergütung des Lieferanten und der Schadensneigung der Pflichtverletzung festgesetzt werden kann. Diese kann auf Antrag des Lieferanten gerichtlich überprüft und herabgesetzt werden (§ 315 III BGB). Zur Unterlassung ist der Lieferant dabei nicht verpflich- tet, wenn er einer behördlichen oder gesetzlichen Offenbarungs- oder Daten- verwendungsverpflichtung unterliegt.
5. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen und Daten (einschließ- lich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutz- rechten wie Patenten, Gebrauchsmustern, Markenschutz, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
6. Lizenzen oder Gewährleistungen sind mit an den Lieferanten übermittelten Mustern, Modellen, Informationen und/oder Daten nicht verbunden.
7. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, z. B. Zeichnungen, Mustern oder Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen An- gaben oder mit unseren der Öffentlichkeit nicht bekannten Formeln oder unse- ren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert wer- den.
8. Ist zwischen uns und dem Lieferanten eine gesonderte Geheimhaltungsverein- barung abgeschlossen worden, so gehen deren Regelungen im Falle eines Widerspruches oder weitergehender Regelungen den vorstehenden Regelun- gen dieses § 19 vor.
§ 20 Sicherheitsbestimmungen, Sonstige Anforderungen an Lieferungen und Leistungen
1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und dem ihm vor Vertragsschluss mitgeteilten Liefer- oder Verwendungsland geltenden Sicherheitsvorschriften und die dem aktuellen Stand der Technik bei Vertragsschluss entsprechenden bzw. die dar- über hinausgehenden vereinbarten technischen Daten bzw. Grenzwerte und unseren jeweils gültigen und ihm bekanntgemachten Lieferantenkodex (unter www.tii-group.com/de/coc einsehbar, downloadbar und ausdruckbar) bei seiner Lieferung/Leistung an uns einzuhalten.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, ausschließlich Materialien einzusetzen, die den jeweils geltenden, einschlägigen gesetzlichen Sicherheitsauflagen und -best- immungen innerhalb der Europäischen Union, insbesondere für giftige und ge- fährliche Stoffe und -soweit einschlägig- der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) 1907/2006) der EU entsprechen. Gleiches gilt für Schutzbestimmungen zugunsten der Umwelt und Vorschriften im Zusammenhang mit der Elektrizität und elektromagnetischen Feldern. Die vorstehende Verpflichtung umfasst sämtliche einschlägige Vorschriften, die für die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union und das dem Lieferanten vor Vertragsschluss mit- geteilte Verwendungsland in Bezug auf die vertragsgegenständliche Lieferung und/oder Leistung Geltung haben und - sofern von diesen abweichend - auch die Vorschriften der dem Lieferanten vor oder mit der Bestellung mitgeteilten Abnehmerländer. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird der Lieferant uns auf erste Anforderung nachweisen und an entsprechenden Nachweisen gegen- über den jeweils zuständigen Behörden mitwirken.
3. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung EG Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit nach den Best- immungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ab- lauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrie- rung ausgenommen ist. Der Lieferant stellt Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderli- chen Informationen zur Verfügung. Auf Anfrage hat der Lieferant uns außer- dem die Informationen nach Art. 33 REACH-Verordnung mitzuteilen.
4. Entsprechen die Produkte des Lieferanten (außerhalb des Anwendungsberei- ches des CSIG schuldhaft) nicht den unter Ziff. 1. bis 2. aufgestellten Anforde- rungen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.
5. Beabsichtigte Änderungen des Liefer- und Leistungsgegenstandes sind uns per Textform mitzuteilen. Sie bedürfen unserer vorherigen Einwilligung in Text- form.
6. Wir weisen darauf hin, dass auch alle betriebsfremden Personen, die unseren Betrieb oder unser Firmengelände betreten, den Verhaltensvorschriften unse- rer Betriebsordnung unterliegen. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften be- halten wir uns eine Verweisung von dem Betriebsgelände vor. Der Lieferant hat, wenn er auf unserem Betriebsgelände in unserem Auftrag tätig wird, zur Verhütung von Arbeitsunfällen alle Einrichtungen, Anordnungen und Maßnah- men zu treffen, die den Bestimmungen der einschlägigen Unfallverhütungsvor- schriften sowie den übrigen allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Die Arbeitsrichtlinien unserer Be- rufsgenossenschaft sind bei Arbeiten auf unserem Betriebsgelände einzuhal- ten.
§ 21 Qualität und Dokumentation
1. Die Kosten der Konformitätserklärungen, Ursprungszeugnisse, sonstiger Zer- tifizierungsnachweise, (z.B. soweit einschlägig ISO 9001, ISO 13485. CE, CSA, oder UL-Spezifikationen und IFS, FSSC 22000) trägt mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen der Lieferant. Die Konformitätserklärungen sind uns mit jeder Lieferung in deutscher und englischer Sprache unverzüglich vorzulegen.
2. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität des Liefergegenstandes ein- zuhalten und ständig bis zur Ablieferung zu überprüfen. Auf für ihn erkennbare Fehler von Vorgaben und absehbare Komplikationen hierdurch hat der Liefe- rant uns unverzüglich in Textform hinzuweisen.
Dies ist durch geeignete Prüf- und Messverfahren sicherzustellen und zu do- kumentieren. Wir sind berechtigt, die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Überprüfung jederzeit und ohne zusätzliche Kosten in Textform zu verlangen.
3. Zum Lieferumfang gehören die produktspezifischen und/oder technischen Do- kumentationen, die Konformitätsbescheinigungen (nach unserer Wahl in deut- scher und/oder englischer Sprache) sowie sonstige für den Bestellgegenstand oder dessen Verwendung erforderliche Unterlagen und Bescheinigungen und Bedienungsanleitungen, Produktlabel, Warnhinweise und weitere Anwender- informationen nach unserer Wahl in deutscher und/oder englischer Sprache, sowie die gesetzlich innerhalb der EU und dem vor Vertragsschluss dem Lie- feranten bekanntgegebenen Bestimmungsland für den Liefergegenstand erfor- derliche Kennzeichnung der Teile und des Produktes und/oder dessen Verpa- ckung.
4. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass bezüglich der Liefergegenstände eine exakte Rückverfolgbarkeit über Chargen- oder über Seriennummern ge- währleistet ist.
§ 22 Software
1. Enthält der Liefergegenstand für uns erstellte Software, so erhalten wir ohne besondere weitere Vergütung den für einen durchschnittliche Programmierer verständlich kommentierten Quellcode und das Recht, die Software auch bei mit uns gemäß § 15 AktG oder sonst wie gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen einzusetzen, beliebig zu vervielfältigen, zu verändern und ge- meinsam mit dem Liefergegenstand Dritten weltweit unentgeltlich oder entgelt- lich zu überlassen.
2. Zum Zwecke der Wartung und Weiterentwicklung sind wir zur Rücküberset- zung der vorgenannten Software berechtigt. Entwickelt der Lieferant für uns individualisierte Software, steht uns der Quellcode zur uneingeschränkten Ver- wendung und Verwertung nach unserer Wahl zu.
3. Die Vergütung für Software wird erst mit Durchführung eines förmlichen Ab- nahmeverfahrens mit schriftlicher Abnahmeerklärung unsererseits fällig.
4. Bei der Lieferung von Software ist eine Nacherfüllung durch eine neue Pro- grammversionen oder eine dauerhafte Umgehungslösung für einen Mangel nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung zulässig. Bei Vorlie- gen unserer Einwilligung ist der Lieferant verpflichtet, auf seine Kosten unsere Mitarbeiter in die neue Programmversion unentgeltlich einzuweisen.
5. Enthält eine Software, die der Lieferant uns zu überlassen hat, Open Source Software, oder Drittsoftware, so hat der Lieferant uns diese mit der Software- überlassung in Textform genau zu benennen und die hierfür geltenden Lizenz- bedingungen zu übergeben.
§ 23 Auditierung
1. Wir - und als echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB auch unsere Kunden (Auditberechtigten) – sind - auch mit Hinblick auf unsere et- waige eigene Zertifizierung - berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine Auditie- rung des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch einen Sachverständigen und/oder Berater nach unserer Wahl durchführen zu lassen. Dies umfasst eine Überprüfung des Betriebes, der Lieferqualität und des Qualitätssicherungssys- tems des Lieferanten und einer anschließenden Bewertung. Der Lieferant ge- währleistet im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten, dass uns und unse- ren Kunden seine Unterlieferanten dasselbe Auditierungsrecht einräumen. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden zur Grundlage weiterer Auftrags- vergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes (Rating) durch uns ge- macht.
2. Wir und die in Ziff. 1 genannten Auditberechtigten sind zu angemeldeten Kon- trollen des laufenden Geschäftsbetriebes des Lieferanten und zur Überwa- chung der Qualitätssicherungsmaßnahmen während der üblichen Geschäfts- zeiten und vorhergehender Ankündigung berechtigt.
3. Wir haben, sofern wir ein berechtigtes rechtliches Interesse nachweisen, ein Recht auf Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen des Lieferanten. Ein derartiges berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn hierdurch
Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die es erlauben, die Notwendigkeit und den Umgang eines Rückrufes einschätzen zu können.
4. Im Rahmen unserer Rechtsausübung gemäß vorstehender Ziff. 1. bis 3. ist der Lieferant zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 2 Ge- schGehG. (siehe § 9 Ziff. 3.) nicht verpflichtet, soweit ihm nicht von dem das Auditrecht ausübenden Auditberechtigten der Abschluss einer Geheimhal- tungsvereinbarung bezüglich der vorgenannten Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 GeschGehG. in Textform angeboten wurde. Der Lieferant wird eine solche Geheimhaltungsvereinbarung unverzüglich abschließen.
§ 24 Mindestlohngesetz
1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Anforderungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG.) bei seinen Mitarbeitern vollständig einzuhalten und gewährleistet die Einhaltung der Vorschriften des MiLoG. auch bei etwaig eingesetzten Subun- ternehmern
2. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen eine Verpflichtung aus vorstehender Ziff. 1., ist er verpflichtet, uns von jeglichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Des Weiteren sind wir in diesem Fall zum Rücktritt von allen Ver- trägen mit dem Lieferanten hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Ansprüche des Lieferanten wegen des Rücktrittes sind ausgeschlossen.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf erste Anforderung die Einhaltung der Bestimmungen des MiLoG. betreffend seine Mitarbeiter oder der Mitarbeiter eingesetzter Subunternehmer unverzüglich durch entsprechende Lohnzah- lungsnachweise, nachzuweisen. Gerät der Lieferant hiermit länger als 30 Ka- lendertage in Verzug, so gilt vorstehende Ziff. 2 Satz 2 entsprechend.
§ 25 Versanddokumente, Zoll, Exportkontrolle
1. Das Ursprungsland einer Ware ist von dem in der EU ansässigen Lieferan- ten durch eine gültige (Langzeit-) Lieferantenerklärung (gemäß aktuellster Fassung) durch den nicht in der EU ansässigen Lieferanten durch Präfe- renznachweis oder Ursprungszeugnis zu dokumentieren. Notwendige An- gaben bei der (Langzeit-) Lieferantenerklärung sind unsere Artikelnummern, das genaue Ursprungsland und die Zolltarifnummer. Mit der Lieferung hat uns der Lieferant nach entsprechender vorausgehender Prüfung durch ihn in Schrift- oder Textform darauf hinzuweisen, ob der Liefergegenstand einer einschlägigen Sanktion für den Lieferanten, uns oder den dem Lieferanten von uns benannten Kunden unsererseits unterliegt und uns die einschlägige ECCN-Nummer und den HS-Code anzugeben
2. Eine Änderung des Warenursprungslandes ist uns unverzüglich und unaufge- fordert in Textform mitzuteilen.
3. Sollte die Erstellung einer (Langzeit-) Lieferantenerklärung nicht möglich sein, ist der Lieferung unaufgefordert und kostenfrei ein Ursprungszeugnis beizufü- gen.
4. Der Lieferant stellt uns von allen Kosten und Forderungen Dritter frei, die in Folge schuldhaft unzutreffender, unvollständiger oder fehlerhafter Ursprungs- dokumente oder -aussagen seinerseits entstehen. § 254 BGB (Mitverschul- den) bleibt unberührt. Insoweit trägt der Lieferant auch die angemessene, üb- lichen und nachgewiesenen Rechtsverteidigungskosten (bis EUR 350/Std).
5. Mit Erstlieferung müssen uns vom Lieferanten eine gültige Lieferantenerklä- rung (gemäß aktuellster Fassung) sowie alle für den (inter-) nationalen Waren- verkehr relevanten Produktinformationen vorliegen. Sofern der Lieferant uns Waren liefert, die der Exportkontrolle unterliegen, verpflichtet sich der Liefe- rant, alle weiteren für die Beantragung einer Genehmigung notwendigen Un- terlagen und Informationen unverzüglich an uns zu übermitteln. Diese Informa- tionspflicht besteht für den Lieferanten auch nach Ende der Geschäftsbezie- hung fort.
6. Der Lieferant erklärt, selbst zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (ZWB / AEO Authorized Economic Operator) zu sein oder aber mindestens gleichwertige Sicherheitsstandards gemäß Art. 14 k der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 in seinem Unternehmen etabliert zu habe
7. Der Lieferant wird alle für ihn und uns einschlägigen Importkontrollvorschriften und -gesetze einhalten. Insbesondere ist ihm die Nutzung von Materialien aus durch die Bundesrepublik Deutschland, die Europäische Union (EU) oder sonstige einschlägige Länder sanktionierten Materialien untersagt und er wird dies unterlassen.
§ 26 Nachhaltigkeit und Arbeitsschutz
1. Der Lieferant verpflichtet sich in seinen Produktionsstätten zur Einhaltung der jeweils anwendbaren Rechtsordnungen sowie der international anerkannten Menschenrechte. Er gewährleistet, dass die dort bestehenden Produktions- und Arbeitsbedingungen im Einklang mit den ILO Konventionen, dem UN Glo- bal Compact, den OECD-Richtlinien sowie der allgemeinen Erklärung der Men- schenrechte der Vereinten Nationen und den UN-Konventionen über die Rechte von Kindern stehen. Gelten verschiedene Vorschriften nebeneinander, ist von ihm jeweils diejenige anzuwenden, welche den Beschäftigten das höchste Maß an Schutz und Sicherheit gewährt.
2. Werden vom Lieferanten uns zu liefernde Produkte oder deren Vorprodukte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hergestellt hat der Lie- feranten zusätzlich (i) sowohl für sich als auch (ii) für alle vor ihnen in der Liefer- und Produktionskette stehenden für die außerhalb des Europäischen Wirt- schaftsraums liegenden Standorte uns ein gültiges Sozialstandardzertifikat nachzuweisen, ausgestellt von einem anerkannten und unabhängigen Zertifi- zierungsinstitut – dies mindestens nach dem Standard SA 8000 oder eines vergleichbaren Standards (insbesondere BSCI oder Sedex).
3. Der Einsatz von Kinderarbeit, so wie sie die ILO- und UN-Konventionen und/oder einschlägiges national geltendes Recht definieren, wird von uns nicht akzeptiert. Das vom Lieferanten einzuhaltende Mindestalter für die Beschäfti- gung Minderjähriger beträgt 15 Jahre, sofern keine ILO-Ausnahmeregelungen gelten. Alle weiteren Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Beschäftigten sind gleichfalls von diesem einzuhalten. Alle Formen von Zwangsarbeit, Sklaven- und Gefängnisarbeit durch den Lieferanten sind unzu- lässig. Kein Mitarbeiter darf, weder direkt noch indirekt, durch Gewalt oder Zwang zur Beschäftigung gezwungen werden.
4. Der Lieferant unterlässt Diskriminierungen. Hierzu zählen Diskriminierungen aufgrund von Rasse, Religion, Alter, Nationalität, sozialer oder ethnischer Her- kunft, sexueller Orientierung, Geschlecht, Behinderung, politischer Meinung, der Mitgliedschaft in einer Arbeiterorganisation oder Gewerkschaft oder ande- rer persönlicher Merkmale (z. B. Hautfarbe). Darüber hinaus beachtet der Lie- ferant/ Zulieferer die Chancengleichheit seiner Beschäftigten.
5. Den Beschäftigten muss seitens des Lieferanten ein Arbeitsvertrag in schriftli- cher Form vorliegen. Mindestanforderungen hierfür sind: Name, Geburtsda- tum, -ort, Heimatanschrift, Beschäftigungsbeginn, Dauer des Arbeitsvertrags, Arbeitsstunden, Inhalt der Leistungsschuld, Vergütung, Urlaubsanspruch, Be- dingungen zur Kündigung, Unterschrift Beschäftigter sowie Arbeitgeber. Im Fall von Arbeitnehmerüberlassung hat der Lieferant zu gewährleisten, dass sein Vertragspartner diese Vorgaben erfüllt.
6. Die Löhne des Lieferanten dürfen keinesfalls die örtlichen Mindestlöhne unter- schreiten. Die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialleistungen sind zu gewäh- ren. Illegale und unberechtigte Lohnabzüge, insbesondere in Form von Diszip- linarmaßnahmen, sind nicht gestattet.
7. Der Lieferant hält die jeweils für das Beschäftigungsverhältnis mit seinen Mit- arbeitern vorgeschriebene maximale Arbeitszeit ein.
8. Der Lieferant gewährleistet insbesondere sichere und gesundheitsverträgliche Arbeitsbedingungen. Regelmäßige Arbeitssicherheitsübungen und Maßnah- men sind vom Lieferanten durchzuführen, damit Unfälle und Berufskrankheiten vermieden werden.
9. Jegliche Art von körperlicher Bestrafung, Gewaltandrohung sowie Belästigung, Einschüchterung oder Missbrauch, insbesondere in körperlicher, sexueller, psychischer oder verbaler Form ist dem Lieferanten untersagt. Disziplinarmaß- nahmen dürfen nur im Einklang mit nationalen Gesetzen und international an- erkannten Menschenrechten erfolgen.
10. Die Lieferanten hat in seinen Betrieben und auf Betriebsebene über die ge- samte von ihm genutzte Liefer- und Produktionskette hinweg für die Einrich- tung wirksamer Beschwerde-Mechanismen zur Mitarbeiterbeschwerde über negative Auswirkungen aus Arbeitssituationen von Mitarbeitern zu sorgen. Mit- arbeiter, die eine Beschwerde basierend auf einzuhaltenden Grundsätzen von Ziff. 24 dieses Allgemeiner Einkaufsbedingungen und/oder geltendem nationa- lem/internationalem Recht erheben, dürfen durch den Lieferanten in keiner Form von Disziplinar- oder Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sein.
11. Der Lieferant verpflichten sich, alle maßgeblichen Gesetze und Vorschriften sowie international anerkannten Umweltschutzstandards einzuhalten. Insbe- sondere, dass die Anforderungen der internationalen Konventionen von Minamata (Quecksilber), Stockholm (persistente organische Schadstoffe) und Basel (gefährliche Abfälle) durch den Lieferanten erfüllt werden.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant jegliche Risiken für Mensch und Umwelt zu vermeiden, Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren und spar- sam mit Ressourcen umzugehen. Wir empfehlen dem Lieferanten die Einfüh- rung eines Umweltmanagementsystems wie ISO 14001 oder EMAS. Der Lie- ferant hat zudem die jeweils für ihn geltenden Umweltnormen einzuhalten und sich zusätzlich, gemäß der Grundsätze für eine nachhaltige Entwicklung der Rio-Deklaration von 1992 um eine kontinuierliche Verminderung und Vermei- dung von Umweltbelastungen sowie eine ständige Verbesserung der Umwelt- schutzmaßnahmen zu bemühen. Der Lieferant ist dabei insbesondere ver- pflichtet, im eigenen Geschäftsbereich und entlang der Lieferkette (Scope 1, 2 und 3 des Greenhouse Gas Protocols) Reduktionsziele für CO2-Emissionen zu entwickeln und Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, um auf die Er- reichung der Ziele des Pariser Klimaabkommens hinzuwirken und dies auch in seiner Lieferkette umzusetzen. Der Lieferant wird uns auf erste Anforderung in Bezug auf ihre eigenen CO2-Emissionen und jene der vorgelagerten Aktivitä- ten Auskunft erteilen. Die gesetzten Reduktionsziele wird der Lieferant nach wissenschaftlichen Methoden (z.B. im Rahmen der Science Based Targets ini- tiative) unabhängig überprüfen lassen
12. Das Abfallmanagement, der Umgang mit und die Entsorgung von Chemikalien und anderen Gefahrenstoffen, Emissionen und die Abwasseraufbereitung des Lieferanten müssen mindestens den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschrif- ten und Standards entsprechen. Eine umwelt- und sozialverträgliche Produk- tion soll durch ihn gefördert werden.
13. Der Lieferant hat uns für sich als auch für alle vor ihm in seiner die Lieferung an uns betreffenden Liefer- und Produktionskette für die außerhalb des Euro- päischen Wirtschaftsraums liegenden Standorte ein aktuelles Umweltzertifikat mindestens nach dem Standard der DIN ISO EN 14001 oder eines vergleich- baren Standards – jeweils ausgestellt von einem anerkannten und unabhängi- gen Zertifizierungsinstitut –vorzulegen, soweit die zu liefernden Produkte oder deren Vorprodukte außerhalb des EWR-Raumes gefertigt werden.
14. Der Lieferant ist verpflichtet, über seine gesamte Liefer- und Produktionskette hinweg in den betroffenen Produktionsstätten angemessene Kontrollen zur Si- cherstellung der Vorgaben turnusmäßig durchzuführen.
15. Wir schließen ausschließlich Verträge mit Lieferanten, welche soziale und öko- logische Mindeststandards nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz LkSG. einhalten. Der Lieferant gewährleistet, ein diesbezügliches Risikomanagement im Sinne des LkSG. einzurichten, hierzu regelmäßige Risikoanalysen durch- zuführen, Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich gegenüber unmittelbaren Lieferanten zu implementieren, ggf. Abhilfemaßnahmen unver- züglich zu ergreifen und ein hierzu geeignetes Beschwerdeverfahren einzu- richten und die Sorgfaltspflichten des LkSG auch bezüglich mittelbaren Liefe- ranten wahrzunehmen, sowie die vorgenannten Maßnahmen ordnungsgemäß zu dokumentieren und uns auf erstes Anfordern in geeigneter Form nachzu- weisen.
16. Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus diesem § 26 sind durch den Lieferanten unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen durchzufüh- ren, zu dokumentieren und uns unverzüglich nachzuweisen.
17. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen eine Verpflichtung aus vorstehender Ziff. 1 bis 16, so stellt er uns hinsichtlich aller Schäden, Kosten und Aufwen- dungen (Hinsicht Kosten und Aufwendungen, soweit diese üblich, angemes- senen und nachgewiesenen sind) frei. Der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) bleibt unberührt.
18. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen eine Verpflichtung aus vorstehender Ziff. 1 bis 16, so schuldet uns der Lieferant eine Vertragsstrafe, deren Höhe von uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung der Ver- gütung des Lieferanten für die vertragsgegenständliche Leistung und der Schadensneigung des Pflichtverstoßes festgesetzt wird. Das Recht des Liefe- ranten zur gerichtlichen Überprüfung und Herabsetzung der Vertragsstrafe (§ 315 III BGB) bleibt unberührt. Die Geltendmachung weitergehender oder an- dersartiger Rechte, insbesondere auf Aufwendungsersatz und Schadenser- satz (unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe) bleibt für uns unbe- rührt. Die Vertragsstrafe darf (i) im Einzelfall den Betrag von Euro 30.000 und
(ii) für alle denkbaren Fälle ihres Anfalles in Höhe von Euro 300.000 nicht über- steigen.
§ 27 Meldung von Fehlverhalten
Wir haben unter www.tii-group.com/de/compliance ein webbasiertes Hinweisgeber:innensystem eingerichtet, das sowohl von internen als auch externen Hinweisgebern genutzt werden kann. Sofern nicht ohnedies eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht, empfehlen wir dem Liefe- ranten ein ähnliches System ein- zurichten, in dem Verstöße in Bezug auf die oben genannten in § 26 und §§ 28 ff. genannten Themen sowohl offen als auch anonym gemeldet werden können.
Darüber hinaus verpflichten sich der Lieferant dazu, die Möglichkeit von Mel- dungen über das vorgenannte, unsrige Hinweisgebersystem ihren eigenen Mitarbeiter:innen und direkten Lieferant:innen in Textform bekannt zu ma- chen.
§ 28 Sonstige Complianceverpflichtungen des Lieferanten
1. Der Lieferant hat die einschlägigen kartellrechtlichen Bestimmungen zu be- achten. Es sind daher dem Lieferanten insbesondere untersagt:
- Gespräche mit Wettbewerbern zu führen, bei denen Preise oder Kapazi- täten abgesprochen werden.
- Absprachen mit Wettbewerbern über einen Wettbewerbsverzicht zu tref- fen, über die Abgabe von Scheinangeboten bei Ausschreibungen oder über die Aufteilung von Kunden, Gebieten oder Produktionsprogrammen.
- Dies gilt auch für informelle Gespräche, formlose Absprachen oder Ver- haltensweisen, die eine der oben genannten Wettbewerbsbeschränkun- gen bezwecken oder bewirken.
2. Geschenke, Gefälligkeiten, Bewirtungen oder sonstige Vergünstigungen an unsere Mitarbeiter mit dem Ziel, Aufträge oder unbillige Vorteile zu erhalten, sind vom Lieferanten zu unterlassen. Ausdrücklich hiervon ausgenommen sind Bewirtungen, die einem geschäftlichen Anlass dienen oder im Rahmen von Kunden- oder Lieferantenbesuchen stattfinden. Geschenke wie Informa- tionsdatenträger oder sonstige Give-Aways im Wert von max. 10 Euro wer- den in Ausnahmefällen (Branchenüblichkeit) toleriert.
3. Alle Aufzeichnungen und Berichte (z.B.: Buchführungsunterlagen, Ge- schäftsberichte, Auditberichte etc.) des Lieferanten, die intern angefertigt oder nach außen gegeben werden, müssen korrekt und wahrheitsgemäß sein. Datenerfassungen und andere Aufzeichnungen des Lieferanten müs- sen stets vollständig, richtig, zeit- und systemgerecht sein.
4. Personenbezogene Daten dürfen vom Lieferanten nur unter Einhaltung aller einschlägigen datenschutzrechtlicher Bestimmungen (insbesondere soweit einschlägig der DSGVO) nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, so- weit dies für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erforderlich ist. Dies gilt auch für den Datenaustausch zwischen verschiedenen Organi- sationseinheiten und Gesellschaften des Lieferanten
Bei der Datenqualität und bei der technischen Absicherung vor unberechtig- tem Zugriff muss ein Standard des Lieferanten nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik im Zeitpunkt der Datenerhebung gewährleistet sein.
Die Verwendung von Daten durch den Lieferanten muss für die Betroffenen transparent sein, ihre Rechte auf Auskunft und Berichtigung sowie gegebe- nenfalls auf Widerspruch, Sperrung und Löschung sind zu wahren. Die je- weiligen nationalen gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten.
5. Durch entsprechende interne Regelungen bzw. durch die Gestaltung der Ar- beitsverträge hat der Lieferant – gegenüber Mitarbeitern im arbeitsrechtlich zulässigen Rahmen - zu gewährleisten, dass sämtliche Informationen und Daten, die er von uns oder einem Unternehmen der TII-Group -Firmen- gruppe erhält, auch wenn diese kein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 GeschGehG. darstellen, die nicht öffentlich zugänglich gemacht worden sind, der Geheimhaltung unterliegen und gegenüber unbefugten Dritten von ihm oder seinen Mitarbeitern (bei diesen weder während noch nach Beendi- gung des Beschäftigungsverhältnisses eines Mitarbeiters) preisgegeben werden dürfen. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn eine gesetzliche oder behördliche Offenbarungsverpflichtung besteht. Handelt es sich bei den preiszugebenden Informationen und/oder Daten um Informationen/Daten aus der Kundenbeziehung mit einem Unternehmen der TII-Group -Unterneh- mensgruppe, so ist zusätzlich die Genehmigung eines autorisierten Vertre- ters des betroffenen Unternehmens einzuholen, bzw. im Falle einer gesetz- lichen Verpflichtung zur Offenlegung dieser unverzüglich zu informieren.
6. Der Lieferant verpflichten sich, die Bestimmungen des Bribary Act einzuhal- ten.
7. Transparente Berichterstattung: Lieferanten müssen und der Öffentlichkeit regelmäßig Informationen über ihre Nachhaltigkeitspraktiken und -fort- schritte bereitstellen. Dies kann durch Berichte, Audits oder andere geeig- nete Nachweismethoden erfolgen.
8. Kontinuierliche Verbesserung: Lieferanten sind angehalten, kontinuierlich an der Verbesserung ihrer Nachhaltigkeitspraktiken zu arbeiten und innovative Lösungen zur Förderung der Nachhaltigkeit zu entwickeln.
9. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen eine Verpflichtung aus § 26 und/oder diesem § 28, sind wir berechtigt, von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen mit dem Lieferanten wegen des noch nicht erfüllten Teils entschä- digungslos zurückzutreten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen mit dem Lie- feranten diese außerordentlich fristlos entschädigungslos zu kündigen.
§ 29 Werbereferenz, Salvatorische Klausel. Gerichtsstand/Schiedsgericht; Rechtswahl, Datenspeicherung
1. Auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung darf zu Werbezwecken oder als Referenz gegenüber Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung hingewiesen werden.
2. Sollte eine Bestimmung des mit uns geschlossenen Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestim- mungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach
§§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durch- führbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestim- mungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Ver- trages -auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen- für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
Die Parteien werden im Falle gemäß vorstehendem Satz 2 die aus anderen Gründen als den Be-stimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/nichtige/undurch- führbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/ nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamt- zweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird – auch im Sinne einer Beweislastregelung – ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung im vorgenannten Fall auf einem darin festgeleg- ten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zuläs- sigen Maß zu vereinbaren.
3. Es gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Voraussetzungen der Art. 1, 3 CISG erfüllt sind, finden die Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
4. Die Vertrags-, Verfahrens- und Gerichtssprache ist, soweit das Gerichtsverfah- ren in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, deutsch.
5. Erfüllungsort ist der vereinbarte Liefer- /Leistungsort, mangels einer solchen Vereinbarung unser Sitz.
6. Gerichtsstand ist Mannheim, Deutschland. Befindet sich dieser Sitz des Liefe- ranten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb der europä- ischen Union, ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls Mannheim, Deutschland. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Liefe- ranten an dessen Sitz oder am Ort der Leistungserbringung zu verklagen.
Befindet sich der Sitz des Lieferanten außerhalb der europäischen Union, gilt:
Sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwischen den Parteien aus dem ge- schlossenen Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, ein- schließlich solcher über die Gültigkeit des Vertrages und dieser Schiedsklau- sel, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach der bei Zu- gang der Schiedsklage bei der DIS geltenden Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) einschließlich der Regelungen für beschleunigte Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter endgültig ent- schieden. Schiedssprache ist Englisch. Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zuständige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt wer- den. Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht gege- ben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthalten. Schiedsgerichtsort und –stand ist Mannheim, Deutschland. Klarstellend halten die Parteien fest, dass für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die staatlichen Ge- richte zuständig bleiben. Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließli- chen Gerichtsstand Mannheim.
Vorstehendes Schiedsverfahren gilt nicht, soweit wir den Lieferanten wahl- weise vor dem zuständigen ordentlichen Gericht in Anspruch nehmen. Die Ausübung des Wahlrechts haben wir vor Einleitung des Rechtsstreites dem Lieferanten schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
7. Wir speichern Daten aus dem Vertragsverhältnis gemäß § 26 des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung zum Zwecke der Datenverarbeitung.
SCHEUERLE Fahrzeugfabrik GmbH Pfedelbach August 2025
Lieferanten-Verhaltenskodex als PDF-Datei herunterladen
Zur Verwendung in allen Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Lieferant“) und einem Unternehmen der Transporter Industry International Gruppe, dies entspricht:
SCHEUERLE Fahrzeugfabrik GmbH - Otto-Rettenmaier-Straße 15 – D-74629 Pfedelbach und/oder
KAMAG Transporttechnik GmbH & Co. KG - Liststraße 3 – D-89079 Ulm und/oder
NICOLAS Industrie S.A.S. - RN 6 BP 3 – F-89290 Champs-sur-Yonne
TII INDIA Private Limited – Plot2, Sector 14, Phase-II – IMT Bawal - Haryana, 123501 India
(nachfolgend „Besteller“)
Der Lieferant hat die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelesen und verstanden. Er erklärt hiermit, dass er diese mit der schriftlichen Annahme von Bestellungen bzw. mit dem Beginn deren Ausführung als rechtsverbindlich anerkennt.
I- Maßgebende Bedingungen
Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller ergeben sich ausschließlich auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen und etwaiger sonstiger Vereinbarungen in Rechtsbeziehung.
Der Besteller ist zum Vertragsabschluss auf der Grundlage von entgegenstehenden Lieferanten-Geschäftsbedingungen nicht bereit. Diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
II- Geheimhaltung, Verwendung von Fertigungsmitteln, Urheberrechte
Alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, werden von den Vertragspartnern als Geschäftsgeheimnis behandelt.
Gegenstände aller Art (Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Werkzeuge u. ä.) die nach den Angaben des Bestellers angefertigt worden sind, dürfen, ohne sein besonderes schriftliches Einverständnis, unbefugten Dritten weder überlassen oder sonst zugänglich gemacht, noch angeboten, noch verkauft werden. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig.
Bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen sind derartige Gegenstände, auch soweit sie vom Lieferanten zur Erledigung der Bestellung hergestellt oder sonst beschafft worden sind, an dem Besteller vollständig, einschließlich eventueller Vervielfältigungen, herauszugeben.
Alle eventuellen Urheberrechte oder gewerblichen Schutzrechte in Bezug auf die Lieferung und in Bezug auf die zur Fertigung der Lieferung benötigten Zeichnungen, Schablonen, Muster und Werkzeuge u. ä. stehen ausschließlich dem Besteller zu.
Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der bezogenen Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
Auf die Geschäftsverbindung mit dem Besteller darf in der Werbung des Lieferanten nur hingewiesen werden, wenn der Besteller sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat.
Die Firmen- und Warenzeichen des Bestellers sowie Teilenummern sind auf den bestellten Waren anzubringen, wenn es die Zeichnung vorschreibt oder wenn eine Anweisung dazu erteilt wurde. Die so gekennzeichneten Gegenstände dürfen nur an den Besteller geliefert werden. Zurückgesandte beanstandete, mit den Firmen- und Warenzeichen des Bestellers gekennzeichnete Waren sind unbrauchbar zu machen.
III- Bestellung
Analog zu den maßgebenden Bedingungen sind Lieferverträge, Bestellungen, Lieferabrufe und deren Annahme sowie ihre Änderungen und Anpassungen nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind, diese können auch in Textform/Datenfernübertragung (Fax, E-Mail, EDI, WebEDI) vorgenommen werden.
Im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten kann der Besteller Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, derartige Änderungen unverzüglich vorzunehmen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich eventueller Mehr- bzw. Minderkosten sowie des Liefertermins, angemessen einvernehmlich zu regeln.
Der Lieferant ist nicht befugt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, Änderungen in Bezug auf Waren vorzunehmen (insbesondere im Hinblick auf Spezifikationen, Zeichnungen, Design, Konstruktionen, Zeitpunkt und Ort der Lieferung, Verpackung, Qualität, Mengen und Transportmittel).
Nimmt der Lieferant die Bestellungen nicht innerhalb von 10 Tagen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens 10 Tage nach Zugang verbindlich, wenn der Lieferant diesen bis dahin nicht widerspricht.
Angebote/Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten.
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Deren Überschreitung verpflichtet den Lieferanten zum Ausgleich des bei dem Besteller entsprechenden Verzugsschadens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Beigestelltes Material bleibt Eigentum des Bestellers. Er behält sich das Eigentum an beigestelltem Material in der Weise vor, dass der Lieferant die zu liefernden Gegenstände entsprechend des Auftrags anfertigt.
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass das Eigentum an diesen Gegenständen im jeweiligen Fertigungszustand dem Besteller zusteht. Der Lieferant verwahrt die ihm beigestellten Gegenstände unentgeltlich und trägt Sorge diese sachgemäß zu lagern und zu versichern (siehe Punkt V).
Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers Rechte und Pflichten aus einer Bestellung bzw. einem Abruf weder ganz noch teilweise übertragen.
Der Lieferant darf den Produktionsstandort und/oder Versandort der Güter nicht verlegen, ohne es dem Besteller entsprechend einer angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen.
IV- Gefahrübergang, Lieferschein
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Gefahrenübergang der Waren vom Lieferanten auf den Besteller gemäß dem im Abruf/in der Bestellung erwähnten INCOTERM.
Der Lieferung ist - für jede Auftragsnummer - ein Lieferschein beizufügen, der alle Bestell- und Teile-Nummern enthält.
V- Zölle, Ursprung, Exportkontrolle und Versicherung
Der Lieferant beachtet die rechtlichen Anforderungen der Lieferkette und verpflichtet sich, auf Anfrage des Bestellers entsprechende Nachweise durch Zertifikate oder Erklärungen zu erbringen (z.B. Sicherheitserklärung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ZWB, Compliance-Erklärung mit Bezug auf die C-TPAT Initiative).
Der Lieferant hat für Zollzwecke den Warenbegleitpapieren eine Handelsrechnung in englischer Sprache beizufügen.
Für seine Waren ist er verpflichtet eine Ursprungserklärung zu erbringen, in der er einen Vordrucksatz „Langzeit-Lieferantenerklärung“ gemäß Verordnung EG Nr1207/2001 ausfüllt und dem Besteller unterbreitet.
Änderungen des Warenursprungs sind dem Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit der Lieferant Ware liefert, die im Einfuhrland Präferenzbehandlungen erfahren können, so hat er für jede solche Lieferung einen entsprechenden Ursprungsnachweis beizufügen.
Der Lieferant hat auf eigene Kosten Versicherungen bei renommierten und solventen Versicherungsunternehmen abzuschießen, welche die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Besteller und Dritten im erforderlichen Umfang abdecken. Der Besteller ist berechtigt Nachweise der entsprechenden Versicherungspolicen zu verlangen.
Soweit sich nicht aus den oben genannten INCOTERMs etwas anderes ergibt, hat der Lieferant jeden von ihm beschäftigten Spediteur zur Versicherung der Warensendungen zu verpflichten.
VI- Qualität und Konformitätserklärung
Die gelieferten Produkte müssen alle die das jeweilige Produkt betreffendenVorschriften, Richtlinien und Normen erfüllen. Sollte für das Produkt eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung (CE) im Sinne der EG-Maschinen- / Sonderfahrzeugrichtlinie erforderlich sein, muss der Lieferant diese erstellen und auf Anforderung unverzüglich auf eigene Kosten zurVerfügung stellen; dies beinhaltet sowohl dazu gehörige Betriebsanleitungen,als auch Gefährdungsbeurteilungen.
VII- Preise, Zahlung
Die vereinbarten Preise verstehen sich grundsätzlich als Festpreise entsprechend dervereinbarten INCOTERMs an die angegebene oder vereinbarte Lieferadresse,einschließlich Verpackung.
Die Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb von 60 Tagen reinnetto, jeweils nach Lieferung oder bei späterem Rechnungsdatum ab diesem.
Sie erfolgt durch Überweisung (evtl. per Scheck wenn zutreffend). Für die Rechtzeitigkeit einer Scheckzahlung ist der Eingang des Schecks beim Lieferantenmaßgebend.
Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
Die Abrechnung zwischen Lieferant und Besteller erfolgt, sofern diesvereinbart wurde, im Gutschriftverfahren. Sofern keine Abrechnung im Gutschriftverfahren vereinbart wurde, ist für jeden Lieferschein eine Rechnung auszustellen.
Die Bezahlung von Waren durch den Besteller bedeutet nicht, dass die Waren alsordnungsgemäß bzw. abgenommen gelten. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
VIII- Eingangsprüfung
Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die vom Besteller bei derEingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Mehr- oder Minderlieferungengegenüber der Auftragsmenge sind nicht zulässig.
IX- Mängelanzeige
Mängel der Lieferung werden dem Lieferanten unverzüglich nach ihrer Feststellung gezeigt, offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Eingang derLieferung an die jeweils benannte Empfangsstelle.
Darüber hinaus gehende Untersuchungs- und Rügepflichten bestehen nicht.
X- Gewährleistung
Für die Ausführungsgüte und Leistungsfähigkeit der gelieferten Ware übernimmt derLieferant auf die Dauer von min. 24 Monaten, gerechnet vom Tage der tatsächlichenIngebrauchnahme des Endprodukts des Bestellers an, längstens jedoch auf die Dauervon min. 30 Monaten ab Anlieferung der Ware im Werk des Bestellers, die volle Gewähr.
Im Falle mangelhafter Lieferung gibt der Besteller zunächst dem Lieferanten die Gelegenheit, mangelhafte Teile vor Ort auszusortieren und sodann nachzubessernoder eine Nachlieferung vorzunehmen, es sei denn, dies ist für den Besteller unzumutbar.
Kommt der Lieferant einer diesbezüglich vom Besteller gesetzten Frist, derenAngemessenheit sich nach den beiderseitigen Interessen zu richten hat, nicht nach, istder Besteller berechtigt, die Nachbesserung oder Ersatzbeschaffung selbst auf Kostendes Lieferanten zu veranlassen.
Wird gleiche oder gleichartige Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auchhinsichtlich des noch nicht erfüllten Lieferumfanges zum Rücktritt berechtigt. Nebendem Recht, nach Maßgabe dieses Abschnittes Nachbesserungen zu verlangen, stehendem Besteller die oben genannten Gewährleistungsrechte zu.
Die in diesem Abschnitt zu Gunsten des Bestellers geregelten Ansprüche sind,ebenso wie die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, nach seiner Wahl entwederan seinem Unternehmenssitz oder, wenn er den mangelhaften Liefergegenstand auch als Bestandteil seines Produkts ausgeliefert hat dort zu erfüllen, wohin der Liefergegenstand von seinem Abnehmer bestimmungsgemäß verbracht wurde.
Wird der Besteller nach den Grundsätzen der Produkthaftpflicht aus Gründen inAnspruch genommen, die in den Verantwortungsbereich des Lieferanten fallen, so stellt dieser den Besteller dem Anspruchsteller gegenüber, insoweit frei, als er auchunmittelbar haften würde.
Sind Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen) notwendig, so haftet der Lieferant insoweit, als die Maßnahme auf den Fehler eines Liefergegenstandes zurückzuführen ist.
Sobald Anzeichen für eine mögliche Inanspruchnahme des Lieferanten nach Maßgabe dieses Abschnitts vorhanden sind, wird dieser umfassend informiert und ihm Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles und seiner Ursache gegeben.
XI- Eigentumsvorbehalt
Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.
Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren biszur restlosen Bezahlung vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für seine Saldoforderung.
Werden die Waren vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so wird dem Lieferanten anteiliges Miteigentum übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört.
Wird die gelieferte Ware vom Besteller bestimmungsgemäß weiterveräußert, tritt er schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen den finalen Abnehmer mit allen Nebenrechten aus der Lieferung bis zur völligen Tilgung dessen Forderung aus dem Liefergeschäft ab.
Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.
XII – Ersatzteile und Lieferbereitschaft
Der Lieferant ist verpflichtet Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch zehn Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
XII- EDV Datenschutz
Der Besteller speichert personenbezogene Daten des Lieferanten im Rahmender Geschäftsbeziehungen mittels Datenverarbeitung.
Auf schriftliche Anforderung des Bestellers muss der Lieferant für die Erfüllung der internationalen Informationssicherheitsstandards ISO27001Sorge tragen, die mittels einer entsprechenden Zertifizierung nachzuweisen ist.
XIII- Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen und sonstige unvorhersehbare,unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Diesgilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich derbetroffene Vertragspartner im Verzug befindet.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den verändertenVerhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
XIV- Soziale Verantwortung
Der Lieferant ist verpflichtet keine Handlungen zu begehen oder Handlungenzu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue,Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Kinderarbeit, Vorteils- Gewährung oder –Annahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbarenDelikten von beim Lieferant beschäftigten Personen oder sonstigen Drittenführen können. Bei einem Verstoß hiergegen steht dem Besteller ein fristlosesRücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Lieferanten bestehendenRechtsgeschäfte und der Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unbeschadetdes Vorgenannten, ist der Lieferant verpflichtet, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit dem Besteller betreffenden Gesetze undRegulierungen einzuhalten.
XV- Allgemeine Bestimmungen
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren übersein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahrenbeantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, kann der Besteller einen Betrag vonmindestens 10% der Vergütung als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche biszum Ablauf der vertraglichen Gewährleistungsfrist einbehalten.
Erfüllungsort ist für beide Parteien die jeweils vom Besteller benannte Empfangsstelle. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
Gerichtsstand ist der Gesellschaftssitz des Bestellers. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen (11/04/1980) ist ausgeschlossen.
Vertragssprache ist Deutsch, etwaige Übersetzungen in anderen Sprachen sind ausdrücklich unverbindlich.
























