Allgemeine Einkaufsbedingungen

Zur Verwendung in allen Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Lieferant“) und einem Unternehmen der Transporter Industry International Gruppe, dies entspricht:

SCHEUERLE Fahrzeugfabrik GmbH - Otto-Rettenmaier-Straße 15 – D-74629 Pfedelbach und/oder
KAMAG Transporttechnik GmbH & Co. KG - Liststraße 3 – D-89079 Ulm und/oder
NICOLAS Industrie S.A.S. - RN 6 BP 3 – F-89290 Champs-sur-Yonne
TII INDIA Private Limited – Plot2, Sector 14, Phase-II – IMT Bawal - Haryana, 123501 India

(nachfolgend „Besteller“)

Der Lieferant hat die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelesen und verstanden. Er erklärt hiermit, dass er diese mit der schriftlichen Annahme von Bestellungen bzw. mit dem Beginn deren Ausführung als rechtsverbindlich anerkennt.

I- Maßgebende Bedingungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller ergeben sich ausschließlich auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen und etwaiger sonstiger Vereinbarungen in Rechtsbeziehung.
Der Besteller ist zum Vertragsabschluss auf der Grundlage von entgegenstehenden Lieferanten-Geschäftsbedingungen nicht bereit. Diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

II- Geheimhaltung, Verwendung von Fertigungsmitteln, Urheberrechte

Alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, werden von den Vertragspartnern als Geschäftsgeheimnis behandelt.
Gegenstände aller Art (Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Werkzeuge u. ä.) die nach den Angaben des Bestellers angefertigt worden sind, dürfen, ohne sein besonderes schriftliches Einverständnis, unbefugten Dritten weder überlassen oder sonst zugänglich gemacht, noch angeboten, noch verkauft werden. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig.
Bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen sind derartige Gegenstände, auch soweit sie vom Lieferanten zur Erledigung der Bestellung hergestellt oder sonst beschafft worden sind, an dem Besteller vollständig, einschließlich eventueller Vervielfältigungen, herauszugeben.
Alle eventuellen Urheberrechte oder gewerblichen Schutzrechte in Bezug auf die Lieferung und in Bezug auf die zur Fertigung der Lieferung benötigten Zeichnungen, Schablonen, Muster und Werkzeuge u. ä. stehen ausschließlich dem Besteller zu.
Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der bezogenen Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

Auf die Geschäftsverbindung mit dem Besteller darf in der Werbung des Lieferanten nur hingewiesen werden, wenn der Besteller sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat.
Die Firmen- und Warenzeichen des Bestellers sowie Teilenummern sind auf den bestellten Waren anzubringen, wenn es die Zeichnung vorschreibt oder wenn eine Anweisung dazu erteilt wurde. Die so gekennzeichneten Gegenstände dürfen nur an den Besteller geliefert werden. Zurückgesandte beanstandete, mit den Firmen- und Warenzeichen des Bestellers gekennzeichnete Waren sind unbrauchbar zu machen.

III- Bestellung

Analog zu den maßgebenden Bedingungen sind Lieferverträge, Bestellungen, Lieferabrufe und deren Annahme sowie ihre Änderungen und Anpassungen nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind, diese können auch in Textform/Datenfernübertragung (Fax, E-Mail, EDI, WebEDI) vorgenommen werden.
Im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten kann der Besteller Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, derartige Änderungen unverzüglich vorzunehmen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich eventueller Mehr- bzw. Minderkosten sowie des Liefertermins, angemessen einvernehmlich zu regeln.

Der Lieferant ist nicht befugt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, Änderungen in Bezug auf Waren vorzunehmen (insbesondere im Hinblick auf Spezifikationen, Zeichnungen, Design, Konstruktionen, Zeitpunkt und Ort der Lieferung, Verpackung, Qualität, Mengen und Transportmittel).

Nimmt der Lieferant die Bestellungen nicht innerhalb von 10 Tagen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens 10 Tage nach Zugang verbindlich, wenn der Lieferant diesen bis dahin nicht widerspricht.
Angebote/Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten.

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Deren Überschreitung verpflichtet den Lieferanten zum Ausgleich des bei dem Besteller entsprechenden Verzugsschadens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Beigestelltes Material bleibt Eigentum des Bestellers. Er behält sich das Eigentum an beigestelltem Material in der Weise vor, dass der Lieferant die zu liefernden Gegenstände entsprechend des Auftrags anfertigt.
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass das Eigentum an diesen Gegenständen im jeweiligen Fertigungszustand dem Besteller zusteht. Der Lieferant verwahrt die ihm beigestellten Gegenstände unentgeltlich und trägt Sorge diese sachgemäß zu lagern und zu versichern (siehe Punkt V).

Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers Rechte und Pflichten aus einer Bestellung bzw. einem Abruf weder ganz noch teilweise übertragen.
Der Lieferant darf den Produktionsstandort und/oder Versandort der Güter nicht verlegen, ohne es dem Besteller entsprechend einer angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen.

IV- Gefahrübergang, Lieferschein

Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Gefahrenübergang der Waren vom Lieferanten auf den Besteller gemäß dem im Abruf/in der Bestellung erwähnten INCOTERM.
Der Lieferung ist - für jede Auftragsnummer - ein Lieferschein beizufügen, der alle Bestell- und Teile-Nummern enthält.

V- Zölle, Ursprung, Exportkontrolle und Versicherung

Der Lieferant beachtet die rechtlichen Anforderungen der Lieferkette und verpflichtet sich, auf Anfrage des Bestellers entsprechende Nachweise durch Zertifikate oder Erklärungen zu erbringen (z.B. Sicherheitserklärung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ZWB, Compliance-Erklärung mit Bezug auf die C-TPAT Initiative).
Der Lieferant hat für Zollzwecke den Warenbegleitpapieren eine Handelsrechnung in englischer Sprache beizufügen.
Für seine Waren ist er verpflichtet eine Ursprungserklärung zu erbringen, in der er einen Vordrucksatz „Langzeit-Lieferantenerklärung“ gemäß Verordnung EG Nr1207/2001 ausfüllt und dem Besteller unterbreitet.
Änderungen des Warenursprungs sind dem Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit der Lieferant Ware liefert, die im Einfuhrland Präferenzbehandlungen erfahren können, so hat er für jede solche Lieferung einen entsprechenden Ursprungsnachweis beizufügen.
Der Lieferant hat auf eigene Kosten Versicherungen bei renommierten und solventen Versicherungsunternehmen abzuschießen, welche die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Besteller und Dritten im erforderlichen Umfang abdecken. Der Besteller ist berechtigt Nachweise der entsprechenden Versicherungspolicen zu verlangen.
Soweit sich nicht aus den oben genannten INCOTERMs etwas anderes ergibt, hat der Lieferant jeden von ihm beschäftigten Spediteur zur Versicherung der Warensendungen zu verpflichten.

VI- Qualität und Konformitätserklärung

Die gelieferten Produkte müssen alle die das jeweilige Produkt betreffendenVorschriften, Richtlinien und Normen erfüllen. Sollte für das Produkt eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung (CE) im Sinne der EG-Maschinen- / Sonderfahrzeugrichtlinie erforderlich sein, muss der Lieferant diese erstellen und auf Anforderung unverzüglich auf eigene Kosten zurVerfügung stellen; dies beinhaltet sowohl dazu gehörige Betriebsanleitungen,als auch Gefährdungsbeurteilungen.

VII- Preise, Zahlung

Die vereinbarten Preise verstehen sich grundsätzlich als Festpreise entsprechend dervereinbarten INCOTERMs an die angegebene oder vereinbarte Lieferadresse,einschließlich Verpackung.
Die Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb von 60 Tagen reinnetto, jeweils nach Lieferung oder bei späterem Rechnungsdatum ab diesem.
Sie erfolgt durch Überweisung (evtl. per Scheck wenn zutreffend). Für die Rechtzeitigkeit einer Scheckzahlung ist der Eingang des Schecks beim Lieferantenmaßgebend.
Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
Die Abrechnung zwischen Lieferant und Besteller erfolgt, sofern diesvereinbart wurde, im Gutschriftverfahren. Sofern keine Abrechnung im Gutschriftverfahren vereinbart wurde, ist für jeden Lieferschein eine Rechnung auszustellen.
Die Bezahlung von Waren durch den Besteller bedeutet nicht, dass die Waren alsordnungsgemäß bzw. abgenommen gelten. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

VIII- Eingangsprüfung

Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die vom Besteller bei derEingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Mehr- oder Minderlieferungengegenüber der Auftragsmenge sind nicht zulässig.

IX- Mängelanzeige

Mängel der Lieferung werden dem Lieferanten unverzüglich nach ihrer Feststellung gezeigt, offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Eingang derLieferung an die jeweils benannte Empfangsstelle.
Darüber hinaus gehende Untersuchungs- und Rügepflichten bestehen nicht.

X- Gewährleistung

Für die Ausführungsgüte und Leistungsfähigkeit der gelieferten Ware übernimmt derLieferant auf die Dauer von min. 24 Monaten, gerechnet vom Tage der tatsächlichenIngebrauchnahme des Endprodukts des Bestellers an, längstens jedoch auf die Dauervon min. 30 Monaten ab Anlieferung der Ware im Werk des Bestellers, die volle Gewähr.
Im Falle mangelhafter Lieferung gibt der Besteller zunächst dem Lieferanten die Gelegenheit, mangelhafte Teile vor Ort auszusortieren und sodann nachzubessernoder eine Nachlieferung vorzunehmen, es sei denn, dies ist für den Besteller unzumutbar.
Kommt der Lieferant einer diesbezüglich vom Besteller gesetzten Frist, derenAngemessenheit sich nach den beiderseitigen Interessen zu richten hat, nicht nach, istder Besteller berechtigt, die Nachbesserung oder Ersatzbeschaffung selbst auf Kostendes Lieferanten zu veranlassen.
Wird gleiche oder gleichartige Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auchhinsichtlich des noch nicht erfüllten Lieferumfanges zum Rücktritt berechtigt. Nebendem Recht, nach Maßgabe dieses Abschnittes Nachbesserungen zu verlangen, stehendem Besteller die oben genannten Gewährleistungsrechte zu.
Die in diesem Abschnitt zu Gunsten des Bestellers geregelten Ansprüche sind,ebenso wie die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, nach seiner Wahl entwederan seinem Unternehmenssitz oder, wenn er den mangelhaften Liefergegenstand auch als Bestandteil seines Produkts ausgeliefert hat dort zu erfüllen, wohin der Liefergegenstand von seinem Abnehmer bestimmungsgemäß verbracht wurde.
Wird der Besteller nach den Grundsätzen der Produkthaftpflicht aus Gründen inAnspruch genommen, die in den Verantwortungsbereich des Lieferanten fallen, so stellt dieser den Besteller dem Anspruchsteller gegenüber, insoweit frei, als er auchunmittelbar haften würde.
Sind Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen) notwendig, so haftet der Lieferant insoweit, als die Maßnahme auf den Fehler eines Liefergegenstandes zurückzuführen ist.
Sobald Anzeichen für eine mögliche Inanspruchnahme des Lieferanten nach Maßgabe dieses Abschnitts vorhanden sind, wird dieser umfassend informiert und ihm Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles und seiner Ursache gegeben.

XI- Eigentumsvorbehalt

Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.
Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren biszur restlosen Bezahlung vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für seine Saldoforderung.

Werden die Waren vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so wird dem Lieferanten anteiliges Miteigentum übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört.
Wird die gelieferte Ware vom Besteller bestimmungsgemäß weiterveräußert, tritt er schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen den finalen Abnehmer mit allen Nebenrechten aus der Lieferung bis zur völligen Tilgung dessen Forderung aus dem Liefergeschäft ab.
Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.

XII – Ersatzteile und Lieferbereitschaft

Der Lieferant ist verpflichtet Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch zehn Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

XII- EDV Datenschutz

Der Besteller speichert personenbezogene Daten des Lieferanten im Rahmender Geschäftsbeziehungen mittels Datenverarbeitung.
Auf schriftliche Anforderung des Bestellers muss der Lieferant für die Erfüllung der internationalen Informationssicherheitsstandards ISO27001Sorge tragen, die mittels einer entsprechenden Zertifizierung nachzuweisen ist.

XIII- Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen und sonstige unvorhersehbare,unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Diesgilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich derbetroffene Vertragspartner im Verzug befindet.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den verändertenVerhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

XIV- Soziale Verantwortung

Der Lieferant ist verpflichtet keine Handlungen zu begehen oder Handlungenzu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue,Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Kinderarbeit, Vorteils- Gewährung oder –Annahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbarenDelikten von beim Lieferant beschäftigten Personen oder sonstigen Drittenführen können. Bei einem Verstoß hiergegen steht dem Besteller ein fristlosesRücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Lieferanten bestehendenRechtsgeschäfte und der Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unbeschadetdes Vorgenannten, ist der Lieferant verpflichtet, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit dem Besteller betreffenden Gesetze undRegulierungen einzuhalten.

XV- Allgemeine Bestimmungen

Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren übersein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahrenbeantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, kann der Besteller einen Betrag vonmindestens 10% der Vergütung als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche biszum Ablauf der vertraglichen Gewährleistungsfrist einbehalten.

Erfüllungsort ist für beide Parteien die jeweils vom Besteller benannte Empfangsstelle. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
Gerichtsstand ist der Gesellschaftssitz des Bestellers. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen (11/04/1980) ist ausgeschlossen.
Vertragssprache ist Deutsch, etwaige Übersetzungen in anderen Sprachen sind ausdrücklich unverbindlich.